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Wir erklären, worauf beim Kaufrecht zu achten ist und welche Ansprüche Sie durchsetzen können!
Wenn man nach einem Kauf einen Mangel am Produkt feststellt, kann das sehr ärgerlich sein. Erst recht, wenn der Verkäufer die Mängel nicht akzeptieren will und es zu einem Rechtsstreit kommt. Das Kaufrecht eröffnet Käufern verschiedene Möglichkeiten: Von der Neulieferung über einen Rücktritt vom Kaufvertrag bis hin zu Schadensersatz. Wir holen das Beste für Sie heraus!
Wer vom einem Kaufvertrag zurücktreten möchte, muss einiges beachten. Das gilt besonders beim Kauf eines Autos oder Wohnmobils. Denn vor dem Rücktritt steht die Wahl zwischen einer Nachbesserung, einer Minderung oder einer Nachlieferung. Erfreulicherweise gab es 2022 einige verbraucherfreundliche Änderungen im Kaufrecht.
Unter Umständen können Verbraucher zusätzlich zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag Schadensersatz fordern. Wir prüfen das gern für Ihren Fall!
Die Sachmängelgewährleistung gilt bei Fahrzeugen für einen Zeitraum von 24 Monaten (bei gebrauchten Fahrzeugen kann sie auf 12 Monate verkürzt werden). Innerhalb dieser Frist ist der Verkäufer verpflichtet, für auftretende Mängel zu haften. Er muss diese entweder durch eine fachgerechte Reparatur oder durch eine Ersatzlieferung beheben.
Gelingt dies nicht, können Verbraucher vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Auch ein Schadensersatzanspruch kann möglich sein. Dies muss individuell geprüft werden.
Haben Sie ein mangelhaftes Produkt erworben, zum Beispiel ein Auto?
Weigert sich der Verkäufer, den Mangel zu beheben oder gelingt es schlicht nicht?
Möchten Sie deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten, eine Kaufpreisminderung erreichen oder vielleicht sogar Schadensersatz fordern?
Dann stehen wir Ihnen zur Seite und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer kaufrechtlichen Ansprüche!
§ 434 BGB erläutert, wann ein Mangel vorliegt.
§ 434 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung (a.F.) definierte einen Sachmangel folgendermaßen:
„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“
Die Vorschrift wurde zum 01.01.2022 leicht abgeändert und lautet nun (auszugsweise):
„(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.“
Auch eine Falschlieferung stellt einen Sachmangel dar. Hierzu ebenfalls § 434 BGB:
„(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.“
Gefahrübergang: Hiermit ist der Zeitpunkt der Übergabe der gekauften Sache gemeint.
Subjektive Anforderungen: Die vereinbarte Beschaffenheit (zum Beispiel hinsichtlich Art, Menge, Qualität, Funktionalität) muss gegeben sein. Die Sache muss für die laut Vertrag ausgemachte Verwendung geeignet sein. Das vereinbarte Zubehör, sowie vereinbarte Anleitungen müssen ebenfalls übergeben werden.
Objektive Anforderungen: Die Sache muss sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Sie muss eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann, auch hinsichtlich gemachter Werbeversprechen.
Auch hier gab es zum 01.01.2022 eine Änderung im Kaufrecht – die neuen Regeln sind im Sinne der Verbraucher. So wird die Frist für die sogenannte Beweislastumkehr verlängert.
§ 477 BGB sieht hierzu vor:
„(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.“
Das bedeutet, dass der Gesetzgeber für das erste Jahr nach Übergabe der Sache davon ausgeht, dass ein angezeigter Mangel bereits bei der Übergabe bestanden hat. Der Käufer muss dies nicht nachweisen. Erst nach Ablauf des ersten Jahres kehrt sich die Beweislast auf den Käufer um. Wenn Sie dann noch einen Mangel entdecken, befinden Sie sich zwar noch in der Gewährleistung, müssen aber nachweisen, dass dieser bereits bei der Übergabe bestanden hat, um eine kostenfreie Nachbesserung zu erhalten.
Stellen Sie an der von Ihnen gekauften Sache während der Gewährleistungsfrist einen Mangel fest, haben Sie das Recht auf Nacherfüllung. Entweder muss der Verkäufer den Mangel reparieren oder Ihnen ein neues mangelfreies Fahrzeug zur Verfügung stellen. Dabei haben Sie die Wahl, für welche Art der Nacherfüllung Sie sich entscheiden. Nur, wenn die Kosten für die eine Art unverhältnismäßig hoch sind oder wenn beispielsweise eine Ersatzlieferung aufgrund eines Unikats nicht möglich ist, entfällt die Wahl.
Weigert sich der Verkäufer, den Mangel zu beheben, reagiert er nach der Meldung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder scheitert die Nachbesserung, so haben Verbraucher weitere Rechte.
Kosten, die für die Nacherfüllung (sei es Reparatur oder Ersatzlieferung) anfallen, trägt der Verkäufer. Siehe hierzu auch § 439 BGB:
„(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“
Da die Reparatur am Standort des Verkäufers stattfindet, müssen Sie ihm die zu reparierende Ware aushändigen. Die Kosten hierfür trägt allerdings der Verkäufer.
Gelingt die Nachbesserung nicht, können Sie den Kaufpreis mindern. Die Höhe dieser Kaufpreisminderung muss für jeden Fall individuell berechnet und im Zweifel geschätzt werden. § 441 BGB sieht dazu vor:
„(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.“
Alternativ haben Sie die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Dabei müssen Sie die erworbene Ware zurückgeben und bekommen im Gegenzug den Kaufpreis erstattet.
Und schließlich kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Das ist in den Fällen der Fall, in denen der Verkäufer den Mangel schuldhaft zu vertreten hat oder die Nacherfüllung schuldhaft verzögert.
Wenn Ihnen Schadensersatz zusteht, gilt dies zusätzlich zu einer möglichen Kaufpreisminderung oder der Rückzahlung des Kaufpreises nach Ihrem Rücktritt vom Kaufvertrag.
Zum 01.01.2022 gab es zahlreiche Änderungen im Kaufrecht, in der Regel mit verbraucherfreundlichen Ergebnissen. Folgend eine Übersicht einiger wichtiger Änderungen, die bei Verträgen gelten, die ab dem 01.01.2022 unterzeichnet worden sind:
Früher galt zum einen, dass der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich eine Frist zur Nachbesserung eines Mangels setzen musste und zum zweiten, dass der Verkäufer zwei Versuche hatte, die Nacherfüllung zu leisten. Beides hat sich geändert. Nun muss keine konkrete Frist mehr gesetzt werden und schon ein erfolgloser Nachbesserungsversuch reicht aus, um weitere Schritte einzuleiten (beispielsweise Rücktritt vom Kaufvertrag oder Kaufpreisminderung).
Auch zur Beweislastumkehr gab es eine verbraucherfreundliche Gesetzesänderung. Trat die Beweislastumkehr bisher bereits sechs Monate nach der Übergabe der Ware ein, so gilt sie bei Verträgen, die ab dem 01.01.2022 geschlossen wurden, erst nach Ablauf von 12 Monaten. Während dieses Zeitraums muss der Käufer nicht nachweisen, dass ein Mangel bereits bei der Übergabe vorlag, denn der Gesetzgeber geht in diesem Fall schlicht davon aus.
Bei Verträgen, die ab dem 01.01.2022 unterzeichnet worden sind, gilt, dass die Verjährung frühestens vier Monate nachdem der Mangel des erste Mal auftrat, eintritt. Das heißt, tritt der Mangel einen Tag vor Ablauf von zwei Jahren nach der Übergabe auf, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um weitere vier Monate. Zudem wird die Gewährleistungsfrist bei der erfolgreichen Nacherfüllung um zwei Monate verlängert. So kann der Käufer prüfen, ob die Nacherfüllung auch wirklich gelungen ist.