Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte in einem aktuellen Urteil vom 03.09.2014 - IV ZR 402/12 - seine kundenfreundliche Rechtsprechung zum Widerspruchsrecht. Versicherungsnehmer können danach ihrem Vertrag auch nach Jahren noch widersprechen, wenn sie bei Vertragsschluss nicht bzw. nicht ordnungsgemäß über das ihnen zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden sind (siehe auch Homepagebeitrag zum Urteil des BGH vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11).
In dem vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer zum 01.05.2006 eine fondsgebundene Lebensversicherung nach dem sogenannten Policenmodell nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) a. F. abgeschlossen. Der Vertrag wurde zum 01.05.2010 vom Versicherten gekündigt. Daraufhin wurde diesem nur der geringe Rückkaufswert ausgezahlt.
Dies wollte der Versicherungsnehmer nicht akzeptieren und legte dagegen schriftlich Widerspruch nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. ein. Er verlangte die Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Prämien nebst Zinsen unter Abzug des bereits ausgezahlten Rückkaufswerts. Nach Ansicht des BGH konnte der Versicherungsnehmer dem Vertrag wirksam widersprechen. Insbesondere sei der Widerspruch – ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist – immer noch rechtzeitig gewesen, da zu unterstellen ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht (§ 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F.) belehrt habe. In diesem Fall sei der Ablauf der Jahresfrist nicht maßgeblich. Auch nach einem Verstreichen der Frist könne der Versicherungsnehmer noch von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.
Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag konnte daher auch keine Rechtsgrundlage für die Prämienzahlungen des Versicherten schaffen. Der Vertrag sei infolge des Widerspruchs des Versicherungsnehmers nicht wirksam zustande gekommen.
Hahn Rechtsanwälte empfiehlt, die Möglichkeit eines Widerspruchs des Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages prüfen zu lassen. Dies gilt vor allem auch für bereits gekündigte und abgewickelte Verträge. Denn auch hier ist ein nachträglicher Widerspruch mit den genannten Folgen noch möglich.
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