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Aufhebungsvertrag vs. Kündigung: Vorteile & Nachteile

Aufhebungsvertrag vs. Kündigung?

Lars Murken-Flato
Lars Murken-Flato
Erstellt: 15.05.2023 | Stand: 14.07.2023

Erfahren Sie, warum ein Aufhebungsvertrag gegenüber einer Kündigung Vorteile bietet. Wir beleuchten die Nachteile eines Aufhebungsvertrags und vergleichen ihn mit der Alternative einer Kündigung. Finden Sie heraus, in welchen Situationen sich ein Aufhebungsvertrag lohnt und welche Faktoren bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind. Eine fundierte Übersicht, um Ihnen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen die richtige Wahl zu ermöglichen.

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Im Gegensatz zur einseitigen Kündigung legt der Aufhebungsvertrag die Bedingungen und Modalitäten der Beendigung fest. Dies ermöglicht eine faire und transparente Lösung für beide Parteien. Durch die gemeinsame Zustimmung wird ein konstruktiver Rahmen geschaffen, um potenzielle Konflikte zu vermeiden und möglicherweise günstigere Konditionen auszuhandeln. Ein Aufhebungsvertrag basiert somit auf einer freiwilligen Übereinkunft, die eine Win-Win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer schaffen kann.

Ein Aufhebungsvertrag regelt üblicherweise das Beendigungsdatum, eine eventuelle Abfindung, Freistellung, Aufgabenübertragung, Wettbewerbsverbote und weitere Vereinbarungen. Er erfordert die Unterschrift beider Parteien für Rechtsgültigkeit.

Es ist ratsam, einen von Ihrem Arbeitgeber angebotenen Aufhebungsvertrag zunächst von einem Anwalt prüfen zu lassen. Ein Arbeitsrechtler kann Ihnen wertvolle Ratschläge geben, da die meisten Aufhebungsverträge Arbeitnehmer benachteiligen.

Checkliste: Das sollte ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer beinhalten:

Ein Aufhebungsvertrag umfasst sämtliche Themen, die bei einer einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geregelt werden sollten.

Hierbei handelt es sich um allgemeine Richtlinien:

  1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
    Der Vertrag sollte klare Angaben darüber enthalten, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird.
     
  2. Beendigungszeitpunkt:
    Der genaue Zeitpunkt oder das Datum, an dem das Arbeitsverhältnis endet, sollte festgelegt werden.
     
  3. Abfindungszahlungen:
    Wenn eine Abfindung vereinbart wurde, sollte der Betrag oder die Berechnungsmethode festgelegt werden.
     
  4. Freistellung:
    Es sollte festgelegt werden, ob und für welche Dauer der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt wird.
     
  5. Urlaubsansprüche:
    Der Anspruch des Arbeitnehmers auf noch ausstehenden Urlaub und dessen Abgeltung sollten geregelt werden.
     
  6. Zeugnis:
    Die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses sollte vereinbart werden.
     
  7. Vertraulichkeit und Datenschutz:
    Bestimmungen zur Wahrung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes sollten enthalten sein.
     
  8. Wettbewerbsverbot:
    Falls ein Wettbewerbsverbot vereinbart wird, sollten dessen Geltungsbereich und Dauer festgelegt werden.
     
  9. Nachwirkende Verpflichtungen:
    Es sollten etwaige nachwirkende Verpflichtungen wie Geheimhaltungsklauseln oder Wettbewerbsverbote nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt werden.
     
  10. Sonstige Vereinbarungen:
    Hier können weitere spezifische Regelungen festgelegt werden, die auf die individuelle Situation der Parteien zugeschnitten sind.

Formale Kriterien für einen Aufhebungsvertrag

Der Abschluss eines Aufhebungs- oder Auflösungsvertrags zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfordert eine zwingende schriftliche Form gemäß § 623 BGB. Die gesetzliche Schriftform gemäß § 126 BGB bezieht sich auf die vorgeschriebene Form, während Kommunikationsmittel wie E-Mails, Telefax, WhatsApp oder ähnliche nicht den Anforderungen entsprechen. Hingegen erfüllen notarielle Beurkundungen oder die Protokollierung in einem gerichtlichen Vergleich die gesetzliche Schriftform

Werden die formalen Kriterien nicht eingehalten, ist der Aufhebungsvertrag nichtig anzusehen aufgrund von einem Formmangel.

Kann ein Aufhebungsvertrag widerrufen werden?

Wenn der Arbeitnehmer vorzeitig einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hat und seine Entscheidung später bereut, gestaltet es sich als herausfordernd, sich von diesem Vertrag zu lösen. Im Regelfall hat ein Arbeitnehmer, der einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, keine Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen oder davon zurückzutreten. Dennoch könnte dies unter einigen Voraussetzungen möglich werden.

Jedoch besteht für den Arbeitnehmer ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht, wenn dies entweder in einem Tarifvertrag oder im Aufhebungsvertrag selbst vorgesehen ist. Es steht den Parteien nur dann zu, wenn es ausdrücklich im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde. Solche Klauseln sind in der Praxis eher selten anzutreffen, da in den meisten Fällen der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag aufsetzt und kein Interesse an einem Widerrufsrecht hat.

Sofern dem Arbeitnehmer kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht zur Verfügung steht, besteht die Möglichkeit, dass der Aufhebungsvertrag unter gewissen Umständen durch eine Anfechtung, aufgrund widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung anzufechten, gemäß § 123 BGB.

In diesem Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber greifen manche Arbeitgeber zu Maßnahmen, die über das zulässige Maß hinausgehen, um den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen. Arbeitgeber drohen beispielsweise mit einer ordentlichen oder sogar außerordentlichen fristlosen Kündigung, falls der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet.

Es ist ratsam, dass der Arbeitnehmer in solchen Fällen eine rechtliche Prüfung durchführen lässt, um festzustellen, ob er ein Recht zur Anfechtung hat. Ein Anfechtungsrecht kann bestehen, wenn der Arbeitgeber unberechtigt mit einer fristlosen Kündigung oder einer Strafanzeige droht. Ebenso besteht die Möglichkeit einer Anfechtung, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine angebliche Betriebsschließung täuscht und ihn dadurch zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags veranlasst.