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Plain Vanilla Zinsswap

Nutzen Sie die Chance auf Schadensersatz

Die Aufklärungsverpflichtung von Banken gilt auch für einfache Plain Vanilla Zinsswaps. Diese werden häufig zur Zinssicherung eingesetzt.


Was sind Plain Vanilla Zinsswaps?

In der Praxis häufig anzutreffen sind einfache so genannte Plain Vanilla Zinsswaps. Es handelt sich hierbei  um Swaps, bei denen regelmäßig ein Tausch von variablen und festen Zinssätzen erfolgt, häufig zur Zinssicherung. 

Plain Vanilla Zinsswaps: Aufklärungspflicht der Banken

Nicht nur die komplexen CMS Spread Ladder Swaps und die Cross Currency Swaps (Zinswährungsswaps), sondern namentlich auch diese einfachen Plain Vanilla Zinsswaps sind vielfach Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen gewesen.


So hatte beispielsweise das Oberlandesgericht Köln über einen Fall zu entscheiden, bei dem unter anderem ein einfacher „kündbarer Zahlerswap“ unter dem 09.11.2006 abgeschlossen worden war. Hierbei hatte sich die Klägerin verpflichtet, einen Festzins von 6,41% zu zahlen, die beklagte Bank einen variablen Zins auf der Basis des 3-Monats-Euribors. Es handelte sich dabei um einen sogenannten Forward-Swap, der am 30.01.2014 zu laufen beginnen sollte.


Auch im Hinblick auf diesen einfachen Zahlerswap bestätigte das Oberlandesgericht eine Schadensersatzverpflichtung der Bank, da diese die Klägerin unstreitig über die bei diesem Zinsswap in Höhe von 2,9 Prozent des Bezugsbetrages eingepreisten anfänglichen Marktwerte nicht aufgeklärt hatte. Das Oberlandesgericht bestätigte damit, dass die vorstehende Aufklärungsverpflichtung auch für einfache Zinsswaps greift (vgl. näher OLG Köln, Urteil vom 13.08.2014 – 13 U 128/13 -).

Welche Verjährungsfristen gelten bei Zinsswaps?

Grundsätzlich richtet sich die Verjährung der Ansprüche, die bis einschließlich zum 04.08.2009 entstanden sind, nach § 37 a WpHG alte Fassung (a.F.). Danach verjähren die Schadensersatzansprüche bei Wertpapierdienstleistungen innerhalb von 3 Jahren ab Anspruchsentstehung. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung zum 05.08.2009 aufgehoben. Seitdem gilt die allgemeine 3-jährige kenntnisabhängige Verjährung. Maßgeblich ist danach, wann der Anleger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt hat, beispielsweise Kenntnis von dem anfänglich einstrukturierten negativen Marktwert. Der Lauf der Frist beginnt zum Ende des jeweiligen Jahres.


Die 3-jährige Verjährungsfrist nach § 37 a WpHG a.F. greift indes nur für die fahrlässige Begehung, so dass die Verjährungseinrede dann nicht durchgreift, wenn der Schuldner vorsätzlich gehandelt hat. Eine vorsätzliche Begehung kommt insbesondere bei der Pflichtverletzung des nicht offen gelegten Interessenkonflikts in Betracht, wenn die Bank den Zinsswap bewusst zu Lasten des Kunden strukturiert hat. Der Vorsatz wird dabei vermutet; die Bank muss sich entlasten.


Zudem kann sich der Kunde zumindest für die Zukunft aus dem Zinsswap lösen, so dass keine weiteren Zahlungsverpflichtungen bestehen. Der Kunde schuldet daher auch keinen Auflösungsbetrag. Denn selbst für den Fall, dass der Schadensersatzanspruch verjährt ist, kann dieser der weiteren Vertragserfüllung einredeweise gemäß § 215 BGB entgegenhalten werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.08.2014 – 13 U 128/13 -). So kann beispielsweise der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht über den anfänglich einstrukturierten negativen Marktwert, der auf Rückabwicklung des nachteiligen Vertrages gerichtet ist, der Inanspruchnahme durch die Bank einredeweise mit der Folge eines Leistungsverweigerungsrechts entgegengehalten werden.

Marktpreisrisiko

Das Marktpreisrisiko gründet letztendlich in der Abhängigkeit des Derivatpreises von der Preisentwicklung des zugrundeliegenden Basiswertes, spiegelt darüber hinaus aber auch andere Einflussfaktoren wider, wie insbesondere die Änderung des Zinsniveaus und der Preisschwankungsintensität (Volatilität) des Basiswertes (vgl. Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäfte, Rdn. 1040). Die Beherrschung dieses Risikos setzt zwingend ein effektives Risikomanagement voraus, damit rechtzeitig Verluste begrenzt werden können (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2011 – 9 U 11/11 -, Rz. 31 mit Verweis auf Rudolf, in: Kümpel/ Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rdn. 19.65). Dies setzt voraus, dass der Anleger sich seiner Risikobereitschaft bewusst ist und beispielsweise einen Maximalverlust sowie einen realistisch erzielbaren Ertrag festlegt, die er zum Maßstab seiner Strategie wählt. Um insbesondere sich abzeichnende Verluste verhindern zu können, muss er die während der Vertragslaufzeit durch die Nettozahlungen erzielten Erträge mit dem jeweils aktuellen Auflösungspreis in der Form des aktuellen Marktwertes saldieren. Zudem muss er sich eine Meinung über die zukünftige Entwicklung des Marktwertes bilden können. Ohne Verständnis für das Marktpreisrisiko als charakteristisches Risiko des Vertrages ist er nicht in der Lage zu erkennen, dass er die Entwicklung des Marktpreises ständig und engmaschig überwachen muss, um erforderlichenfalls den richtigen Ausstiegszeitpunkt wählen zu können. Hierzu muss der Anleger wissen, dass er ohne professionelle Hilfsmittel nicht in der Lage ist, allein den Marktwert beispielsweise auf der Grundlage der Entwicklung des Basiswertes zu ermitteln (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2011 – 9 U 11/11 -, Rz. 31).

Eingeschränkte Handelbarkeit / Liquiditätsrisiko

Zinsswaps sind als OTC-Geschäfte an der Börse nicht handelbar. Insofern liegt eine eingeschränkte Handelbarkeit der Zinsswaps vor. Verbunden ist damit auch das sogenannte Liquiditätsrisiko. Kann eine risikobehaftete Derivatposition im Fall einer ungünstigen Marktentwicklung nicht, nicht zeitnah oder nur mit erheblichen Preisabschlägen glattgestellt oder vorzeitig aufgelöst werden, ist der Nutzer dem Marktpreisrisiko des Derivats ohne korrektiv ausgesetzt. Gegebenenfalls realisiert er bei Fälligkeit des Geschäfts den maximalen Verlust.

Währungsrisiko

Liegt ein Zinswährungsswap vor, kann sich das diesem Swap immanente Währungsrisiko realisieren. Dies gilt nicht nur für die laufenden Zinszahlungen, die auf unterschiedlichen Währungen basieren und gegeneinander getauscht werden; das Währungsrisiko besteht insbesondere am Ende der Laufzeit beim Rücktausch der Währungsbeträge (vgl. näher zur Struktur unter Zinswährungsswaps).

Unabhängigkeit des Zinsderivats vom Darlehensvertrag

Besondere Risiken ergeben sich auch daraus, dass der Zinsswap und der Kreditvertrag selbständige Verträge sind. Daher führt z.B. die Kündigung des Darlehensvertrages - bei einem variablen Zinssatz möglich - nicht auch zur Beendigung des Zinsswaps, so dass dieser grundsätzlich fortbesteht. Daraus ergeben sich erhebliche Risiken.

Der vorstehende Beitrag soll nur einen Grobüberblick über die zentralen Risiken liefern.