Warum muss eine Neubewertung sämtlicher Grundstücke erfolgen?
Bislang ist die Grundsteuer auf der Basis einer Datenlage der alten Bundesländer aus dem Jahre 1964 und der neuen Bundesländer aus dem Jahre 1935 erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb bereits 2018 entschieden, dass die derzeit geltende Berechnung der Grundsteuer verfassungswidrig ist, da sie gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG), dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, verstößt (BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14 – u.a.).
Der Gesetzgeber hat deshalb in dem sogenannten Bewertungsgesetz (kurz: BewG) eine Neuregelung zur Bemessung der Grundsteuer getroffen. Diese stellt im Wesentlichen nicht mehr auf den Einheitswert ab, sondern auf einen neu geschaffenen Grundsteuerwert.
Sind sämtliche Grundstückseigentümer betroffen?
Von der Neubewertung der Grundstücke sind sämtliche Grundstückseigentümer betroffen. Dabei ist es egal, ob das Grundstück bebaut oder unbebaut ist bzw. sich um eine Landwirtschafts- oder Forstwirtschaftsfläche handelt. Sämtliche Grundstücke unterliegen der neuen Bewertung.
HAHN Rechtsanwälte hilft nicht bei Grundstücken die für die Forst- und Landwirtschaft genutzt werden.
Wie berechnet sich die neue Grundsteuer?
Bislang wurde für die Berechnung der Grundsteuer unter anderem der sogenannte Einheitswert heranzogen, der jeweils nach dem Erwerb des Grundstücks im Rahmen eines Einheitswertbescheides festgelegt wurde. Die Berechnung wurde bislang nach folgender Formel vorgenommen:
Der Einheitswert wird nunmehr durch den Grundsteuerwert ersetzt, der im Anschluss an die digitale Grundsteuererklärung festgesetzt wird.
- Schritt:
Ermittlung des Grundsteuerwertes durch Abgabe einer digitalen Feststellungserklärung - Schritt:
Multiplikation des Grundsteuerwertes mit der Steuermesszahl - Schritt:
Anwendung des Hebesatzes und Festsetzung der Grundsteuer
Muss ich jetzt bereits aktiv werden?
Der Gesetzgeber hat zur Abgabe der Grundsteuererklärung eine Frist bis zum 31. Oktober 2022 gesetzt. Die Abgabe der Erklärung ist ab dem 1. Juli 2022 möglich.
In wirtschaftlicher Hinsicht greift die Neuregelung aber erst ab dem Jahre 2025, so dass die Grundsteuer ab 2025 nach den neuen Bewertungsrichtlinien berechnet wird. Die Höhe Ihrer Grundsteuer wird sich daher zunächst in den kommenden Jahren bis einschließlich 2024 nicht verändern. Es gilt die alte bisherige Regelung.
Um nicht unnötig in Zeitdruck zu geraten, empfehlen wir, bereits jetzt aktiv zu werden und die nötigen Vorbereitungen zu treffen, sodass die Erklärung sodann fristgerecht übermittelt werden kann. Die Datenerfassung kann bereits jetzt vorgenommen werden!

Unsere Leistungen im Überblick:
- Erstellung Ihrer Steuererklärung
- Persönliche Ansprechpartner
- Übermittlung ans Finanzamt
- Prüfung des Feststellungsbescheides auf Übereinstimmung mit den erklärten Daten
0800 189 0000
Warum ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters sinnvoll?
Im Rahmen der Grundsteuererklärung werden zahlreiche Daten abgefragt, die anhand der vorliegenden oder anzufordernden Unterlagen ermittelt und erfasst werden müssen. Bei dem auch hier anzutreffenden „Juristendeutsch“ lässt sich zum Teil nur schwer nachvollziehen, welche Informationen tatsächlich jeweils einzutragen sind. Hier hilft der Rechtsanwalt oder Steuerberater bei den Eintragungen und nimmt zugleich eine Plausibilitätsprüfung vor.
Hinzu kommt, dass die Übertragung der Grundsteuererklärung elektronisch zu erfolgen hat und zwar über das Portal „Mein ELSTER“. Es ist nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich, die Steuererklärung in Papierform einzureichen. Beauftragen Sie daher einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
Was kostet mich die Beauftragung von HAHN Rechtsanwälte?
HAHN Rechtsanwälte unterstützt Sie bei der Erstellung der Grundsteuererklärung und wird diese nach abschließender Plausibilitätsprüfung und Freigabe durch Sie beim Finanzamt einreichen. Wir stellen Ihnen auch Formulare zur Anforderung von Unterlagen zur Verfügung. Mit Zusendung des Bescheides erfolgt diesseits eine weitere Prüfung, ob die erklärten Daten auch tatsächlich festgesetzt wurden.
Die Abrechnung erfolgt nicht nach konkretem Aufwand oder dem Wert des Grundstücks, sondern durch eine Honorarvereinbarung zu einem
Pauschalbetrag in Höhe von 495,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer.
Das Angebot gilt ausschließlich für Grundstücke, die nicht landwirtschafts- und forstwirtschaftlich genutzt werden.
Bei Interesse kontaktieren Sie uns hier.
- jährlicher Grundsteuerbescheid (beliebiges Jahr)
- Kaufvertrag oder Bauvertrag/Bauplan
- Grundbuchauszug
- Bescheid über den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag
- Aktuelles Informationsschreiben des Finanzamtes