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Hahn Rechtsanwälte: OLG Karlsruhe verurteilt die Swiss Life Select Deutschland GmbH wegen fehlerhafter Anlageberatung bezüglich IMF 2

Hamburg, 04.07.2014

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 18. Juni 2014 die Swiss Life Select Deutschland GmbH (früher: AWD) zu Schadensersatz in Höhe von rund 53.000,00 Euro zuzüglich Verzugszinsen verurteilt. Der Kläger hat sich auf Empfehlung des Finanzdienstleistungsunternehmens im Jahre 2000 in Höhe von 80.000,00 DM zzgl. Agio an dem Filmfonds IMF Internationale Medien und Film GmbH & Co. 2. Produktions KG (IMF 2) beteiligt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe weise der Emissionsprospekt erhebliche Fehler auf. Darauf hätte der Berater den Kläger hinweisen müssen. Das Risiko eines Totalverlustes werde im zugrunde liegenden Emissionsprospekt verharmlost. Der Senat führte aus, dass der Kläger auf das einem Filmfonds innewohnende Auswertungsrisiko, also die Abhängigkeit des Fondserfolges vom erwarteten oder erhofften Publikumsgeschmack, hätte hingewiesen werden müssen, da dieses im Emissionsprospekt verharmlost bzw. verschleiert werde. Für die Beurteilung, so die Richter, käme es entscheidend auf den Gesamteindruck des Emissionsprospektes an. Dieser Anforderung genüge der Emissionsprospekt gerade nicht, da in der Gesamtschau das Totalverlustrisiko verharmlost werde und dem Anleger den Eindruck vermittle, dass das Risiko eines Totalausfalls eher von rein theoretischer Natur sei. Darüber hinaus weise der Emissionsprospekt an mehreren Stellen darauf hin, dass ein Totalverlust allein beim Zusammentreffen mehrerer Risiken eintreffe, obgleich bereits die Verwirklichung eines Risikos, das Hauptrisiko (Publikumsgeschmack), ausreichend sei.

Ebenfalls, so das Oberlandesgericht Karlsruhe, seien die Ausführungen zu dem für einen Erfolg des Fonds maßgeblichen Filmmarkt unzutreffend dargestellt. Auf Basis des Prospekts musste für einen Anlageinteressenten ein zu positiver Eindruck von den Marktchancen des Fonds entstehen. Im Prospekt werde zur Beschreibung der Marktchancen auf einen Erfolg hingewiesen, den der von derselben Initiatorin aufgelegte Vorgängerfonds IMF 1 gehabt habe. Die Darstellung dieses „Erfolges“ spiele im Prospekt eine erhebliche Rolle und sei für einen Anlageinteressenten ein wesentlicher oder entscheidender Gesichtspunkt zur Beurteilung der Marktchancen des IMF 2. Wenn der Vorgängerfonds IMF 1 auf dem Filmmarkt wirtschaftlich erfolgreich war, dann liege für einen Anleger der Schluss nahe, dass der nach dem gleichen Konzept von derselben Initiatorin konzipierte Nachfolgefonds IMF 2 ähnliche Chancen auf dem Filmmarkt habe. Die Darstellung des Erfolges des Vorgängerfonds IMF 1 im Prospekt sei unzutreffend, so das Oberlandesgericht, da bei Zeichnung der im Streit stehenden Kapitalanlage noch nicht absehbar gewesen sei, ob der Fonds wirtschaftlich erfolgreich sein würde. Der wirtschaftliche Erfolg sei erst nach Beendigung der Auswertungsphase, mithin erst sehr viel später, feststellbar gewesen. Die Auswertung der produzierten Spielfilme hatte ausweislich des Prospektes erst im Jahr 2000 begonnen. Der Darstellung des angeblichen wirtschaftlichen Erfolgs des Vorgängerfonds mangele es daher an einer sachlichen Grundlage.