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Welche Kündigungsarten gibt es?
Der Grund für eine Kündigung liegt entweder in der Person des Arbeitnehmers oder es gibt betriebliche Gründe für die Kündigung. In diesem Fall spricht man von einer betriebsbedingten Kündigung. Betriebsbedingte Kündigungen erfolgen meistens als sogenannte ordentliche Kündigungen unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Die Frist im Falle einer ordentlichen Kündigung kann ganz unterschiedlich sein und muss individuell geprüft werden. Häufig findet sich in Arbeitsverträgen z.B. eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende. Wenn das Arbeitsverhältnis aber bereits mehrere Jahre bestanden hat, können sich für den Arbeitgeber die Kündigungsfristen deutlich verlängern. Bei einem Arbeitsverhältnis von fünf Jahren beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist z.B. zwei Monate, bei einem Arbeitsverhältnis von zehn Jahren beträgt die Kündigungsfrist vier Monate. Auch in einem Arbeitsvertrag können Kündigungsfristen geregelt werden, z.B. dass eine Kündigung immer nur zum Quartalsende möglich ist.
Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung wird auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet. Eine außerordentliche Kündigung ist dann zulässig, wenn ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis unzumutbar geworden ist. Dies kann sowohl auf Seiten des Arbeitgebers wie auch auf Seiten des Arbeitnehmers der Fall sein. Die normalen Kündigungsfristen spielen hier keine Rolle und müssen nicht eingehalten werden. Der Arbeitgeber muss die fristlose Kündigung aber binnen einer Frist von zwei Wochen aussprechen, nachdem er von dem wichtigen Grund erfahren hat. Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos kündigen, dann muss der Arbeitnehmer eklatant und rechtswidrig gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen haben. Der Pflichtverstoß muss schuldhaft erfolgt und nicht zu rechtfertigen sein. Gerade bei der fristlosen Kündigung darf es kein milderes Mittel geben. Das bedeutet, dass dem Arbeitgeber auch die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, also unter Einhaltung der normalen Kündigungsfristen, nicht zumutbar sein darf. Als mildere Mittel müssten auch Lösungen wie eine Abmahnung, eine Änderungskündigung oder auch eine Versetzung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder nicht möglich sein. Die Berechtigung zur fristlosen Kündigung muss stets individuell und in der Gesamtschau beurteilt werden. Von Arbeitgeberseite kommen z.B. Diebstahl am Arbeitsplatz oder die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen in Betracht. Für einen Arbeitnehmer kann z.B. eine sexuelle Belästigung oder eine Bedrohung ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Auch ein Arbeitnehmer kann also eine fristlose Kündigung aussprechen und sich auf diese Art schnell aus dem Arbeitsverhältnis lösen. Je nach Einzelfall kann auch ein Arbeitnehmer aber in der Pflicht sein, seinen Arbeitgeber zuvor abzumahnen.
Wann kann betriebsbedingt gekündigt werden?
Damit eine betriebsbedingte Kündigung wirksam ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss es einen betrieblichen Grund geben, warum der Bedarf an Arbeitskräften gesunken ist. Ferner darf es keine Möglichkeit geben, dass der (gekündigte) Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird, ggfls. auf einem anderen Arbeitsplatz oder auch in einer anderen Filiale des Unternehmens. Sodann muss eine Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen erfolgen. Das bedeutet, dass das Arbeitgeberinteresse an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung überwiegen muss. Schließlich darf der Arbeitgeber bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers keinen Fehler bei der Sozialauswahl gemacht haben. Wenn also mehrere vergleichbare Arbeitnehmer für einen Personalabbau in Betracht kommen, ist der Arbeitgeber nicht ganz frei in seiner Auswahl. Er hat vielmehr verschiedene Kriterien zu beachten. Hierzu gehören z.B. die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten oder auch das Alter des Arbeitnehmers. Kommt es zu einem Kündigungsschutzprozess, muss der Arbeitgeber die betrieblichen Erfordernisse darlegen. Der Arbeitgeber muss auch begründen, warum gerade dieser Arbeitnehmer und nicht ein anderer von der Kündigung betroffen ist. Unterhält die Firma verschiedene Standorte und Filialen, muss der Arbe Hierbei muss der Arbeitgeber beachten, ob der gekündigte Arbeitnehmer evtl. besonderen Kündigungsschutz genießt.
Was ist eine Änderungskündigung?
In den meisten Fällen bedeutet Kündigung, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet werden soll. Von einer Änderungskündigung spricht man dann, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen angeboten wird, § 2 KSchG. Die geänderten Vertragsbedingungen können sich auf verschiedenste Punkte des Arbeitsverhältnisses beziehen, die Änderung kann sich auf die Aufgabe oder Funktion beziehen, auf das Gehalt oder auch auf den Einsatzort. Häufig bedeutet die Änderungskündigung eine Verschlechterung des bisherigen Arbeitsvertrages, so dass trotz des Angebotes auf einen neuen Arbeitsvertrag zunächst die Berechtigung der Kündigung geprüft werden sollte. Aber Vorsicht, wird das Änderungsangebot nicht angenommen und verliert man den Kündigungsschutzprozess, dann steht man am Ende mit leeren Händen da. Die bessere Lösung kann es deshalb sein, das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass z.B. die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Auch in diesem Fall muss man aber die Drei-Wochen-Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder Änderungsschutzklage einhalten. Auch die Erklärung des Vorbehalts muss spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erklärt werden. Wichtig ist hierbei, dass für die rechtzeitige Klageerhebung die Klage binnen drei Wochen bei Gericht eingegangen sein muss. Die Erklärung des Vorbehalts hingegen muss binnen drei Wochen beim Arbeitgeber eingegangen sein, es reicht also nicht, den Vorbehalt erst in der Kündigungsschutzklage zu erklären. Denn diese Klage wird dem Arbeitgeber erst später durch das Gericht zugestellt, für den Vorbehalt kann es dann schon zu spät sein.
Die Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt hat aber zur Folge, dass bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses unter den geänderten Bedingungen gearbeitet werden muss. Dies kann dann bedeuten, dass für die Zeit z.B. in der weit entfernten Filiale gearbeitet werden muss oder die verschlechterte Position bei zwischenzeitlichen Bewerbungen bei anderen Unternehmen einen Nachteil darstellt.
Kündigungsschutz
Häufig gestellte Fragen zur Kündigung
Bekomme ich eine Abfindung?
Ob oder in welcher Höhe man sich auf eine Abfindung einigen kann, ist von vielen Faktoren abhängig. Es gibt eine grobe Faustformel, wonach eine Abfindung ein halbes Brutto Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt. Wer also z.B. fünf Jahre im gleichen Betrieb gearbeitet hat, könnte eine Abfindung von 2,5 Brutto Gehältern als Abfindung verlangen. Letztlich ist die Höhe der Abfindung aber Verhandlungssache und kann je nach konkreten Umständen in der Höhe auch deutlich abweichen. Weiß ein Arbeitgeber, dass er zu Unrecht die Kündigung ausgesprochen hat, dann muss er fürchten beim Arbeitsgericht zu verlieren. Er wird dann eher bereit sein eine höhere Abfindung zu zahlen.
Wann ist eine Kündigung wirksam?
Vor dem Arbeitsgericht wird zunächst geschaut, um welche Art von Kündigung es geht. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einer fristlosen Kündigung und einer ordentlichen Kündigung. Eine fristlose Kündigung ist eher der Ausnahmefall und wird immer mit dem Verhalten des Gekündigten begründet. Das Verhalten des Arbeitnehmers muss so schlimm sein, dass dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit ab sofort unzumutbar ist. Dies kann ein Diebstahl im Betrieb sein, eine Prügelei unter Kollegen, völlig unangemessenes Verhalten Kunden gegenüber usw. Hier muss genau geschaut werden, was Anlass für die Kündigung war und ob der Arbeitgeber von einem zutreffenden Sachverhalt ausgeht. Selbst wenn etwas Gravierendes vorgefallen ist, muss stets geprüft werden, ob der Arbeitgeber wirklich einen Grund für eine fristlose Kündigung hat.
Eine Kündigung kann aber auch ganz unabhängig vom persönlichen Verhalten des Arbeitnehmers ausgesprochen werden. Häufig sind dringende betriebliche Erfordernisse der Grund für die Kündigung, d.h. der Betrieb baut z.B. Arbeitsplätze ab oder strukturiert Arbeitsabläufe anders. Dringende betriebliche Erfordernisse können auch die Schließung einer Filiale sein, so dass bestimmte Arbeitsplätze wegfallen. Auch dann muss man eine Kündigung nicht hinnehmen, sondern kann sich durch eine Kündigungsschutzklage wehren.