Wie wir bereits in unserer Pressemeldung vom 15.07.2009 mitgeteilt hatten, ist von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) für einen Anleger des DG-Fonds Nr. 35 ein obsiegendes Urteil beim Oberlandesgericht Stuttgart erstritten worden. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 15.07.2009 — 9 U 164/07 — die Leutkircher Bank eG zu Schadensersatz verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Kläger hatte sich im November 1995 mit 20.000 DM zzgl. 5% Agio an dem geschlossenen Immobilienfonds DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 35 „Berlin, Frankfurt“ Prüske & Dr. Neumann KG beteiligt. Die Beratung wurde seinerzeit durch die Beklagte, die Leutkircher Bank eG, durchgeführt. Das Oberlandesgericht sah die Berufung als überwiegend begründet an, da die Anlageentscheidung vom Dezember 1995 auf einer fehlerhaften Beratung durch die Leutkircher Bank beruhe. Der Kläger habe daher einen Schadensersatzanspruch in Höhe der gezahlten Einlage zzgl. Agio und entgangenen Gewinn. Im Wege des Vorteilsausgleichs in Abzug gebracht wurden die erhaltenen Ausschüttungen und die Steuerersparnisse in Höhe von ca. 2.500 Euro.
Der 9. Zivilsenat hatte bereits in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2009 deutlich gemacht, dass er den Prospekt unter mehreren Gesichtspunkten für fehlerhaft erachte. Dementsprechend stellte der Senat auch in den Urteilsgründen fest, dass der streitgegenständliche Prospekt in mehrfacher Hinsicht unzulängliche Angaben zu anlageentscheidenden Umständen aufweise, auf welche der Kläger bei der Beratung hätte hingewiesen werden müssen. Ohne Vorstehendes zu vertiefen, stützte sich der Senat schlussendlich aber auf die fehlende Offenlegung der Rückvergütung. Hierbei handele es sich — wie der Bundesgerichtshof bereits geurteilt habe - um einen zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz. Es bestehe bezüglich der Rückvergütungen die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgebe, sondern zumindest auch im eigenen Interesse, um möglichst höhere Rückvergütungen zu erhalten. Die Angaben in dem Prospekt seien jeweils nicht aussagekräftig, da sich daraus nicht ergebe, wer diese Gelder tatsächlich kassiere.
Auch ist der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verjährt. Der Senat stellt in diesem Zusammenhang, in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2007 -V ZR 25/07-), nochmals klar, dass bei der Beurteilung der Verjährungsfrage auf jede einzelne Pflichtverletzung abzustellen ist. Stützt sich der Kläger, wie vorliegend, auf eine Mehrzahl von Aufklärungsfehlern oder Prospektmängeln, müsse zur Begründung des Verjährungseinwands konkret zu den Kenntnissen des Klägers von den die Merkmale des jeweiligen einzelnen Aufklärungsmangels ausfüllenden Umständen vorgetragen und Beweis angeboten werden.
Zugesprochen hat das Oberlandesgericht Stuttgart auch einen entgangenen Gewinn, den der Kläger auf der Basis von Bundesschatzbriefen berechnet hatte. Hierbei ergab sich ein entgangener Gewinn in Höhe von allein 7.572,32 Euro. Zu den DG-Fonds erwartet hrp in Kürze weitere positive Urteile in erster Instanz.