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OLG Schleswig stellt Fehler bei Widerrufsbelehrungen der Sparkasse zu Lübeck AG fest

, 31.10.2016

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 20. Oktober 2016 – 5 U 62/16 – die Sparkasse zu Lübeck AG zur Rückabwicklung von drei Immobiliendarlehensverträgen  verurteilt. Die klagende Ärztin aus Lübeck - hatte die drei Darlehensverträge über insgesamt 292.000,00 Euro zur Immobilienfinanzierung mit der Beklagten am 23. Januar und 14. Mai 2007 geschlossen und diese wegen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen am 23. April 2015 widerrufen. Die Klägerin wurde von HAHN Rechtsanwälte vertreten. Erstinstanzlich hatte das Landgericht Lübeck die Klage noch vollständig abgewiesen.

Das OLG Schleswig stellt nunmehr fest, dass die erhobene Klage – bis auf zwei zusätzlich gestellte Feststellungsanträge -  zulässig und begründet sei. Die Widerrufsfrist  habe wegen der fehlerhaften Belehrung noch nicht begonnen und die Klägerin habe den Widerruf noch am 23. April 2015 erklären dürfen. Die in den streitgegenständlichen Verträgen verwendeten Widerrufserklärungen informieren mittels des Einschubs des Wortes „frühestens“ unzureichend über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. nur: BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 - ). Durch den Zusatz einer Fußnote mit dem Text „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ werde zudem undeutlich über die Dauer der Widerrufsfrist belehrt. Überdies könne sich die Sparkasse auf die Gesetzesfiktion nach Paragraph 14 Absatz 3 BGB-InfoV a.F. nicht berufen, weil sie das Muster einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Sie habe in die Belehrung jeweils zwei Fußnoten eingefügt, die das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht vorsieht. Ferner habe sie unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ den Gestaltungshinweis 3 kursiv in den Text übernommen und unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ den Gestaltungshinweis 9 nicht vollständig übernommen. Damit hat der 5. Zivilsenat des OLG Schleswig seine bisherige Auffassung, wonach der Verbraucher durch die Fußnote nicht irritiert werde, angesichts des vorgenannten aktuellen BGH-Urteils aufgegeben. Weiterhin könne sich die beklagte Sparkasse auch nicht auf die Einrede der Verwirkung berufen. Der Tatbestand der Verwirkung setze neben dem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment voraus, welches vorliegend nicht verwirklicht worden sei. Schließlich lasse nach Auffassung des Gerichts auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin beim Widerruf der drei Darlehensverträge erkennen.

„Das aktuelle Urteil des OLG Schleswig stellt nach den beiden BGH-Urteilen vom 12. Juli 2016 eine zu erwartende Trendwende“, stellt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn fest. „Die bankenfreundliche Rechtsprechung einiger Instanzgerichte aus dem Norden konnte  auf Dauer keinen Bestand haben“, so Anwalt Hahn weiter. „Das Urteil sollte allen Betroffenen Mut machen, die bisher noch gezögert haben, ihre Rechte mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen.“ Hahn Rechtsanwälte empfiehlt allen Bank- und Sparkassenkunden, deren Widerruf nicht anerkannt worden ist, sich hinsichtlich der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit anwaltlich beraten zu lassen.