Bei der DS-Rendite-Fonds Nr. 101 GmbH & Co. Life Value I KG handelt es sich um einen geschlossenen Fonds, der in US-Zweitmarktlebensversicherungen investiert. Das Fondskonzept sieht vor, dass die Policen vom bisherigen Inhaber übernommen werden. Die Fondsgesellschaft soll an dessen Stelle die weiteren Prämienzahlungen vornehmen und bei Fälligkeit die Versicherungssumme vereinnahmen. Vor dem Erwerb der einzelnen Policen sollten die Policen laut Prospekt im Hinblick auf die Restlebenserwartung durch medizinische Gutachten bewertet werden. In der Vergangenheit wurden derartige Fondskonzepte als „Wette auf den Tod“ bezeichnet, da das Investment umso rentabler ist, je früher die versicherten Personen versterben.
Der Fonds wurde ab Anfang 2004 vertrieben und konnte zu keiner Zeit die prospektierten Einnahmen erwirtschaften, weshalb die prognostizierten Ausschüttungen bislang weitestgehend ausgeblieben sind und der Verlust eines erheblichen Teils der Anlegergelder droht. Maßgeblicher Grund hierfür ist, dass die prognostizierten Todeszeitpunkte der Versicherten bislang nicht oder erst wesentlich später als kalkuliert eingetreten sind. Dies hat u.a. zur Folge, dass die Fondsgesellschaft die Versicherungssummen erst wesentlich später als geplant vereinnahmen kann und über einen wesentlich längeren Zeitraum die entsprechenden Prämienzahlungen vornehmen muss.
Hahn Rechtsanwälte vertritt zahlreiche geschädigte Anleger des Fonds und macht für diese Beratungs- und Prospektfehler geltend. Im Rahmen einer bei dem Landgericht Bremen eingereichten Pilotklage wurde u.a. für den klagenden Anleger geltend gemacht, dass der Prospekt und das Fondskonzept fehlerhaft sind, da die Prognoserechnung des Fonds und die jeweils eingeholten medizinischen Gutachten, auf deren Basis die Kaufentscheidungen getroffen wurden, auf hierfür untauglichen Sterbetafeln beruhen. Nach Erkenntnissen von Hahn Rechtsanwälte wurden hierbei jeweils die sog. VBT 2001 verwendet. Die VBT 2001 waren nach unserer Auffassung hierfür jedoch u.a. deshalb völlig ungeeignet, da diesen Sterbetafeln um viele Jahre veraltete Rohdaten zugrunde liegen, die verlängerten Lebenserwartungen nicht berücksichtigt werden und es sich insofern um starre Sterbetafeln handelt.
Das Landgericht Bremen hat nunmehr zu diesem Themenkomplex ein umfangreiches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Hiermit will das Landgericht klären, ob die dem Fondskonzept zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft und nicht vertretbar gewesen sind und ob das beratende Kreditinstitut bei der Anwendung bankkritischen Sachverstandes dieses hätte erkennen müssen.
Von dem Ausgang des Verfahrens erhoffen wir uns eine Signalwirkung auch für Anleger weiterer amerikanischer Zweitmarktlebensversicherungsfonds.