Deutsche Anleger, die zwischen 2006 bis 2008 rund 56 Millionen US-Dollar in die US Hypotheken Renditefonds GmbH & Co. KG 1 und 2 von HPC Capital investiert haben, werden bis zu 80 Prozent ihrer Einlage verlieren. Hahn Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, ihre Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen. Die Kanzlei vertritt bereits zahlreiche Anleger beider Fonds.
Beide geschlossenen Fonds haben über eine 100-prozentige US-Tochtergesellschaft gewerbliche Hypothekarkredite gewährt. Diese kurzfristigen, hochverzinslichen Kredite wurden durch Immobilien oder Grundstücke gesichert. Allerdings konnte kaum ein Darlehen ordnungsgemäß zurückgeführt werden, so dass die Fondsgesellschaften die Zwangsverwertung der Sicherheiten betreiben mussten. Trotz der für die Darlehen vorgesehenen Beleihungswertgrenzen von maximal 80 Prozent bereitete die Verwertung aufgrund der Immobiliendarlehenskrise in den USA große Schwierigkeiten. Im vergangenen Jahr eröffnete die Geschäftsführung den Anlegern zudem, dass es aufgrund krimineller Machenschaften des US-Fondsmanagements zu erheblichen Verlusten gekommen sei, da Immobilien unberechtigterweise verkauft und die Erlöse an den Fondsgesellschaften vorbei vereinnahmt worden seien. In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung beider Gesellschaften im Januar 2014 wurde den Anlegern eröffnet, dass sie einen Großteil ihrer Einlage verlieren werden. Beim US Hypothekenfonds 1 werden die Verluste bei rund 75 Prozent liegen, beim Hypothekenfonds 2 sogar bei etwa 80 Prozent.
Den von Hahn Rechtsanwälte vertretenen Anlegern wurden die Verlustrisiken bei der Beratung durch Banken, Sparkassen und freie Vertriebe nicht deutlich gemacht. „Es handelt sich auch nicht allein um das Ergebnis krimineller Machenschaften“, so der Fachanwalt Gregor Decken, „vielmehr ist das hohe Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust bei geschlossenen Fonds systemimmanent. Darüber hätte bei der Beratung aufgeklärt werden müssen.“ Banken und Sparkassen hätten zudem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihre Vermittlungsprovisionen offenlegen müssen. Aufklärungspflichtig war nach Auffassung von Hahn Rechtsanwälte auch die Tatsache, dass hypothekarisch besicherte Darlehen nach US-amerikanischem Recht nicht denselben Schutz bieten wie eine Hypothek nach deutschem Recht. Nur deswegen war es dem Management in den USA möglich, Immobilien unberechtigt zu veräußern. Schadensersatzansprüche der Anleger kommen daher auch gegen die Gründungsgesellschafter in Betracht.