Mit Urteil vom 24.05.2024 hat das Oberlandesgericht Köln Stellantis Europe S.p.A. zu Schadensersatz verurteilt (Aktenzeichen 19 U 84/23). Die Revision wurde nicht zugelassen, somit ist das Urteil rechtskräftig.
Die nun erfolgreichen Kläger hatten im September 2012 für 53.000,00 Euro ein Wohnmobil des Herstellers Adria erworben. Das Neufahrzeug vom Typ Adria Matrix Axess M 650 SF verfügte über die Abgasnorm Euro 5 und den Fiat-Motor Multijet 130 2,3 Liter.
Das Wohnmobil verfügt über gleich zwei unzulässige Abschalteinrichtungen. Zum einen einen Timer, bei dem die Abgasreinigung nach 22 Minuten reduziert wird. Zum anderen ein Thermofenster, bei dem die Abgasreinigung nur innerhalb eines kleinen Temperaturfensters korrekt funktioniert. Beide Abschalteinrichtungen hatte Fiat im Verfahren bestätigt.
Das OLG Köln sieht deshalb einen Anspruch der Kläger auf den Differenzschaden und legt diesen auf 10% des ursprünglichen Kaufpreises fest. Dass das Wohnmobil bereits über 140.000 Kilometer gelaufen ist und der Restwert auf 25.000,00 Euro geschätzt wurde, sei laut Gericht schadensmindernd anzurechnen, so dass sich ein Schadensersatz in Höhe von rund 3.000,00 Euro ergibt.
Das Gericht folgt mit diesem Urteil der aktuellen Rechtsprechung des BGH, der im November 2023 bestätigt hatte, dass bei Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen auch bei Wohnmobilen ein Anspruch auf den Differenzschaden gegeben ist.
Käufer von Wohnmobilen auf Fiat Ducato Basis sollten deshalb das Angebot eines kostenfreien Betroffenheitschecks nutzen, das HAHN Rechtsanwälte allen Wohnmobilkäufern macht. Auch wenn das Wohnmobil bereits weiterverkauft wurde, kann ein Anspruch auf Schadensersatz noch immer gegeben sein.