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Bundesgerichtshof hebt Entscheidung über angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Widerrufsrechts des Oberlandesgerichts Hamburg auf

, 18.07.2016

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 12. Juli.2016 – XI ZR 501/15 – Grundsätze zum Einwand des Rechtsmissbrauchs bei der Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts aufgestellt. Dabei hat der Senat ein zur Revision zugelassenes Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hatte es als rechtsmissbräuchlich angesehen, dass der Kläger sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition habe lösen wollen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Oberlandesgericht das Motiv des Klägers nicht allein deshalb zu seinen Lasten in die Gesamtabwägung habe einbeziehen dürfen, weil es außerhalb des Schutzzwecks des Haustürwiderrufsgesetzes lag. „Das Urteil räumt erfreulicherweise mit der überbordenden Anwendung des Rechtsmissbrauchs einiger Hamburger Gerichte beim Widerruf von Verbraucherdarlehen auf“, meint der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte.

Der Kläger hatte noch unter Geltung des Haustürwiderrufsgesetzes und nach seiner Behauptung nach Anbahnung in einer Haustürsituation am 25. November 2001 einen Darlehensvertrag geschlossen, der der Finanzierung einer Fondsbeteiligung diente. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Der Kläger führte das Darlehen bis zum 15. Januar 2007 vollständig zurück. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 widerrief er seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Seine auf Zahlung und Freistellung Zug um Zug gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Laut BGH war die Widerrufsbelehrung – zugunsten des Klägers die Anbahnung des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation und damit das Bestehen eines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz unterstellt – fehlerhaft. Denn die Unterschrift des Verbrauchers bezog sich zugleich auf den Belehrungstext und auf eine unmittelbar an den Belehrungstext anschließende Empfangsbestätigung.

„Mit der inflationären Anwendung des Einwands eines Rechtsmissbrauchs beim Widerruf einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung - wie vom OLG Hamburg und vom OLG Düsseldorf entschieden - muss jetzt endlich Schluss sein“, äußert Anwalt Hahn seine Meinung. „Das Anstreben eines wirtschaftlichen Vorteils als Beweggrund für den Widerruf eines Verbrauchers führt nach BGH – wie schon im Matratzen-Fall entschieden – nicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs. Damit dürften klagabweisende Urteile von Instanzgerichten mit diesem Argument zukünftig nicht mehr zu halten sein.“ HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern einen kostenfreien Erstcheck ihrer Widerrufsbelehrung auf Fehlerhaftigkeit an. „Das Widerrufsrecht konnte bei Immobiliardarlehensverträgen, die zwischen dem 01. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen worden sind, nach dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie aber nur noch bis zum 21. Juni 2016 ausgeübt werden“, so Hahn weiter. „Sonstige Darlehensverträge, die zum Beispiel der Finanzierung einer Fondsbeteiligung oder eines Kraftfahrzeuges dienen, sind – ebenso wie Immobiliardarlehensverträge, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden - von dieser gesetzlichen Beschränkung des Widerrufsrechts nicht betroffen“, so Hahn abschließend.