Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwischenzeitlich in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass bei Anlageberatungsverträgen eine Verpflichtung des Beraters besteht, den Anlageinteressenten über die für die Vermittlung zu zahlende Rückvergütungen zu informieren. Damit soll dem Anleger die Möglichkeit eröffnet werden, etwaige Interessenkonflikte des Beraters zu erkennen. Denn im Zweifel wird der Berater diejenige Kapitalanlage empfehlen, für die er am meisten Provision erhält. Den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes lagen dabei jeweils Fälle zugrunde, in denen eine Bank die Beratung vorgenommen hatte. Wen wundert es da, dass nun die ansonsten am Markt agierenden Anlageberater argumentieren, die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats sei nur auf Banken als Anlageberater anwendbar. Allen voran hat nun auch das Oberlandesgericht Celle die Auffassung dankend aufgegriffen und in einem aktuellen Urteil vom 11. Juni 2009 - 11 U 140/08 - für einen Falk-Fonds entschieden, dass den Anlageberater dann keine Offenlegungspflicht bezüglich der Rückvergütungen trifft, sofern es sich um keine Bank handelt. Das OLG Celle ist in der Vergangenheit schon öfters wegen seiner "kreativen" Rechtsprechung zugunsten von Anlageberatungsunternehmen aufgefallen und dabei mehrfach von dem Bundesgerichtshof korrigiert worden (zum Beispiel im Zusammenhang mit der Verjährung). Das OLG Celle übersieht, dass der Bundesgerichtshof eine derartige Differenzierung zwischen Bank und Nicht-Bank gerade nicht vornimmt, sondern nur darauf abstellt, ob es sich um einen Anlageberatungsvertrag handelt (in Abgrenzung zum Anlagevermittlungsvertrag). Gegen das Urteil ist mittlerweile Revision eingelegt worden und dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zugewiesen worden. Hahn Rechtsanwälte geht davon aus, dass das Urteil des OLG Celle keinen Bestand haben wird. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird weitreichende Konsequenzen für die zahlreichen Anleger haben, die von Strukturvertrieben beraten wurden.