Beratung anfordern
Mo. - Fr. 08:00-18:00 Uhr
Kostenlos & unverbindlich

Britische Lebensversicherungen - prüfen Sie Ihre Ansprüche

Clerical Medical Investment Group - CMI

Versicherungsnehmer haben gute Chancen auf Schadensersatz, wenn britische Lebensversicherungen sie nicht ordnungsgemäß belehrt haben.

Britische Lebensversicherung Brexit

Schadensersatz und Erfüllungsansprüche bei britischen Lebensversicherungen

Britische Lebensversicherungen haben sich häufig nicht so positiv entwickelt, wie ursprünglich angenommen. Dazu gehören auch die Angebote der Clerical Medical. Doch unter Umständen können Ansprüche auf Schadensersatz oder regelmäßige Auszahlungen bestehen.

Die Lebensversicherungen der Clerical Medical

In Deutschland sind seit Mitte der 1990er Jahren insbesondere britische Lebensversicherungen des Anbieters Clerical Medical Investment Group Ltd. vertrieben worden. Sie sind als isolierte Policen oder als Teil von fremdfinanzierten Rentenmodellen (EuroPlan, Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR), Rentaplan, PerformancePlus Rente etc.) angeboten worden. Angeboten wurden diese Modelle zur Rentenvorsorge.


Tatsächlich handelt sich es jedoch um keine sicheren Rentenmodelle, sondern um komplexe und risikobehaftete Zinsdifferenzgeschäfte. Die Anleger haben im Zuge dieser fremdfinanzierten Renten zumeist hohe Verluste erlitten.  


Als Argument für die Investition in britische Lebensversicherungen diente vor allem eines: Die gute zweistellige Wertentwicklung, die dem hohen Aktienanteil zu verdanken sei. Denn anders als die deutschen Versicherer dürfen die britischen Anbieter das Kapital bis zu 100 Prozent in Aktien investieren. So hätten britische Lebensversicherungen, die bereits über 25 Jahre gelaufen und beispielsweise im Jahr 2001 abgelaufen sind, eine durchschnittliche jährliche Wertentwicklung von 12,7 % erzielt. Tatsächlich beruhten diese hohen Vergangenheitsrenditen unter anderem auf der guten Aktienperformance ab Mitte der 1980er Jahre. Die Werte sind jedoch ab 2000/2001 massiv eingebrochen.


Für Versicherungsnehmer bestehen - je nach Abschlusszeitpunkt - gute Chancen auf Schadensersatz und/oder auf Erfüllung der vertraglich zugesagten Auszahlungen gegenüber der Versicherungsgesellschaft.


Sofern die 10-Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist, können regelmäßig Schadensersatzansprüche erfolgversprechend geltend gemacht werden.

HAHN Rechtsanwälte prüft Ihre Vertragsunterlagen und klärt Sie über Ihre Rechte und eventuellen Ansprüche auf.

Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten Versicherungsnehmer

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 2012 in einem Grundsatzurteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11 - entschieden, dass Versicherungsgesellschaften insbesondere darüber aufzuklären haben, dass die Bonizuweisung im Rahmen des Smoothing-Verfahrens, einem speziellen Glättungsverfahren, ins Ermessen der Versicherungsgesellschaft gestellt ist. Die Versicherungsgesellschaft entscheidet also im eigenen Ermessen darüber, ob die in den with-profit-funds erwirtschafteten Überschüsse den Policen in der Form eines deklarierten Wertzuwachses zugewiesen oder in die Rücklagen eingestellt werden. Im Vorfeld des Vertragsabschlusses muss eine Aufklärung über diese Besonderheiten erfolgen. Regelmäßig dürfte hierüber vorvertraglich nicht aufgeklärt worden sein, so dass sich daraus Schadensersatzansprüche ergeben.


Eine Schadensersatzhaftung kann sich ferner daraus ergeben, dass keine Aufklärung über die poolübergreifende Reservenbildung erfolgt ist bzw. über die Tatsache, dass zwischen den Pools eine sog. Quersubventionierung stattfindet.


Insgesamt bestehen daher für Versicherungsnehmer regelmäßig gute Chancen auf Schadensersatz, sofern der Versicherungsabschluss nicht länger als 10 Jahre zurückliegt.

Anspruch auf Auszahlungen unabhängig vom Policenwert

Selbst wenn Schadensersatzansprüche verjährt sind, weil der Vertragsabschluss und die in diesem Zusammenhang stehende Pflichtverletzung länger als 10 Jahre zurückliegen, können jedoch in den Fällen, in denen im Versicherungsschein regelmäßige Auszahlungen vorgesehen sind, regelmäßig erfolgversprechend Erfüllungsansprüche geltend gemacht werden.


So sind in den Versicherungsscheinen auf Seite 2 häufig regelmäßige Auszahlungen vorgesehen, die beispielhaft so ausgestaltet sind:
 
Regelmäßige Auszahlungen

Betrag Datum der ersten Auszahlung Auszahlungsabstand Auszahlungswährung Datum der letzten Auszahlung
1.500,00 20. Sep. 2002 Vierteljährlich EUR 20. März 2012
1.665,00 20. Juni 2012 Vierteljährlich EUR 20. März 2017
1.910,00 20. Juni 2017 Vierteljährlich EUR 20. März 2042

Nach Auffassung von Clerical Medical sind diese versicherungsvertraglich vorgesehenen Auszahlungen von dem Anteilswert abhängig, mithin von einer ausreichenden Kapitaldeckung durch die Poolanteile. Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof (Urteile vom 11.07.2012 – IV ZR 164/11 – und  – IV ZR 122/11 –) nicht gefolgt:


„Nach dem objektiven Erklärungsgehalt von Angebot und Annahme ist die Beklagte (Clerical Medical) … zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen als Teil ihres Hauptleistungsversprechens verpflichtet.“  


Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Vermittler im Vorwege mit der erforderlichen Klarheit erläutert hätte, dass die im Versicherungsschein vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen nur gegen Rücknahme von Anteilen geleistet werden und der Versicherungsnehmer diese Erläuterung verstanden und als Vertragsinhalt akzeptiert hätte.


Werden in dem Versicherungsschein also vorbehaltlos regelmäßige Auszahlungen während der Laufzeit des Vertrages aufgeführt, steht dem Versicherungsnehmer grundsätzlich – vorbehaltlich einer ausdrücklich anderen Vereinbarung – ein Anspruch auf diese Auszahlungen zu und zwar unabhängig von dem konkreten Anteilsbestand. Damit stehen den Versicherungsnehmern zumeist erhebliche Auszahlungsansprüche, die den eingezahlten Beitrag bei weitem übersteigen, zu.

Erfüllungsansprüche nicht verjährt

Diese Erfüllungsansprüche sind regelmäßig auch nicht verjährt, da der Lauf der Verjährung frühestens mit Ende des Jahres beginnt, in dem der jeweilige Anspruch entstanden, d.h. fällig geworden ist.

Hahn Rechtsanwälte empfiehlt, diese Ansprüche außergerichtlich und ggf. gerichtlich zu verfolgen.

Klausel zur Marktpreisanpassung intransparent

Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass die in den Policenbedingungen enthaltenen „Marktpreisanpassungen“ wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) unwirksam sind. Folge ist, dass die Clerical Medical keinen Anspruch auf diese Marktpreisanpassung hat. Wer einen Auszahlungsbetrag unter Abzug einer derartigen Marktpreisanpassung erhalten hat, kann daher grundsätzlich eine Nachzahlung in der Höhe beanspruchen. Hier gilt es allerdings die dreijährige Verjährung zu beachten.


Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen! Dazu reicht eine kurze Kontaktanfrage. Wir teilen Ihnen sodann mit, welche Unterlagen zur Prüfung benötigt werden. Ansprechpartnerin für diese Fälle ist Rechtanwältin Dr. Petra Brockmann. Im Einzelfall bieten wir auch eine Vertretung auf Erfolgshonorarbasis an.

Bitte beachten Sie, dass wir derzeit keine Erstberatungen und Mandatsübernahmen im Bereich des Widerrufs von Lebens- und Rentenversicherungen anbieten.