Nach einem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29.10.2013 - 17 O 529/11 -, das jetzt rechtskräftig geworden ist, muss die Clerical Medical Investment Group Ltd. Schadensersatz in Höhe von 348.346,53 Euro nebst Zinsen zahlen. Der Kläger hatte im August 2004 sowie im Oktober 2004 gemeinsam mit seiner Mutter jeweils eine kreditfinanzierte Rente namens „PerformancePlus Rente“ von RentaPlan abgeschlossen, die auch den Abschluss einer britischen Lebensversicherung unter dem Namen „Wealthmaster Noble“ bei der Clerical Medical Investment Group Ltd. beinhaltete. Das Rentenmodell entwickelte sich als Verlustbringer, u.a. wegen der rückläufigen Bonizuweisungen der Clerical Medical sowie aufgrund der Schweizer-Franken Finanzierung.
„Anleger, die beispielsweise eine PerformancePlus Rente im Jahre 2004 abgeschlossen haben, sollten dringend die Zehn-Jahres-Höchstfrist beachten, die auf den Tag genau mit der Anspruchsentstehung zu laufen beginnt. Es empfiehlt sich, rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist Schadensersatzansprüche fachanwaltlich prüfen zu lassen“, rät Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte.
Das Landgericht Darmstadt sprach dem Kläger Schadensersatz wegen vorvertraglichem Aufklärungsverschulden zu. Der Anlagevermittler, dessen Verschulden sich die Clerical Medical zurechnen lassen muss, hatte pflichtwidrig nicht über die Gefahren der Quersubventionierung und des poolübergreifenden Glättungsverfahrens aufgeklärt, die sich auf die Rendite der Anlage nachteilig auswirken können. Diese Informationen seien auch weder den Policenbedingungen noch den Verbraucherinformationen zu entnehmen. Das Landgericht stützt sich dabei auf das grundlegende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2012 – IV ZR 151/11 -, in dem bereits die Pflicht zur Aufklärung über die Quersubventionierung zwischen den einzelnen Managed Funds festgestellt worden ist. Die britische Lebensversicherung ist bei zahlreichen fremdfinanzierten Rentenmodellen eingesetzt worden.