Seit der Insolvenz der Bast-Bau Gruppe sind für tausende Anleger die Garantiemieten weggefallen. Es offenbarte sich für die Wohnungseigentümer damit auch, dass sie weit überteuerte Kaufpreise gezahlt hatten und die Garantiemieten tatsächlich am Markt nicht zu erzielen waren. Bast-Bau verwandte hierbei Geschäftsbesorgungsverträge, die nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (vgl. frühere Pressemitteilungen von hrp) wegen der darin enthaltenen umfangreichen Vollmachten gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen und daher nichtig sind.
In der überwiegenden Anzahl der Fälle hat Bast-Bau unter Verwendung dieser Vollmachten auch die Darlehensverträge für die Anleger abgeschlossen. Diese sind aufgrund der nichtigen Vollmachten schwebend unwirksam. Soweit der Anleger diese Darlehensverträge nicht später genehmigt hat oder die Bank sich nicht im Einzelfall auf Rechtsscheingesichtspunkte berufen kann, kann der Anleger Freistellung vom noch offenen Darlehen sowie Rückforderung aller unverjährten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen.
Die vorstehenden Feststellungen hat aktuell auch das Landgericht Berlin mit Urteil vom 25. Juni 2009 — 21 O 599/08 — in einem Verfahren gegen die Landesbank Berlin AG getroffen. Die Bank hat danach die eingeklagten Zins- und Tilgungszahlungen an den von hrp vertretenen Kläger zurückzahlen. Des Weiteren muss dieser keine weiteren Zahlungen mehr an die Bank erbringen. Das Darlehen valutierte noch in Höhe von knapp 100.000 Euro. Aus abgetretenem Recht stand der Bank im Gegenzug die Wohnung zu.
Der Kläger hatte im Jahre 1996 von Bast-Bau eine Wohnung in Leipzig mit 35,87 Quadratmeter zu einem Kaufpreis von 238.400 DM erworben. Die Wohnung hat heute einen geschätzten Wert von maximal 30.000 Euro. Die Frage einer möglichen sittenwidrigen Überteuerung musste jedoch in diesem Verfahren nicht entschieden werden, weil das Landgericht Berlin mit der bundesweiten Rechtsprechung auch in dieser Angelegenheit zu der Auffassung gelangte, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag und die darin enthaltenen Vollmachten nichtig sind. Da zu Gunsten der Bank keine Rechtsscheingesichtspunkte eingriffen und der Kläger die Darlehensverträge auch zu keinem Zeitpunkt, weder konkludent noch ausdrücklich, genehmigt hatte, urteilte das Landgericht im vorgenannten Sinne.