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Landessparkasse zu Oldenburg in der Kritik - „Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Darlehensverträgen“

Hamburg, 01.07.2015

Bei zahlreichen Darlehensverträgen der Landessparkasse zu Oldenburg zur Finanzierung einer Immobilie ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit unwirksam. Zu dieser Feststellung kommt Fachanwalt Peter Hahn nach Überprüfung zahlreicher Darlehensverträge dieses Instituts. Deshalb haben jetzt einige Kunden der Landessparkasse zu Oldenburg mit HAHN Rechtsanwälte Kontakt aufgenommen. Sie wollen ihre Immobiliendarlehensverträge widerrufen. Und das aus gutem Grund. Denn in zahlreichen Darlehensverträgen der Landessparkasse zu Oldenburg heißt es in den Widerrufsbelehrungen:

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“.Oder: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist…“

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes   sind diese beiden Widerrufsbelehrungen fehlerhaft“, erläutert Anwalt Hahn. Bei der zweiten Formulierung entstehe zum Beispiel   aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Belehrung enthaltenden Vertragsantrags der Sparkasse erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits nach Zugang des Angebots zu laufen. Auch auf den Wortlaut der Musterbelehrung nach BGB-Info-Verordnung könne sich die Landessparkasse zu Oldenburg nicht berufen, weil ihre Widerrufsbelehrung dem Muster nicht wortgleich entspricht.

„Gute Chancen zum vorzeitigen Ausstieg aus bestehenden Darlehensverträgen bietet das ab dem Jahr 2002 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte Widerrufsrecht“, sagt Hahn. „Entspricht die Widerrufsbelehrung inhaltlich und/oder gestalterisch nicht den rechtlichen Vorgaben oder wurde sie unterlassen, steht dem Verbraucher seit dem 1. November 2002 für Darlehensverträge ein „ewiges“ Widerrufsrecht zu.“ Und das gelte für alle Verträge, die nach dem 1. November 2002 geschlossen worden sind. „Ein erfolgreicher Widerruf rechnet sich“ weiß Hahn. So könne eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages einen erheblichen Zinsvorteil bringen und es würde die bei vorzeitiger Vertragsauflösung in der Regel vorgesehene Vorfälligkeitsentschädigung entfallen. Der Verbraucher könne einen neuen Darlehensvertrag abschließen und von den aktuell niedrigen Zinsen profitieren.

HAHN Rechtsanwälte bietet allen Verbrauchern kostenfrei eine Überprüfung ihrer Immobiliendarlehensverträge auf Fehlerhaftigkeit der jeweiligen Widerrufsbelehrung an.