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Schiffsfonds sind keine zur Altersvorsorge geeignete Produkte: Landgericht Heilbronn verurteilt Volksbank wegen nicht anlegergerechter Beratung

, 04.03.2014

Empfiehlt eine Bank einem Anleger, der Geld zur Altersvorsorge anlegen möchte, eine unternehmerische Beteiligung, so haftet sie wegen nicht anlegergerechter Beratung. Insbesondere dann, wenn der Kunde mit den Ersparnissen seinen Lebensunterhalt bestreiten will. So hätte die Volksbank Brackenheim-Güglingen in Baden-Württemberg einem Kläger mit diesem Anlageziel keine Schiffsfonds mit Totalverlustrisiko und unsicheren Ausschüttungen anbieten dürfen, urteilte das Landgericht Heilbronn am 13. Februar 2014 und verurteilte die Bank zu einer hohen Schadensersatzleistung von rund 500.000 Euro inklusive entgangenen Gewinn.

„Vielfach sind von Banken geschlossene Fonds, beispielsweise Immobilienfonds, Schiffsfonds und Lebensversicherungsfonds, als geeignete Altersvorsorgeprodukte empfohlen worden. Die betreffenden Anleger können sich daher unter anderem auf eine fehlerhafte Anlageberatung berufen“, so Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte. Regelmäßig gibt es aber auch darüber hinausgehende Pflichtverletzungen, die ebenfalls Gegenstand von Schadensersatzprozessen sind. Nach Feststellung einer Pflichtverletzung muss jedoch über die weiteren nicht mehr entschieden werden.

Im betreffenden Fall hatte der Anleger auf Anraten der Volksbank Brackenheim-Güglingen 2007 mehrere geschlossene Fonds, wie die Schiffsfonds MS „VEGA SPINELL“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, die FHH Fonds Nr. 36 MS „ARIKA“ und MS „MONZA“ GmbH & Co. KG sowie die MT „King Darwin“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG gezeichnet. Investiert hatte der Anleger in diese Fonds insgesamt 450.000 Euro. Da die Schiffsfonds zu dem vorgegebenen Anlageziel nicht hätten empfohlen werden dürfen, hat das Landgericht Heilbronn die Bank zu Schadensersatz in Höhe von 455.530,00 Euro verurteilt. Zugesprochen wurde zudem ein entgangener Gewinn in Höhe von zwei Prozent p.a.