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Diesel Urteile - Wie entscheiden die Gerichte?

Seit 2018 häufen sich Diesel Urteile, nach denen Hersteller wie VW, Audi, Porsche, Mercedes oder BMW ihre Kunden gemäß § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt haben und deshalb Schadensersatz zahlen müssen. Ergebnis ist die Rückabwicklung der Kaufverträge. Die manipulierten Fahrzeuge gehen zurück an den Händler, die Kläger erhalten den Kaufpreis (in vielen Fällen unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung) erstattet. Eine Auswahl von Diesel Urteilen samt Erläuterungen finden Sie auf dieser Seite.


Dieselskandal Urteile des BGH

Der BGH hat sich erstmalig im Januar 2019 zum Abgasskandal geäußert. Am 27.02.2019 hätte eigentlich ein Abgasskandal-Fall vor dem Gericht verhandelt werden sollen. Doch kurz zuvor konnten sich die Parteien auf einen Vergleich einigen, so dass ein höchstrichterliches Urteil nicht zu Stande kam. Der VW Konzern wird dies begrüßt haben, ist es doch seine Taktik, verbraucherfreundliche Diesel Urteile durch großzügige Vergleich möglichst zu verhindern. Der BGH ließ es sich jedoch nicht nehmen, einen Hinweisbeschluss zu veröffentlichen. Darin geht er in seiner vorläufigen Einschätzung davon aus, dass der streitgegenständliche VW Tiguan mit dem Motor EA189 über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Dem Kläger stehe deshalb eine Neulieferung zu. Da der Tiguan nicht mehr hergestellt würde, käme dafür auch die neue Version, der Tiguan II in Betracht. Unabhängig davon, ob dieser über eine höhere Höchstgeschwindigkeit und eine andere Motorisierung verfüge.

Am 25.Mai 2020 sprach der BGH das erste Diesel Urteil (AZ: VI ZR 252/19). Darin verurteilte er die Volkswagen AG aufgrund von vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadenersatz. Der Käufer kann den Wagen, einen VW Sharan 2.0, an VW zurückgeben und bekommt dafür den Kaufpreis erstattet. Allerdings muss er sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Das BGH Urteil sorgte in den grundsätzlichen Fragen für Klarheit. VW hat im Motor EA189 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und muss deshalb Schadensersatz zahlen. In weiteren Diesel Verfahren vor dem BGH konnten tiefergehende Fragen geklärt werden. Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz auch dann, wenn der Kauf nach 2015 stattfand (AZ: VI ZR 5/20)? Stehen den Käufer deliktische Zinsen zu (AZ: VI ZR 397/19)? Kann die Nutzungsentschädigung aufgrund vieler gefahrener Kilometer so hoch ausfallen, dass sie den Schadensersatz auffrisst (AZ: VI ZR 354/19)? Die ersten beiden Fragen verneinte das Gericht, die letzte bejahte es. Insofern wurden die grundsätzlichen Fragen verbraucherfreundlich geklärt, die weitergehenden dagegen eher im Sinne der Hersteller entschieden.

Am 26.06.2023 urteilte der BGH, dass es, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, nicht nötig ist, dem Hersteller eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung nachzuweisen. Bereits durch den fahrlässigen Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung, und hierzu kann ganz klar auch das Thermofenster gehören, liegt ein Schaden und damit ein Anspruch auf eine Entschädigung vor. Dabei präzisierte der BGH, dass erfolgreiche Kläger ihr Fahrzeug behalten und eine Entschädigung bekommen sollen, die zwischen 5 und 15% des Kaufpreises ausmachen soll. 

EuGH erklärt Abschalteinrichtungen für unzulässig

Auch der Europäische Gerichtshof hat sich bereits zum Diesel-Skandal geäußert. Im September 2019 wendeten sich zwei Landgerichte an den EuGH. Das Landgericht Gera will klären lassen, ob die EU-Regeln über die Typenzulassung von Autos nur dem Umweltschutz, also der Allgemeinheit dienen oder auch die Autokäufer schützen sollen. Bestätigt der EuGH den Käuferschutz, stünde diesen Schadensersatz von den Herstellern zu - und zwar unabhängig davon ob die Gerichte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sehen. Das Landgericht Frankenthal will vom EuGH wissen, in welchen Fällen ein Thermofenster ausnahmsweise zulässig ist.

Im November 2019 folgte das Verwaltungsgericht Schleswig. Die Deutsche Umwelthilfe hatte gegen die Zulassung des VW Software-Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt geklagt. Nach Meinung der DUH enthält dieses nach wie vor eine unzulässige Abschalteinrichtung. Laut VG Schleswig ist die DUH als Umweltverbund aber gar nicht klageberechtigt. Dies soll nun zunächst der EuGH klären. In einem zweiten Schritt, sollte er die DUH für klageberechtigt halten, soll das Gericht auch gleich seine Meinung zum Thermofenster äußern.

Am 30.04.2020 kam dann der große Schritt. Eleanor Sharpston, die Generalanwältin des EuGH, trug ihre Schlussanträge im Verfahren C-693/18 vor, das dem EuGH von einem Pariser Gericht vorgelegt worden war. Ihrer Auffassung nach handelt es sich bei den Abschalteinrichtungen, die VW im Motor EA189 nutzte und auch bei dem Thermofenster, das viele Hersteller nutzen, um unzulässige Abschalteinrichtungen. Zulässig seien diese gemäß Verordnung Nr. 715/2007 nur in eng auszulegenden Ausnahmesituationen. Nämlich dann, wenn unmittelbare Beschädigungsrisiken drohen, die die Zuverlässigkeit des Motors beeinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeugs darstellen. Das Ziel, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern, rechtfertige dagegen nicht den Einsatz einer solchen Abschalteinrichtung.

Am 17.12.2020 fällte das Gericht sein Urteil und folgte dabei den Ausführungen Sharpstons. Die Richter stuften Abschalteinrichtungen als unzulässig ein und teilten Sharpstons Einschätzung, dass hier nur in sehr wenigen Fällen eine Ausnahme gemacht werden könnte. Sicherlich nicht, um den Motor vor Verschleiß oder Verschmutzung zu schützen. Außerdem gingen die Richter darauf ein, dass Autos punktuell auch im Normalbetrieb auf der Straße eine funktionierende Abgasreinigung haben könnten - eine vorhandene Abschalteinrichtung (die dafür sorgt, dass das Auto auf dem Prüfstand sauberer ist als auf der Straße) sei auch in diesen Fällen unzulässig.

Am 09.07.2020 gab es ein Urteil des EuGH, das ebenfalls mit dem Dieselskandal zusammenhängt. Die Richter urteilten, dass betroffene Autokäufer auch in ihrem Heimatland (sofern es sich um einen Mitgliedsstaat der EU handelt) VW oder andere EU Hersteller verklagen können. Der Schaden sei beim Kauf des Autos entstanden, daher könne auch am Ort des Erwerbs geklagt werden. Geklagt hatte der österreichische Verein für Konsumenteninformation für fast 600 VW Kunden, die ihre Autos in Österreich erworben hatten. Im Musterfeststellungsverfahren waren solche Kunden leer ausgegangen und hatten von VW keinerlei Vergleichsangebot erhalten. Der EuGH gibt den Autobesitzern das Recht, in Österreich ihre Ansprüche zu verfolgen. Andersherum haben nun auch deutsche Käufer die Möglichkeit, beispielsweise Fiat oder Renault in Deutschland auf Schadensersatz zu verklagen, die ebenfalls unzulässige Abschalteinrichtungen genutzt haben sollen.

Mit Urteil vom 21.03.2023 entschied der EuGH zudem, dass Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung wie dem Thermofenster ausgestatteten Diesel Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz haben, ohne dass dem Hersteller dabei eine vorsätzliche sittenwidrige Handlung nachgewiesen werden muss. Schon durch sein fahrlässiges Handeln ergibt sich für den Käufer ein Anspruch. Deutsche Kunden können deshalb nun auch Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen

Verjährung im Dieselskandal erst nach zehn Jahren?

Zunächst war davon auszugehen, dass für VW Kunden die dreijährige Verjährungsfrist gilt. Heißt: Spätestens im Laufe des Jahres 2016 musste den Käufern klar sein, dass ihr Auto mit EA189 Motor manipuliert ist. Sie konnten also nur bis Ende 2019 Schadensersatz verlangen. Nachdem VW mit seiner Verzögerungstaktik lange Zeit ein BGH Urteil zum Dieselskandal verhinderte, kam dieses erst im Mai 2020 - und damit zu spät für viele Betroffene. Doch inzwischen vertreten immer mehr Juristen die Auffassung, dass für Betroffene im Abgasskandal die zehnjährige Verjährungsfrist gilt. Sie berufen sich dabei auf § 852 BGB. Demnach könnten VW Kunden einen Restschadensersatzanspruch haben. Dieser würde dem Kaufpreis abzüglich der Marge des Händlers entsprechen, also dem Betrag, den VW tatsächlich vom Kunden erhalten hat. Das Amtsgericht Marburg äußerte sich in einem Hinweisbeschluss vom 16.06.2020 wie folgt dazu: "Die Beklagtenseite wird vom Gericht gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass die Einrede der Verjährung wohl ins Leere geht, da vorliegend nicht die Regelverjährung von 3 Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB einschlägig sein dürfte, sondern die Verjährung gemäß § 852 BGB von 10 Jahren."

Sollte sich diese Ansicht durchsetzen, dürfte der VW Abgasskandal ganz neues Feuer bekommen und die etwa eine Millionen VW Kunden, die ihren Schadensersatzanspruch bisher nicht geltend gemacht haben, noch viele Jahre Zeit haben, ihren Schadensersatz einzufordern.

Anfang 2021 verurteilte das OLG Stuttgart die Volkswagen AG zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund von § 852 BGB. Der Kläger hatte erst 2020 Klage eingereicht, so dass nach § 826 BGB tatsächlich die dreijährige Verjährung eingetreten und kein Schadensersatzanspruch mehr vorhanden war. Doch das Gericht sah sehr wohl einen Anspruch aus § 852 BGB, wobei hier die zehnjährige Verjährungsfrist ab Kauf greift. Die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes entsprach genau der, die der Kläger gemäß § 826 BGB gehabt hätte. Das Urteil hat Signalwirkung für alle Autofahrer, die durch den Kauf eines Diesels mit EA189 Motor geschädigt worden sind, ihren Schadensersatzanspruch aber noch nicht geltend gemacht haben.


Urteile gegen VW im Abgasskandal

Im Januar 2017 fiel das erste Urteil im Abgasskandal gegen die Volkswagen AG. VW versuchte lange Diesel Urteile von Oberlandesgerichten zu verhindern, indem es Kunden attraktive Vergleichsangebote machte. Doch schließlich fällten auch die Oberlandesgerichte nach und nach verbraucherfreundliche Urteile. Lediglich das Oberlandesgericht Braunschweig, quasi das Heimgericht von VW in Niedersachsen weigerte sich lange einen Schadensersatzanspruch anzuerkennen. Erst als auch der Bundesgerichtshof am 25.05.2020 verkündete, dass den Klägern aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch VW Schadensersatz zusteht, begann auch das OLG Braunschweig umzudenken. Der EA189 VW Abgasskandal hat es nach über drei Jahren nun endlich an den BGH geschafft. Da der Motor nicht nur in Modellen von VW, sondern auch in solchen von Audi, Seat und Skoda verbaut wurde, haftet VW auch hier auf Schadensersatz.

Im Folgenden finden Sie Beispiele für von uns erreichte Diesel Urteile im Abgasskandal.

VW

Landgericht Hamburg - Urteil vom 17.04.2019 - 329 O 260/18 - VW Caddy

"Der Kläger begehrt Schadenersatz für das im Rahmen des sogenannten Diesel- und Abgasskandals in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen mit einer Motorsteuerungssoftware der Beklagten".

So oder so ähnlich umschreiben die meisten Gerichte den Tatbestand. Zehntausende Kläger fordern von der Volkswagen AG Schadensersatz, nachdem bekannt wurde, dass diese die Abgasreinigung des Motors EA189 manipuliert hatte, um sich auf dem Prüfstand die Typengenehmigung zu erschleichen. In diesem Fall vor dem Landgericht Hamburg ging es um einen VW Caddy, den der Kläger 2013 als Neuwagen erworben hatte. Das Gericht sah eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB als gegeben an und verurteilte die Volkswagen AG deshalb zu Schadensersatz. Der Kläger kann den Caddy an VW zurückgeben und erhält im Gegenzug (unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung) den Kaufpreis erstattet.

Landgericht Ravensburg - Urteil vom 06.05.2019 - 3 O 267/18 - VW Touran

Genauso sieht es das Landgericht Ravensburg im Fall um einen manipulierten VW Touran.

"Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise gehandelt, indem sie den im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor des Typs EA 189 entwickelt und in Verkehr gebracht hat, bei dem sie mittels einer Software, die eine Prüfstandsituation erkennt und aufgrund dessen die Motorsteuerung umschaltet, damit in der Testsituation ein geringerer Abgasausstoß als im realen Fahrbetrieb vorliegt, verschleiert wird, dass das Fahrzeug die maßgeblichen Stickoxid-Grenzwerte entgegen Art. 5 Abs. 1 EG-VO Nr. 715/2007 nur auf dem Prüfstand einhält."

Auch dieser VW Touran kann an VW zurückgegeben werden und der Kläger erhält den Kaufpreis erstattet.

Landgericht Osnabrück - Urteil vom 16.05.2019 - 7 O 3544/18 - VW Passat

In diesem Fall hatte die Klägerin den streitgegenständlichen VW Passat als Gebrauchtwagen von einem privaten Dritten erstanden. Das Gericht sprach Schadensersatz zu und äußerte dabei, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalte und zwar unabhängig davon, ob das Gericht an die Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes gebunden sei - das im Übrigen ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung ausgemacht hatte.

Landgericht Essen - Urteil vom 19.06.2019 - 3 O 439/18 - VW Golf

Ein sehr verbraucherfreundliches Diesel Urteil konnte HAHN Rechtsanwälte vor dem Landgericht Essen erreichen. Dieses entschied, dass die sittenwidrige Handlung der Volkswagen AG so gravierend sei, dass kein Vorteilsausgleich stattfinden müsse. Ein solcher würde VW unangemessen entlasten. Das bedeutet, dass die Klägerin gegen Rückgabe des VW Golf den Kaufpreis erstattet bekommt und sich dabei keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss. Sie ist damit 74.000 Kilometer quasi kostenlos gefahren.

Landgericht Hamburg - Urteil vom 30.09.2019 - 329 O 1/19 - VW Tiguan

Das Landgericht Hamburg sprach einer Klägerin gegen Rückgabe eines manipulierten VW Tiguan nicht nur Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zu. Auch Zinsen in Höhe von 4% muss VW zahlen. Die Klägerin hatte das Fahrzeug finanziert und kann somit die von ihr im Rahmen des Darlehens gezahlten Zinsen ausgleichen. Das Darlehen muss die Klägerin zudem nicht weiter bedienen.

Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 29.10.2019 - 18a O 22/19 - VW Touareg 3.0L V6

Der in diesem Fall streitgegenständliche VW Touareg 3.0 V6 war vom KBA verpflichtend zurückgerufen worden, um eine unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen. Das Gericht entschied, dass die Verwendung der Motorsteuerungssoftware eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers darstelle. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs bekommt dieser den Kaufpreis erstattet. Die abzuziehende Nutzungsentschädigung berechnete das Gericht auf Grundlage einer maximal erwartbaren Laufleistung von 300.000 km.

Landgericht Köln - Urteil vom 20.12.2018 - 36 O 147/18 - VW Touareg 3.0L V6

Der Kläger hatte den in diesem Fall betroffenen VW Touareg 3.0 V6 mit der Abgasnorm Euro 6 Ende 2015 erworben und sich zuvor sowohl vom Händler, als auch von der Volkswagen AG versichern lassen, dass sein Fahrzeug nicht vom Abgasskandal betroffen ist. VW hatte ihm schriftlich bestätigt:

"Daher möchten wir Ihnen mit diesem Schreiben versichern, dass Ihr Volkswagen Touareg nicht von der Abweichung der Abgaswerte betroffen ist."

Zwei Jahre später ordnete das KBA dann einen Pflichtrückruf für das Fahrzeug des Klägers an. Der Kläger sei von der Volkswagen AG vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe deshalb Anspruch auf Schadensersatz, so das Gericht. Er kann das Auto zurückgeben und erhält den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstattet.

Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 31.03.2020 - 12 U 452/19 - VW Sharan

Für einen manipulierten VW Sharan Match 2.0 TDI mit dem Motor EA189 muss VW laut OLG Stuttgart Schadensersatz zahlen. Auch hier lag eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB vor. Das Auto geht an Volkswagen zurück und der Kläger bekommt den Kaufpreis erstattet. Dabei muss er sich aber eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Seat

Landgericht Osnabrück - Urteil vom 02.05.2019 - 4 O 3059/18 - Seat Alhambra

Der Kläger bekommt nicht nur den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstattet, sondern auch deliktische Zinsen in Höhe von 4% auf den Kaufpreis und zwar seit Erwerb im September 2012. Besonderheit in diesem Fall war, dass der Kläger im Verlaufe der Verhandlungen das Fahrzeug wieder verkauft hatte. Er konnte das Auto also nicht zurückgeben, sondern musste sich den Verkaufspreis anrechnen lassen. Erworben hatte er den Alhambra für 25.150,00 Euro und sechs Jahre später weiter verkauft für 13.800,00 Euro. Nach Anrechnung der Nutzungsentschädigung sprach ihm das Gericht noch 1.500,00 Euro zu plus die Zinsen, die in etwa 6.000,00 Euro ausmachen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Kläger nach sechs Jahren Besitz und 100.000 gefahrenen Kilometern den Wagen für etwa 85% des Kaufpreises abgeben konnte. Dies zeigt den wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einem normalen Verkauf auf dem Gebrauchtwagenmarkt.

Skoda

Landgericht Hamburg - Urteil vom 26.07.2019 - 329 O 320/18 - Skoda Yeti

Die Klägerin in diesem Fall konnte den Skoda Yeti zurückgeben und bekommt dafür den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstattet. Um diesen Wertersatz zu berechnen, legte das Gericht eine maximal erwartbare Laufleistung von 300.000 Kilometern fest. Bei den Modellen mit EA189 Motor wird dieser Wert von den meisten Gerichten auf nur 250.000 Kilometer geschätzt, insofern stellt die Einschätzung des LG Hamburg eine verbraucherfreundliche dar. Denn je höher die maximale Laufleistung geschätzt wird, desto niedriger ist die Nutzungsentschädigung, die die Kläger sich anrechnen lassen müssen.

Audi

Landgericht Flensburg - Urteil vom 14.12.2018 - 8 O 41/18 - Audi Q3

Auch Audi Modelle nutzen den EA189 Motor von VW. In der Regel werden hier Audi und Volkswagen als Gesamtschuldner verurteilt. So war es auch in diesem Fall. Das Gericht sah eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch beide Beklagte und verurteilte sie deshalb zu Schadensersatz. Der Audi Q3 2.0 TDI Quattro geht zurück und der Kläger bekommt den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstattet.

Landgericht Halle - Urteil vom 27.06.2019 - 9 O 9/18 - Audi A4

In diesem Fall, der vor dem Landgericht Halle verhandelt wurde, kam es zu einer äußerst verbraucherfreundlichen Entscheidung. Der Kläger kann den manipulierten Audi A4 zurückgeben und bekommt im Gegenzug den Kaufpreis erstattet. Und zwar ohne, dass er sich eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen müsste. Er hatte den Audi A4 Ambition Avant 2.0 TDI bereits im Mai 2011 erworben. Er muss sich also für die in acht Jahren gefahrenen Kilometer keinen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und bekommt nach dieser Zeit den gesamten Kaufpreis erstattet.

Oberlandesgericht Naumburg - Urteil vom 30.04.2020 - 2 U 105/19 - Audi A4

Auch von einem Oberlandesgericht konnten wir bereits ein schönes Beispielurteil erzielen. Volkswagen und Audi müssen für einen manipulierten Audi A4 Schadensersatz zahlen, da der Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde. Das Auto geht zurück und der Kläger muss sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Allerdings rechnet auch das OLG Naumburg mit einer möglichen Laufleistung von 300.000 km.

In Fällen des VW Touareg 3.0 V6 wurde die Volkswagen AG zudem teilweise zusammen mit der Audi AG als Gesamtschuldner zu Schadensersatz verurteilt:

Landgericht Mönchengladbach - Urteil vom 18.12.2019 - 6 O 394/18 - VW Touareg

Landgericht Erfurt - Urteil vom 14.02.2020 - 9 O 917/19 - VW Touareg

Landgericht Köln - Urteil vom 22.04.2020 - 7 O 283/19 - VW Touareg


Diesel Urteile gegen Daimler

Bereits im Juni 2018 fielen die ersten Urteile im Abgasskandal auch gegen Daimler. Zunächst erging ein Versäumnisurteil vor dem Landgericht Karlsruhe. Da Daimler es versäumte, sich zu verteidigen, entschied das Gericht, dass der Kläger die streitgegenständliche C-Klasse zurückgeben kann und Daimler ihm den Kaufpreis erstatten muss. Nur wenige Tage später erging am Landgericht Hanau das erste "richtige" Urteil gegen die Daimler AG. Der Kläger hatte im Dezember 2016 einen Mercedes Vito erworben und zum Zeitpunkt des Urteils bereits wieder verkauft. Das Gericht entschied, dass Mercedes ihm den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten muss. Normalerweise muss der Kläger in so einem Fall den Wagen an den Hersteller zurückgeben. Da das in diesem Fall nicht möglich war, musste er sich den Verkaufserlös anrechnen lassen. Im Endeffekt bedeutet dieses Urteil, dass der Kläger nach dem Verkauf des Wagens noch über 10.000 Euro zugesprochen bekam.

2019 und 2020 häuften sich die Diesel Urteile gegen Daimler. Besonders das Landgericht Stuttgart steht als Gericht am Stammsitz von Daimler im Zentrum. Am OLG Stuttgart nahm 2020 ein Spezialsenat seine Arbeit auf, der sich ganz auf den Abgasskandal konzentriert. Der 16a. Zivilsenat äußerte sich in mündlichen Verhandlungen bisher tendenziell verbraucherfreundlich. Seine Urteile könnten Signalwirkung auf viele weitere Verfahren haben.

Auch HAHN Rechtsanwälte konnte schon zahlreiche positive Urteile im Mercedes Dieselskandal erwirken. Einen Auszug sehen Sie im Folgenden:

Landgericht Stuttgart - Urteil vom 16.08.2019 - 46 O 101/19 - Mercedes E-Klasse

Die Mercedes E-Klasse verfügt über den Motor OM651 und die Abgasnorm Euro 5. Zum Zeitpunkt der Verhandlung war das Modell nicht von einem Pflichtrückruf betroffen, aber Teil der freiwilligen Kundendienstmaßnahme. Laut Kläger enthält das Fahrzeug neben einem Thermofenster auch die Funktionen Slipguard und Bit 15, die allesamt unzulässige Abschalteinrichtungen sein sollen. Das Gericht verurteilte die Daimler AG aufgrund von vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu Schadensersatz. Ursächlich war dabei das Thermofenster, das auch für das Gericht eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Auf die weiteren Funktionen ging das Gericht dabei gar nicht erst ein. Der Kläger kann das Fahrzeug zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstattet. Zusätzlich sprach ihm das Gericht deliktische Zinsen gemäß § 849 BGB zu. Diese liegen in Höhe von 4% auf den Kaufpreis seit Erwerb.

Landgericht Stuttgart - Urteil vom 25.10.2019 - 29 O 199/19 - Mercedes Viano

Der Mercedes-Benz Viano 2.2 cdi Trend Edition wurde als Gebrauchtwagen erworben. Das Gericht hielt das vorhandene Thermofenster für unzulässig und sprach deshalb gemäß § 826 BGB Schadensersatz zu. Das Auto geht zurück an Daimler, im Gegenzug bekommt der Kläger den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstattet. Deliktische Zinsen wurden in diesem Fall nicht zugesprochen.

Landgericht Stuttgart - Urteil vom 31.03.2020 - 23 O 6/19 - Mercedes ML

Der streitgegenständliche Mercedes Benz ML 350 BT 4MATIC verfügt über den Motor OM642 und die Abgasnorm Euro 6. Das Fahrzeug wurde als Gebrauchtwagen erworben. Das Gericht sah im Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung und sprach gemäß § 826 BGB Schadensersatz zu. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs und unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung bekommt der Kläger den Kaufpreis erstattet. Auch deliktische Zinsen in Höhe von 4% auf den Kaufpreis seit Erwerb wurden zugesprochen.

Landgericht Stuttgart - Urteil vom 24.04.2020 - 12 O 466/19 - Mercedes GLK

Der in diesem Fall betroffene Mercedes Benz GLK 220 CDI 4M mit Motor OM651 und Abgasnorm Euro 5 war im September 2015 als Gebrauchtwagen gekauft worden. Neben einem Thermofenster enthalte das Fahrzeug auch die Funktionen Slipguard, Bit 13 und Bit 15, so der Kläger. Während sich das Gericht zu den übrigen Vorwürfen nicht äußerte, stufte es das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung ein, aufgrund derer dem Kläger Schadensersatz zusteht. Das Auto geht zurück an Mercedes, der Kläger bekommt den Kaufpreis, abzüglich eines Nutzungswertersatzes erstattet. Zudem sprach ihm das Gericht deliktische Zinsen in Höhe von 4% auf den Kaufpreis ab Erwerb zu. Angesichts eines Kaufpreises in Höhe von 30.000,00 Euro und einer Zeit von über vier Jahren eine nicht zu vernachlässigende Summe von über 5.000 Euro.

Landgericht Stuttgart - Urteil vom 02.07.2020 - 14 O 249/20 - Mercedes C-Klasse

Der Mercedes C 220, um den es in diesem Verfahren ging, war vom Käufer finanziert worden. Das Darlehen war in der Zwischenzeit bereits vollständig abgelöst worden. Das Fahrzeug war nicht Teil eines Pflichtrückrufes, sondern lediglich der freiwilligen Kundendienstmaßnahme. Der Kläger wirft Daimler vor, in seinem Fahrzeug die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung genutzt zu haben, die durch das Update entfernt wurde. Die Regelung sei nur auf dem Prüfstand aktiv und würde dort für eine Optimierung der NOx Emissionen sorgen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass Daimler die Vorwürfe nicht hinreichend bestreiten konnte und geht deshalb ebenfalls von einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung aus. Damit seien die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 826 BGB erfüllt. Mercedes muss das Fahrzeug zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Auch interessant die Äußerungen des Gerichts zur Verjährung, die Mercedes behauptet hatte. Der Kläger nehme eine unzulässige Abschalteinrichtung nur an, Mercedes bestreite dies - es liege damit keine positive Kenntnis vor. Daher greift die zehnjährige Verjährungsfrist. Da die Klage exakt zehn Jahre nach dem Kauf eingereicht wurde, war dies noch rechtzeitig geschehen.

Im Jahre 2020 erhöhte sich die Geschwindigkeit, mit der Gerichte Mercedes verurteilten enorm. Alleine im Dezember 2020 konnte HAHN Rechtsanwälte über ein Dutzend Verurteilungen am Landgericht Stuttgart erreichen.

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HAHN Rechtsanwälte ist seit 2001 ausschließlich für Verbraucher tätig und gehört zu den erfolgreichsten Kanzleien im Abgasskandal gegen VW, Audi, Porsche und Mercedes.

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Urteile gegen Audi im Dieselskandal

Bereits Mitte 2018 gab es die ersten Urteile gegen Audi im Abgasskandal. Hierbei muss zwischen verschiedenen Möglichkeiten unterschieden werden. Zunächst war Audi über VW und den VW Motor EA189 in den Abgasskandal verwickelt. Bei diesem Motor konnten die Urteile deshalb gegen Audi, aber auch gegen die VW AG als Herstellerin des Motors ausfallen.

Audi selbst hat jedoch auch die Abgasreinigung manipuliert. Und zwar bei größeren 3.0 und 4.2 Liter Motoren, die wiederum auch in Modellen von Porsche und VW eingesetzt wurden. Hier kann also durchaus die Audi AG bei einem Porsche Fahrzeug verurteilt werden.

Hier aufgelistet werden Urteile gegen die Audi AG. Urteile gegen VW oder Porsche finden sich in den entsprechenden Abschnitten dieser Hersteller.

Landgericht Flensburg - Urteil vom 14.12.2018 - 8 O 41/18 - Audi Q3

Das Gericht verurteilte Audi und VW als Gesamtschuldner. Streitgegenständlich war ein Audi Q3 2.0 TDI Quattro mit dem Motor EA189. Ein Mitarbeiter von VW habe gesetzliche Umweltvorschriften ausgehebelt und Kunden manipulierend beeinflusst. Zudem habe er ein System zur planmäßigen Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Ein solches Verhalten sei sittenwidrig. Gemäß § 826 BGB sind sowohl Audi als auch VW dem Kläger zu Schadensersatz verpflichtet. Er bekommt den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung erstattet.

Landgericht Halle - Urteil vom 27.06.2019 - 9 O 9/18 - Audi A4

Auch in diesem Fall wurden Audi und VW als Gesamtschuldner verurteilt. Der betroffene Audi A4 Ambition Avant 2.0 TDI verfügt über den VW Motor EA189 und hatte bereits das Software-Update bekommen. Die Motorsoftware des vom Abgasskandal betroffenen Wagens sei manipuliert gewesen, so das Gericht. Besonderheit: Der Kläger muss sich keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Dies würde zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führen. Er bekommt gegen Rückgabe des Audis also den gesamten Kaufpreis erstattet.

Landgericht Nürnberg-Fürth - Urteil vom 24.03.2020 - 4 O 3058/19 - Audi A6 (3.0L V6)

Seit 2019 läuft auch die juristische Aufarbeitung der Audi Manipulation an den größeren 3.0 Liter Motoren. Da Audi hier auch die Herstellerin des Motors ist, richten sich die Klagen nur gegen Audi. In diesem Verfahren ging es um einen Audi A6 Avant 3.0 TDI mit der Abgasnorm Euro 6. Das KBA hatte das Fahrzeug verpflichtend zurückgerufen, nachdem es eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer schnellen Motoraufwärmfunktion, die nur auf dem Prüfstand genutzt wurde gefunden hatte. Daraufhin hatte das Fahrzeug ein Software Update bekommen. Das Gericht schloss sich der Auffassung des KBA an:

"Die schädigende Handlung der Beklagten liegt in dem arglistigen Inverkehrbringen des mangelhaften Fahrzeugs unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Abschalteinrichtung zur Beeinflussung der Emissionswerte auf dem Prüfstand."

Dem Kläger steht deshalb Schadensersatz zu.

Oberlandesgericht Naumburg - Urteil vom 30.04.2020 - 2 U 105/19 - Audi A4

In diesem Oberlandesgerichtsurteil wurden Audi und VW als Gesamtschuldner verurteilt. Im betroffenen Audi A4 Ambition Avant 2.0 TDI mit Motor EA189 befinde sich eine unzulässige Abschalteinrichtung weshalb dem Kläger Schadensersatz zustehe. Inzwischen haben alle Oberlandesgerichte (als letztes änderte auch das OLG Braunschweig nach dem BGH Urteil seine Meinung) und auch der Bundesgerichtshof bei diesem Motor so entschieden.

Oberlandesgericht Koblenz - Urteil vom 05.06.2020 - 8 U 1803/19 - Audi SQ5 (3.0L V6)

HAHN Rechtsanwälte konnte mit diesem Urteil das erste gegen Audi im Abgasskandal um die 3.0 Liter V6 Motoren vor einem Oberlandesgericht erwirken. Zudem ist das Urteil bereits rechtskräftig. Der streitgegenständliche Audi SQ5 3.0 TDI plus verfügt über den Motor EA897evo und die Abgasnorm Euro 6. Das Gericht sieht in der Motoraufwärmfunktion eine unzulässige Abschalteinrichtung, da diese nur auf dem Prüfstand für einen niedrigen Stickoxidausstoß sorgt, während die Grenzwerte auf der Straße um ein Vielfaches überschritten werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs und unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung bekommt die Klägerin den Kaufpreis erstattet. Da sie das Auto finanziert hatte und das Darlehen bereits zurückgezahlt hatte, bekommt sie von Audi zudem die Zinsen die sie für dieses Darlehen gezahlt hat erstattet.

Landgericht Nürnberg-Fürth - Urteil vom 13.07.2020 - 4 O 6124/19 - Audi Q5 (3.0L V6)

Ein weiteres Urteil im Abgasskandal um die größeren Audi Motoren. Audi muss den Audi Q5 3.0 TDI zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis erstatten. Dieser muss sich allerdings für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Die Audi AG wurde zudem in mehreren Fällen, in denen es um einen manipulierten VW Touareg ging, zusammen mit der Volkswagen AG zu Schadensersatz verurteilt.

Landgericht Mönchengladbach - Urteil vom 18.12.2019 - 6 O 394/18 - VW Touareg

Landgericht Erfurt - Urteil vom 14.02.2020 - 9 O 917/19 - VW Touareg

Landgericht Köln - Urteil vom 22.04.2020 - 7 O 283/19 - VW Touareg

Und auch bei Porsche Fahrzeugen wurde die Audi AG bereits zu Schadensersatz verurteilt, wurden die entsprechenden Motoren doch von ihr hergestellt und entwickelt. In den folgenden Fällen war Audi sogar die alleinige Verurteilte, obwohl auch die Porsche AG mit angeklagt war:

Landgericht Ulm - Urteil vom 16.08.2019 - 3 O 358/18 - Porsche Cayenne

Landgericht Tübingen - Urteil vom 12.03.2020 - 2 O 205/18 - Porsche Cayenne

Landgericht Saarbrücken - Urteil vom 13.03.2020 - 12 O 23/19 - Porsche Macan

Auch gibt es Fälle, in denen Audi, Porsche und der Händler angeklagt waren, verurteilt wurden aber nur Audi und der Händler:

Landgericht Ulm - Urteil vom 23.04.2020 - 6 O 215/18 - Porsche Macan

Diesel Urteile gegen Porsche und BMW

Bei Porsche Fahrzeugen gilt der Sonderfall, dass Porsche die Motoren nicht selbst herstellt, sondern diese von Audi geliefert bekommt. Gerichte können entweder den Auto- oder den Motorhersteller verurteilen oder aber beide zusammen als Gesamtschuldner. In diesem Abschnitt nehmen wir deshalb nur Urteile mit auf, die sich konkret gegen die Porsche AG richten. Weitere Urteile bezüglich Porsche Diesel Fahrzeugen wurden gegen die Audi AG ausgesprochen und werden dort vorgestellt.

Die ersten Urteile im Abgasskandal gegen Porsche fielen bereits 2018. Seit 2019 kommen immer mehr verbraucherfreundliche Urteile hinzu. An den folgenden Beispielen sind die unterschiedlichen möglichen Konstellationen bei Porsche zu erkennen. Es kann Porsche als Autobauer, Audi als Motorhersteller oder der Händler als Verkäufer verurteilt werden, oder aber zwei davon oder gar alle drei als Gesamtschuldner.

Landgericht Wuppertal - Urteil vom 07.08.2019 - 3 O 426/18 - Porsche Cayenne

Im Verfahren ging es um einen Porsche Cayenne 3.0L V6 TDI mit der Abgasnorm Euro 6. Die Klägerin kaufte den PKW als Neuwagen zu einem Preis von 81.000,00 Euro. Angeklagt waren sowohl die Audi AG (die sich damit verteidigte, den Wagen weder hergestellt noch verkauft zu haben) als auch die Porsche AG (die sich nicht zuständig fühlte, da sie den betroffenen Motor weder hergestellt noch entwickelt hatte). Das Gericht hielt jedoch beide für verantwortlich und verurteilte sie als Gesamtschuldner.

Das Fahrzeug war Teil eines durch das KBA angeordneten Pflichtrückrufs, nachdem eine unzulässige Abschalteinrichtung gefunden worden war. Dass ein Software-Update für das Fahrzeug zur Verfügung steht, spielt jedoch keine Rolle, da der Schadensersatzanspruch mit Abschluss des Kaufvertrags zustande kam. Die Klägerin kann das Auto zurückgeben und erhält den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstattet. Da sie bisher erst 15.000 Kilometer mit dem Wagen gefahren war, bekommt sie trotz dreijährigem Besitz noch 76.000,00 Euro zurück - ein auf dem Gebrauchtwagenmarkt für ein drei Jahre altes Auto unmöglich zu erzielender Wert von 93% des Kaufpreises.

Landgericht Potsdam - Urteil vom 30.07.2019 - 13 O 331/18 - Porsche Macan

Die Klägerin in diesem Fall hatte den streitgegenständlichen Porsche Macan mit der Abgasnorm Euro 6 finanziert. Die Tilgung lief während der Verhandlung noch. Das Fahrzeug war Teil eines Pflichtrückrufs und hatte das Software-Update bekommen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Klägerin gegen beide Beklagten (Porsche AG und Audi AG) gemäß § 826 Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs und unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung kann die Klägerin von beiden Beklagten als Gesamtschuldner alle Aufwendungen für das Fahrzeug, also Anzahlung und Darlehensraten ersetzt verlangen. Zudem muss sie das Darlehen nicht weiter bedienen.

Landgericht Ulm, Urteil vom 23.10.2019 - 3 O 39/19 - Porsche Macan

Das Gericht verurteilte die Porsche AG und die Audi AG als Gesamtschuldner zu Schadensersatz. Es ging um einen Porsche Macan 3.0L V6 mit der Abgasnorm Euro 6. Das Fahrzeug enthielt laut KBA eine unzulässige Abschalteinrichtung und wurde deshalb verpflichtend zurückgerufen. Besonderheit in diesem Fall ist, dass der Kläger das Fahrzeug schon wieder verkauft hatte.

"Die Klagepartei hat einen Schaden erlitten, indem sie einen Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abgeschlossen hat, das nicht ihren Vorstellungen entsprach, weil es formal über eine EG-Typengenehmigung verfügte, tatsächlich indes aufgrund der im Motor eingebauten Abschalteinrichtung die Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typengenehmigung nicht erfüllte, und damit die Gefahr bestand, dass die Zulassung widerrufen wird, was Nutzungsbeschränkungen und einen Wertverlust nach sich gezogen hätte."

Der Kläger hatte den Porsche Macan für 70.000,00 Euro erworben und für 42.000,00 Euro weiter verkauft. Diesen Gewinn muss er sich anrechnen lassen. Zusätzlich muss er sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung von rund 11.000,00 Euro anrechnen lassen. Er bekommt also nach dem Verkauf des Fahrzeugs noch 17.000,00 Euro zugesprochen.

Dies zeigt einmal mehr, dass die Rückzahlungen, die durch eine Schadensersatzklage und damit einhergehend durch eine Rückabwicklung des Kaufvertrags erzielt werden können weit über dem liegen, was bei einem Verkauf auf dem Gebrauchtwagenmarkt erzielt werden könnte.

Landgericht Krefeld, Urteil vom 15.01.2020 - 2 O 470/18 - Porsche Macan

In diesem Fall kam es zu der Konstellation, dass sowohl der Händler, als auch die Audi AG und die Porsche AG verklagt worden waren. Verurteilt wurden schließlich der Händler und die Porsche AG als Gesamtschuldner. Beim streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Porsche Macan S Diesel 3.0 L V6. Das Gericht sah eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 als gegeben an und verurteilte beide zu Schadensersatz. Die Porsche AG muss dem Kläger zudem deliktische Zinsen zahlen. Bei einer gesamtschuldnerischen Verurteilung kann der Kläger entscheiden, wen er in Anspruch nehmen will.

Erstes BMW Urteil im Abgasskandal

Nach VW, Daimler, Audi und Porsche wurde im März 2020 schließlich auch BMW zu Schadensersatz im Abgasskandal verurteilt. Das Landgericht Düsseldorf urteilte am 31.03.2020 (AZ: 7 O 67/19), dass BMW dem Kläger gegen Rückgabe des BMW X1 und unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung den Kaufpreis erstatten muss. Der X1 war bisher nicht verpflichtend zurückgerufen worden. Das Gericht sprach dennoch gemäß § 826 BGB Schadensersatz zu, da es das vorhandene Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung einstufte. Noch in 2020 kam ein weiteres Urteil gegen die BMW AG hinzu.

Der Dieselskandal

Im September 2015 begann der VW-Abgasskandal sich zu entwickeln. Innerhalb kürzester Zeit stellte sich heraus, dass auch Audi manipuliert hatte. Inzwischen sind auch Mercedes, Audi, Porsche und BMW in den Abgasskandal verwickelt. Sie alle wurden bereits zu Schadensersatz verurteilt. Zunächst galt nur der Motor EA189 von VW als betroffen, doch wenig später gab Audi zu, selbst auch bei den größeren 3.0 Liter Motoren manipuliert zu haben. Inzwischen steht auch der Nachfolgemotor des EA189, der EA288 im Fokus der Ermittler. Auch dieser verfügt über eine unzulässige Abschalteinrichtung. Mercedes wird die Verwendung von gleich mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen vorgeworfen. Millionen Diesel mussten die deutschen Hersteller im Rahmen von Pflichtrückrufen, die das KBA angeordnet hatte, in die Werkstätten holen. Die Fahrzeuge sollen dort ein Software-Update bekommen, das die unzulässigen Abschalteinrichtungen entfernt. Doch ob das wirkt, ist unklar. Als Alternative gilt eine Hardware-Nachrüstung, die jedoch sehr teuer und noch nicht für alle Modelle verfügbar ist. Im Zuge des Dieselskandals wurde auch die Diskussion um Fahrverbote für Diesel Fahrzeuge in deutschen Städten in den Vordergrund gerückt. Solche Fahrverbote gibt es bereits in Berlin, Hamburg, Stuttgart und anderen Städten. Diesel Fahrzeuge verlieren erheblich an Wert, da die Langzeitwirkungen der Software-Updates unklar und die Autos von Fahrverboten betroffen sind. Mit den Schadensersatzurteilen können sich betroffene Autokäufer gegen die Hersteller wehren und das manipulierte Auto zu guten Konditionen, die so auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht mehr zu erzielen sind, loswerden.

Der rechtliche Hintergrund

Bei Urteilen, in denen Kläger im Dieselskandal Schadensersatz zugesprochen bekommen, berufen sich die Gerichte in erster Linie auf § 826 BGB, in dem es um die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung geht.

"Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet."

Der Schaden ist den Klägern dabei mit dem Kauf eines manipulierten Fahrzeugs entstanden. Haftbar gemacht wird dabei entweder der Autohersteller oder der Motorhersteller oder aber beide als Gesamtschuldner.

Einzelne Gerichte begründen ihre Urteile auch mit Verweis auf § 823 II BGB, das sich mit der Schadensersatzpflicht beschäftigt. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof am 21.03.2023 ein wegweisendes Urteil gesprochen, bei dem er einen Schadensersatzanspruch auch ohne Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bestätigt hat. Der BGH folgte dieser Einschätzung mit gleich mehreren Urteilen vom 26.06.2023. Das fahrlässige Handeln des Herstellers ist ausreichend. Hiermit ist der Weg frei für die Durchsetzung von Ansprüchen aus § 823 BGB. 

Auch gibt es Fälle, bei denen Schadensersatz zugesprochen wurde, weil mit der Manipulation der Abgasreinigung gegen § 27 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) verstoßen wurde. Diese sieht vor, dass Fahrzeuge nicht ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung verkauft werden dürfen. Durch die Manipulation der Abgasreinigung haben die Hersteller sich die Bescheinigung erschlichen, urteilen diese Gerichte.

Zudem haben betroffene Dieselfahrer Gewährleistungsansprüche aufgrund eines Sachmangels (§ 434 BGB) gegenüber dem Händler. Sie können beispielsweise die Lieferung eines gleichwertigen Fahrzeugs verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Durch die unzulässige Abschalteinrichtung ist ein Fahrzeug mangelhaft. Eine Frist zur Nachbesserung muss dabei nicht gesetzt werden, da diese teilweise nicht möglich, in jedem Fall aber unzumutbar ist. Diese Nachbesserung würde in Form eines Software-Updates erfolgen. Von diesem sind bereits unangenehme Folgen bekannt, wie etwa ein erhöhter AdBlue-Verbrauch oder eine nachlassende Leistung. Die Langzeitfolgen sind unklar. Es muss mit Motorschäden und einer verkürzten Lebensdauer des Fahrzeugs gerechnet werden. Aufgrund des Mangels kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder ein Ersatzfahrzeug verlangen.

Zur Frage, was eine unzulässige Abschalteinrichtung ausmacht, traf der EuGH am 17.12.2020 ein wegweisendes Urteil (C-693/18). Die Richter stuften Abschalteinrichtungen per se als unzulässig ein. Nur unter sehr eng auszulegenden Ausnahmeregeln könnten sie zulässig sein, nämlich wenn sie den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden schützen müssten. Alleine zum Schutz vor Verschleiß und Verschmutzung sei eine Zulässigkeit nicht gegeben. Außerdem würden sie selbst dann unzulässig sein, wenn die Abgasreinigung auch auf der Straße ausnahmsweise ("punktuell") optimal funktionieren würde.


Urteile zum Autokredit Widerruf

Viele Betroffene im Abgasskandal haben neben einer Schadensersatzklage noch eine weitere Möglichkeit, sich von ihrem Wagen zu trennen - und zwar ohne dabei Verlust zu machen. Naturgemäß haben viele Autokäufer ihr Auto finanziert. Sehr oft wird die Finanzierung dabei direkt vom Verkäufer vermittelt. Das ist in diesem Fall Voraussetzung dafür, dass das Auto später zurückgegeben werden kann. Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass etwa 90% aller Autokreditverträge fehlerhaft sind. Der Verbraucher wird nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt. Das führt dazu, dass die Widerrufsfrist, die bei diesen Verbraucherverträgen 14 Tage beträgt, gar nicht erst zu laufen beginnt. Ein Widerruf kann also auch viel später noch ausgesprochen werden. Ergebnis davon ist die Rückabwicklung des Kreditvertrags und des damit verbundenen Kaufvertrags (verbunden durch die Vermittlung des Verkäufers). Das Auto geht an die Bank zurück und Sie bekommen im Gegenzug Anzahlung und Raten erstattet.

HAHN Rechtsanwälte hat sich unter anderem auf den Widerruf von Autokreditverträgen spezialisiert. Im Folgenden listen wir einige der von uns erzielten Urteile auf.

Allesamt wurden folgendermaßen entschieden:

"Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Klagepartei aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs erloschen sind."

Das heißt, der Darlehensnehmer muss den Kredit nicht weiter bedienen und bekommt zudem gegen Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs alle bereits getätigten Zahlungen erstattet.

Wie den Erklärungen zu den folgenden Urteilen zu entnehmen ist, können die Gründe, die einen Widerruf auch nach Ablauf der eigentlichen 14-tägigen Widerrufsfrist möglich machen, sehr vielfältig sein. Dazu gehören falsche oder fehlende Angaben zu den Zinsen, zum Wertersatz oder zum Kündigungsrecht.

Landgericht Hamburg - Urteil vom 12.11.2018 - 318 O 141/18 - Volkswagen Bank GmbH

Die in diesem Vertrag genannten Widerrufsinformationen der VW Bank enthielten keine hinreichenden Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags durch den Darlehensnehmer. Insbesondere wurde er nicht auf § 314 BGB hingewiesen - sein außerordentliches Kündigungsrecht.

Landgericht Berlin - Urteil vom 29.03.2019 - 4 O 24/18 - Volkswagen Bank GmbH

In der Urteilsbegründung heißt es:

"Die Angaben der Beklagten sind unzureichend, da sie weder einen Hinweis auf das Kündigungsrecht des Klägers nach § 314 BGB enthalten noch auf die bei der Kündigung durch die Beklagte zu beachtende Form."

Zusätzlich zum Hinweis auf das Kündigungsrecht des Klägers fehlten in diesen Widerrufsinformationen auch die Information, dass die Kündigung des Darlehensgebers auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss und Informationen zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung. Ohne die Angabe der Berechnungsmethode kann der Darlehensnehmer nicht abschätzen, welche finanziellen Aufwendungen auf ihn im Falle einer vorzeitigen Ablösung zukommen würden.

Landgericht Ravensburg - Urteil vom 07.05.2019 - 2 O 426/18 - Volkswagen Bank GmbH

In diesem Fall enthielten Darlehensbedingungen und Widerrufsinformationen widersprüchliche Informationen über die Wertersatzpflicht. In den Widerrufsinformationen heißt es, dass der Darlehensnehmer nur Wertersatz leisten muss für den Verlust, der auf einen Umgang zurückzuführen ist, "der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war". In den Darlehensbedingungen ist die Wertersatzpflicht dagegen weit umfangreicher formuliert. Hier heißt es "Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung (z.B. Wertverlust aufgrund der Zulassung des Pkw) zu ersetzen." Das Gericht kommt zu dem Schluss: "Die Fehlinformation zur Wertersatzpflicht ist für einen durchschnittlich verständigen Verbraucher irreführend und auch geeignet, ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten."

Landgericht Tübingen - Anerkenntnisurteil vom 12.07.2019 - 7 O 2/19 - Volkswagen Bank GmbH

Landgericht Landau - Anerkenntnisurteil vom 22.07.2019 - 4 O 248/18 - Volkswagen Bank GmbH

Landgericht Hof - Urteil vom 18.03.2020 - 17 O 10/19 - Mercedes-Benz Bank AG

Die Mercedes-Benz Bank hatte für die Widerrufsbelehrung zwar das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Muster genutzt, konnte sich aber dennoch nicht auf Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Denn sie hatte das Muster in einem entscheidenden Punkt abgeändert. In der Belehrung hieß es, der Darlehensnehmer habe bei einem Widerruf in der Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens einen Zins von 1,24 Euro pro Tag zu zahlen. In den Darlehensbedingungen heißt es wiederum, dass für diesen Zeitraum KEIN Zins zu zahlen sei. Es handelt sich aufgrund dieses Widerspruchs um eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung.