Mit Urteil vom 10. September 2009 hat das Landgericht Mannheim — 9 O 407/08 — die Volks- und Raiffeisenbank Rhein-Neckar eG zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt. Die Klägerin hatte sich nach Beratung der beklagten Volks- und Raiffeisenbank gemeinsam mit ihrem Ehemann an dem mittlerweile notleidenden DG-Fonds Nr. 30, der von der DG Anlage Gesellschaft mbH aufgelegt wurde, mit 180.000 DM beteiligt. Zugesprochen wurden der Klägerin in der ersten Instanz 73.288,55 Euro.
Das Landgericht kam zu der Überzeugung, dass die Beratung der Volks- und Raiffeisenbank nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, da keine Aufklärung über das Totalverlustrisiko erfolgt ist. Der Berater behauptete anhand des Emissionsprospektes auf das Totalverlustrisiko hingewiesen zu haben. Der Verkaufsprospekt selbst beinhaltet jedoch keine Ausführungen zu dem Totalverlustrisiko, so dass das Gericht dem Vortrag der beklagten Bank keinen Glauben schenkte.
Zugesprochen wurde die gezahlte Einlage zzgl. Agio sowie entgangenen Gewinn. Angerechnet wurden dabei allerdings die Steuervorteile, was nach Ansicht von hrp nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vereinbaren ist. Hrp wird daher gegen das Urteil Berufung einlegen.
Das Urteil stellt in schöner Klarheit heraus, dass auch der Prospekt der DG-Anlage Nr. 30 im Hinblick auf die erforderliche Aufklärung über das Totalverlustrisiko unzureichend ist. Dies ist nicht nur für die Haftung der beratenden Volks- und Raiffeisenbanken von Bedeutung, sondern auch für die Prospekthaftung der DZ Bank AG als Treuhandkommanditistin relevant.