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DZ Bank AG zum Schadensersatz verurteilt

, 27.10.2009

In zwei von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) geführten Verfahren hat das Landgericht Frankfurt a.M. mit Urteilen vom 02. Oktober 2009 die DZ Bank AG zum Schadensersatz verurteilt (Az. 2-20 O 370/08 und 2-20 O 371/08). Geklagt hatten zwei Ehepaare aus Geiselwind und Heidenfeld, die sich im Jahre 1995 an dem von der DG Anlage Gesellschaft mbH aufgelegten Fonds DG Immobilien-Anlage Nr. 36 „Seniorenresidenz Oberursel“ beteiligt hatten. Wegen zahlreicher Prospektmängel haben sie die DZ Bank AG aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen und nunmehr erstinstanzlich durch das Landgericht Frankfurt a.M. im Wesentlichen Recht bekommen.

Bei der DG Immobilien-Anlage Nr. 36 handelt es sich um eine Seniorenresidenz in Oberursel. Die Planungen gingen auf den Architekten Zimmer zurück, der diese im Rahmen eines Ideenwettbewerbs der Stadt Oberursel erstellt hatte. Herr Zimmer wollte ursprünglich das Gebäude selbst errichten und betreiben. Im weiteren Verlauf übernahm dann der DG-Fonds Nr. 36 das Projekt, nachdem Herr Zimmer die für die Umsetzung seines Konzeptes notwendige Finanzierung nicht gewährleisten konnte. Der Prospekt enthält diesbezüglich keine Angaben.

Das Landgericht Frankfurt a.M. sah in der Tatsache, dass Herr Zimmer bereits zuvor das Objekt selbst durchführen wollte und insoweit gescheitert war, ein aus mehrfacher Hinsicht für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand, über den die DZ Bank AG als Treuhandkommanditistin hätte aufklären müssen. Zunächst stehe — so das Gericht - die Frage im Raum, ob das Projekt überhaupt wirtschaftlich zu betreiben gewesen sei, denn unstreitig scheiterte Herr Zimmer an der weiteren Umsetzung, weil ihm die finanziellen Mittel fehlten.

Herr Zimmer war auch als Pachtvermittlungs- und Pachtgarantiegeber vorgesehen. Von daher hätte darüber aufgeklärt werden müssen, warum das Projekt unter der Regie von Herrn Zimmer aus finanziellen Gründen nicht verwirklicht werden konnte und ob deshalb eine besondere Gefährdung der Pachtgarantie zu befürchten war. Die Bonität des Pachtgaranten sei schließlich ein für die Anlageentscheidung erheblicher Gesichtspunkt.