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Hahn Rechtsanwälte: BGH entscheidet voraussichtlich am 20. Januar 2015 zu den Aufklärungspflichten bei einfacher strukturierten Zinsswaps

, 09.12.2014

Mit Spannung wird das Urteil des XI. Zivilsenats zur Frage, ob die bereits im Jahre 2011 statuierten Grundsätze auch für einfachere als die CMS Spread Ladder Swaps gelten, erwartet. Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10 - entschieden, dass die beratende Bank auf Interessenkollisionen im Zusammenhang mit Zinsswaps hinzuweisen hat (Fortsetzung der sog. Kick-Back-Rechtsprechung). Der XI. Zivilsenat nahm dieses für einen relativ komplexen CMS Spread Ladder Swap an, bei dem die beratende Bank bewusst anfänglich einen negativen Marktwert in den Vertrag eingepreist hatte. Bei der Empfehlung des CMS Spread Ladder Swaps, bei dem der Gewinn der einen Seite der spiegelbildliche Verlust der anderen Seite sei, befinde sich die beratende Bank in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt. Als Partner der Zinswerte übernehme sie eine Rolle, die den Interessen des Kunden entgegengesetzt ist.

Ob diese Grundsätze auch für einfacher strukturierte Zinsswaps gelten, was von zahlreichen Land- und Oberlandesgerichten vertreten wird, wird nun der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes voraussichtlich am 20. Januar 2015 entscheiden.

Der Kläger hatte im September 2008 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte und einen Cross-Currency-Swap-Vertrag (CCS-Vertrag) mit einem Währungspaar Türkische Lira (TRY) und Schweizer Franken (CHF) abgeschlossen. Der Vertrag hatte eine feste Laufzeit von 3 Jahren und enthielt als Bezugsgrößen einen Festbetrag von 900.735 TRY und einen solchen von 795.000 CHF. Die Landesbank verpflichtete sich in dem CCS-Vertrag, an den Kläger während der Vertragslaufzeit an zwölf festgelegten Terminen jeweils Zinsen in Höhe von 15,66 % p.a. auf den Festbetrag in TRY und bei Laufzeitende den Festbetrag in TRY zu zahlen. Der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug, während der Vertragslaufzeit an die LBBW an zwölf festgelegten Terminen jeweils Zinsen in Höhe von 3,6 % p.a. auf den Festbetrag in CHF und bei Laufzeitende den Festbetrag in CHF zu zahlen.

Im Mai 2010 verpfändete der Kläger das für ihn bei der Beklagten eingerichtete Fremdwährungskonto, auf das die von der Landesbank geleisteten Zinszahlungen eingingen, zur Sicherheit an die Beklagte. Darüber hinaus schlossen die Parteien einen Avalkredit-Rahmenvertrag über 150.000 EUR, der als „Risikolinie“ für den CCS-Vertrag genutzt werden sollte. Während der Vertragslaufzeit wertete die Türkische Lira gegenüber dem Schweizer Franken ab, so dass sich der Barwert des CCS-Vertrags zu Ungunsten des Klägers entwickelte. Nachdem die Beklagte den Kläger infolge einer Überschreitung des ihm eingeräumten Kredits mehrfach erfolglos zu einer Barunterlegung aufgefordert hatte, stellte sie im September 2011 den CCS-Vertrag glatt, verwertete das an sie verpfändete Fremdwährungskonto des Klägers mit einem Guthaben von 269.944,92 TRY (= 108.848,76 EUR) und belastete ein weiteres Konto des Klägers in Höhe des noch offenen Restbetrages von 180.151,24 EUR.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung des vorstehenden Betrages, die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren zukünftigen Schäden aus dem CCS-Vertrag zu ersetzen, sowie Freigabe der gestellten Sicherheiten verlangt (Quelle: Terminankündigung des BGH).

Die Entscheidung wird Bedeutung für alle Fälle haben, bei denen im Verhältnis zum CMS Spread Ladder Swap einfachere Zinsswaps (sog. Plain Vanilla Swaps, Cross Currency Swaps etc.) abgeschlossen wurden. „Nach unserer Auffassung kann es im Ergebnis keinen Unterschied machen wie komplex ein Zinsswap ist“, so Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann. „Maßgeblich ist nach unserer Auffassung allein, dass von der Bank zulasten des Kunden ein negativer Anfangswert eingepreist wurde.“ Hahn Rechtsanwälte vertritt zahlreiche mittelständische Unternehmen, die auf Anraten ihrer Bank wirtschaftlich ungünstige Zinsswaps abgeschlossen haben.