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Kündigungsschutzklage: Was tun bei einer Kündigung?
Wer eine Kündigung in den Händen hält, ist in der Regel erst einmal geschockt. Doch es gilt, den Schreck schnell zu überwinden. Denn innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung können Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen. Das Ziel dieser Klage kann entweder sein, dass die Kündigung zurückgenommen und der Job behalten wird oder dass die Kündigung zwar akzeptiert wird, der Arbeitnehmer aber eine angemessene Abfindung erhält.
Die dreiwöchige Frist ist dabei jedoch außerordentlich wichtig. Denn wird sie verpasst, gilt die Kündigung als rechtswirksam.
Besondere Kündigungsschutzrechte genießen dabei bestimmte Personengruppen. Hierzu gehören Auszubildende, Schwangere und junge Mütter, schwerbehinderte Arbeitnehmer, sowie Mitglieder des Betriebsrats.
Wurde Ihnen gekündigt und Sie halten die Kündigung für nicht rechtmäßig, möchten Ihren Job behalten oder eine Abfindung bekommen? Dann können Ihnen unsere Anwälte für Arbeitsrecht helfen. Bedenken Sie jedoch bitte, dass Sie sich rechtzeitig anwaltliche Unterstützung suchen müssen, um die Dreiwochenfrist nach der Kündigung nicht verstreichen zu lassen.
Thema: Aufhebungsvertrag
Wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Vorteil dabei ist die Flexibilität hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts, denn es muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Möchte ein Arbeitnehmer bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist einen neuen Job antreten, kann dies durch einen Aufhebungsvertrag erreicht werden. Der Arbeitgeber wiederum kann sich mit Hilfe eines Aufhebungsvertrags von einem Arbeitnehmer trennen, ohne eine Kündigungsschutzklage befürchten zu müssen. In der Regel profitieren Arbeitgeber jedoch öfter von den Vorteilen eines Aufhebungsvertrags. Für Arbeitnehmer ist beispielsweise zu beachten, dass bei einem solchen Vertrag die dreimonatige Sperrfrist bezüglich der Zahlung von Arbeitslosengeld gilt.
Thema Abfindung: Wie hoch ist meine Abfindung?
Wird einem Arbeitnehmer gekündigt, hat dieser nicht automatisch Anspruch auf eine Abfindung. Dies ist tatsächlich nur in Ausnahmefällen gegeben. Um die Höhe der Abfindung zu berechnen, muss die Bestandssicherheit des Arbeitsverhältnisses bewertet werden. Hierbei ist zum Beispiel zu bedenken, wie lange der Arbeitnehmer bereits im Unternehmen tätig war und ob die Kündigung wirksam ist oder eine Kündigungsschutzklage hohe Erfolgschancen hätte.
In der Regel werden bei einer Abfindung zwischen einem halben und einem vollen Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr gezahlt. Bei zehn Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Bruttogehalt von zuletzt 3.000,00 Euro im Monat wären dies also zwischen 15.000,00 und 30.000,00 Euro. In Ausnahmefällen kann eine Abfindung jedoch auch darunter oder darüber liegen.
Abmahnung erhalten? So verhalten Sie sich richtig!
Wer von seinem Arbeitgeber eine Abmahnung bekommt, macht sich in der Regel Sorgen, seinen Arbeitsplatz in Kürze verlieren zu können. Daher ist es wichtig, genau zu prüfen, ob die Abmahnung rechtens ist und dementsprechend im Wiederholungsfall tatsächlich eine Kündigung droht. Nicht jede Kritik kommt dabei einer Abmahnung gleich.
Eine solche Abmahnung liegt erst dann vor, wenn genau beschrieben wird, welches Verhalten abgemahnt wird und auch wann dieses stattgefunden hat, wenn der Arbeitnehmer aufgefordert wird, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und wenn er darauf hingewiesen wird, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung droht.
Gegen eine Abmahnung können Sie als Arbeitnehmer vorgehen. Hierfür ist es wichtig, das Sie Beweise sicherstellen, eine Gegendarstellung verfassen oder Beschwerde beim Betriebsrat einlegen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen zudem dabei helfen, auf die Rücknahme der Abmahnung zu klagen.