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PROJECT Metropolen 18 – Schadensersatz für Anleger

Bis zum Platzierungsende am 30.06.2020 hatten 4.228 Anleger 150,58 Millionen Euro in den Publikums-AIF PROJECT  Metropolen 18 investiert.

Project Immobilien

HAHN Rechtsanwälte reicht Pilotklage zum Fonds Metropolen 18 ein

Die Kanzlei HAHN Rechtsanwälte hat bereits eine Pilotklage für einen Anleger des Fonds Metropolen 18 eingereicht und plant zu diesem und
weiteren Fonds die Initiierung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens - individuelle Rechtsberatung bei Bündelung der Anlegerinteressen!

Hintergrund zu den Insolvenzen der PROJECT Gruppe

Seit August 2023 mussten mehrere Gesellschaften der PROJECT Gruppe Insolvenz anmelden. Als Gründe nennt PROJECT unterbrochene Lieferketten und gestiegene Bau-, Material- und Energiekosten durch die Corona-Pandemie sowie höhere Zinsen für Immobiliendarlehen. Dies führte zu einem Rückgang privater und institutioneller Immobilienkäufe.

Allerdings gab es bereits vor diesen Ereignissen erhebliche Planabweichungen und Verluste bei den PROJECT Fonds. Der Fonds Metropolen 18 verzeichnete bis Ende 2022 Verluste von rund 25 %, die sich 2023 durch Insolvenzen der Objektgesellschaften weiter erhöht haben dürften.

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Der Fonds PROJECT Metropolen 18

Zwischen dem 01.07.2018 und dem 30.06.2020 erfolgten 4.228 Einzelzeichnungen mit einem Gesamtvolumen von 150,58 Millionen Euro. Es handelte sich ursprünglich um einen sogenannten „Blindpool“.
Zu Ende 2020 war der Fonds Metropolen 18 in 32 Objektgesellschaften investiert. 27 von diesen haben nach unserer Kenntnis bereits Insolvenz angemeldet.

Erfahren Sie hier alles zur
PROJECT Immobilien Insolvenz

Welche Gesellschaften sind insolvent? Welche Möglichkeiten habe ich?

Schadensersatz für PROJECT Metropolen 18 Anleger möglich

HAHN Rechtsanwälte konnte mehrere Haftungsansatzpunkte herausarbeiten, aus denen sich für Anleger des Fonds PROJECT Metropolen 18 Schadensersatzansprüche ergeben. Die Schadensersatzansprüche sind auf Rückabwicklung des Investments gerichtet, also auf Erstattung der Zeichnungssumme nebst des Ausgabeaufschlags abzüglich gegebenenfalls bereits erhaltener Auszahlungen. Die Ansprüche richten sich dabei vorrangig gegen die PROJECT Investment AG als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) und die Treuhandkommanditistin, der PW AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Diese haften bei fehlerhaften oder unvollständigen Prospekten bzw. Prospektnachträgen und Wesentlichen Anlegerinformationen. Die Haftung ergibt sich aus § 306 Abs. 1, Abs. 2 KAGB.

Wir sind der Auffassung, dass den Anlegern des PROJECT Metropolen 18 nicht alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Informationen vorgelegen haben und bestimmte Angaben in dem Verkaufsprospekt, den Prospekt-Nachträgen und in den Wesentlichen Anlegerinformationen unzureichend bzw. fehlerhaft sind. Wir haben dabei unter anderem folgende Aspekte herausgearbeitet:

  1. Bereits in der Platzierungsphase haben sich gravierende Planabweichungen u.a. bei den im Jahr 2018 eingekauften Immobilienentwicklungen ergeben. Die Planabweichungen haben sich bei fast allen Beteiligungen bereits im Jahre 2019 gezeigt.

  2. Die angegebene Rendite von „6 % und mehr“ basiert u.E. auf keinen belastbaren Tatsachen.

  3. Selbst die in den Wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen Kapitalrückflüsse bei den Ausschüttungsvarianten ergeben nach den Berechnungen des Gutachters keine Rendite des eingesetzten Kapitals von über 6 %.

Neben den vorgenannten Aspekten konnte HAHN Rechtsanwälte weitere vielversprechende Haftungsansätze herausarbeiten.

Pilotklage zu Metropolen 18 eingereicht

HAHN Rechtsanwälte hat bereits eine Pilotklage zum PROJECT Metropolen 18 eingereicht. Da für die Anlageentscheidung wesentliche Informationen nicht vorlagen, klagen wir dabei für unseren Mandanten auf Schadensersatz. Im Falle einer Verurteilung muss u.a. die PROJECT Investment AG den Anteilspreis zzgl. Ausgabeaufschlag gegen Abtretung der Rechte aus dem Anteil erstatten.

Neben einer Einzelklage kommt zu einem späteren Zeitpunkt unter Umständen auch eine Anmeldung im Rahmen eines Kapitalanleger-Musterverfahrens in Betracht.

Ihre Handlungsmöglichkeiten

HAHN Rechtsanwälte beabsichtigt auch bei dem PROJECT Metropolen 18 ein Kapitalanleger-Musterverfahren zu initiieren. .

Lassen Sie sich über ihre individuellen Möglichkeiten beraten. Kosten entstehen nur und erst nach vorheriger Rücksprache und Abstimmung mit Ihnen. Dabei werden wir Sie auch über die konkreten Handlungsalternativen - wie beispielsweise zunächst ein außergerichtliches Vorgehen oder eine Einzelklage - beraten.

Sofern mindestens zehn Klageverfahren anhängig sind, ist es auch möglich, ein Kapitalanleger-Musterverfahren zu initiieren.

Sollten Sie zum Zeitpunkt der Zeichnung über eine Rechtsschutzversicherung verfügt haben, nehmen wir gerne eine Kostendeckungsanfrage für Sie vor.

Auch wenn die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) häufig einen Risikoausschluss für derartige Kapitalanlagegeschäfte beinhalten, lohnt sich eine Prüfung der Eintrittspflicht insbesondere dann, wenn die Rechtsschutzversicherung bereits seit längerer Zeit besteht. HAHN Rechtsanwälte übernimmt die Überprüfung, ob die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist und nimmt kostenfrei für Sie eine Deckungsanfrage vor. Senden Sie uns einfach Ihre Vertragsdaten zu.

Achtung! Sofern Sie bereits selbst eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung vorgenommen und eine Ablehnung erhalten haben, sollten Sie dies nicht einfach hinnehmen, sondern juristisch auf Richtigkeit prüfen lassen.

Gemeinsames Vorgehen im Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuG)

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) ist ein Gesetz, das dazu dient, Anlegerklagen zu bündeln und effizienter zu gestalten. Es wird in Fällen eingesetzt, in denen bestimmte Kapitalmarktinformationen - zum Beispiel Prospektfehler - für eine Vielzahl von Anlegerprozessen von Bedeutung sind. Dieses Kapitalanleger-Musterverfahren wird lediglich auf entsprechende Anträge durchgeführt. Gestellt werden müssen mindestens zehn Musterfeststellungsanträge. Wenn dieses Musterverfahren beschlossen wurde, wird zunächst vom Oberlandesgericht und sodann vom Bundesgerichtshof geklärt, ob die geltend gemachten Prospektfehler, sogenannte Feststellungsziele, gegeben sind.