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Die Abfindung ist ein zentraler Begriff im Arbeitsrecht und spielt häufig eine Rolle bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen. Doch wie genau wird eine Abfindung geregelt, wann haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, und wie wird sie berechnet?
Eine Abfindung ist eine Einmalzahlung, die ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer leistet, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Sie dient in der Regel als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und soll den Arbeitnehmer finanziell absichern, bis eine neue Beschäftigung gefunden ist. Es gibt jedoch im Arbeitsrecht keine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, eine Abfindung zu zahlen – sie wird meist in Verhandlungen vereinbart.
Nicht bei jeder Kündigung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung.
Es gibt aber Situationen, in denen dies tatsächlich so sein kann.
Wurde die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen, kann ein Anspruch auf eine Abfindung bestehen. Hierfür müssen die folgenden drei Punkte erfüllt sein:
Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar (es handelt sich also um einen Betrieb mit mindestens zehn Mitarbeitern in Vollzeit und der Arbeitnehmer war mindestens sechs Monate dort angestellt)
(Teilzeitmitarbeiter werden entsprechend gezählt, also beispielsweise 0,5 bei 20 Stunden)
Es muss sich tatsächlich um eine betriebsbedingte Kündigung handeln, die also auf eine wirtschaftliche Schieflage oder eine Umstrukturierung zurückzuführen ist
Mit der Annahme der Abfindung verzichtet der Arbeitnehmer darauf, mit einer Klage gegen die Kündigung vorzugehen (dies muss schriftlich im Kündigungsschreiben festgehalten werden)
Der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer in der schriftlichen Kündigung also eine Abfindungszahlung an, wenn dieser im Gegenzug auf das Einreichen einer Kündigungsschutzklage verzichtet.
Eine Abfindung lässt sich oft auch in den folgenden Situationen erzielen:
1. Kündigungsschutzklage:
Wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung klagt, endet der Rechtsstreit oft mit einem Vergleich, in dessen Rahmen sich auf eine Abfindung geeinigt wird. Arbeitgeber haben in der Regel kein Interesse an einem langwierigen Prozess vor dem Arbeitsgericht.
2. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung:
In einigen Fällen regeln Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen die Zahlung von Abfindungen.
3. Aufhebungsvertrag:
Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags wird häufig eine Abfindung vereinbart, um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen.
Für Arbeitgeber kann sich eine Abfindungszahlung durchaus lohnen. Denn kommt es zu einer Kündigungsschutzklage und der Arbeitgeber verliert vor dem Arbeitsgericht, wird es sehr teuer für ihn. Zu den Anwalts- und Gerichtskosten kommen die Lohnnachzahlungen, die er leisten muss. Mit einer einmaligen Abfindung dagegen ist das Arbeitsverhältnis beendet. Für den Arbeitgeber bedeutet dies Rechts- und Planungssicherheit.
Die Berechnung der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Neben der Faustregel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit spielen auch individuelle Umstände eine Rolle:
1. Dauer der Betriebszugehörigkeit:
Je länger die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers war, desto höher fällt die Abfindung aus.
2. Alter des Arbeitnehmers:
Ältere Arbeitnehmer erhalten oft eine höhere Abfindung, da ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt geringer sein können.
3. Grund der Beendigung:
Betriebsbedingte Kündigungen oder ein Interessenausgleich können die Höhe der Abfindung beeinflussen.
4. Bruttogehalt:
Die Berechnung basiert in der Regel auf dem letzten monatlichen Bruttogehalt des Arbeitnehmers.
Ein Beispiel zur Berechnung nach der Faustregel:
Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit
Ein Arbeitnehmer verdient 4.000 Euro brutto pro Monat und war 10 Jahre im Unternehmen beschäftigt.
Die Abfindung würde sich nach der Faustregel wie folgt berechnen:
4.000 x 10 x 0,5 = 20.000 Euro brutto
Für die Dauer der Betriebszugehörigkeit gilt: Auch Zeiten, in denen nicht gearbeitet wurde, beispielsweise aufgrund von Elternzeit, können angerechnet werden. Zudem werden angebrochene Beschäftigungsjahre immer aufgerundet. Zum letzten Bruttomonatsgehalt werden Bonuszahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld anteilig hinzugerechnet. Wurde beispielsweise ein Monatsgehalt als Weihnachtsgeld gezahlt, erhöht sich das für die Berechnung der Abfindung zugrunde gelegte Monatsgehalt um ein Zwölftel.
Die Faustformel lässt sich jedoch nicht immer anwenden. In vielen Fällen kann die Höhe der Abfindung deutlich höher oder auch niedriger ausfallen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Mitarbeiter nur sehr kurz oder aber sehr lang im Unternehmen beschäftigt war, wenn er vor der Kündigung sehr lange krank war und Krankengeld bezogen hat oder wenn er Betriebsratsmitglied ist. Im Endeffekt muss die Abfindungshöhe für jeden Fall individuell ausgehandelt werden. Deshalb ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht durchaus zu empfehlen.
Eine wichtige Frage für Arbeitnehmer ist, wie viel von der ausgezahlten Abfindung tatsächlich netto übrig bleibt. Abfindungen sind steuerpflichtig, wobei es hier Möglichkeiten gibt, die Steuerlast zu senken, es müssen aber keine Sozialabgaben auf sie gezahlt werden.
Eine wichtige Rolle bei der Berechnung der Steuer spielt die Fünftelregelung. Durch eine Abfindungszahlung kann sich ein Einkommen plötzlich stark erhöhen, was zu einer erhöhten Steuerlast führen kann. Durch die Fünftelregelung wird dies vermieden oder die Steuer zumindest reduziert. Dabei wird die Abfindung auf fünf Jahre verteilt (nur für die Berechnung, die Auszahlung erfolgt als Gesamtsumme), was die Höhe der Steuer senken kann.
Eine Abfindung von 30.000 Euro brutto wird ausgezahlt.
Mithilfe der Fünftelregelung wird ein Fünftel der Abfindung (6.000 Euro) dem Jahreseinkommen hinzugerechnet und darauf die Steuer berechnet.
Die Steuerlast für diese Summe wird mit fünf multipliziert, was oft zu einer niedrigeren Gesamtsteuerlast führt.
Auf die Abfindung müssen keine Sozialabgaben gezahlt werden. Es fallen also weder Beiträge für die Krankenversicherung, noch für die Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung an.
Ausnahme: Wer nach der Kündigung freiwillig versichert ist (also noch keinen neuen Job hat und zum Beispiel aufgrund einer Sperre auch noch kein Arbeitslosengeld erhält), muss Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist, hat der Arbeitnehmer vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Abfindung wird nicht angerechnet.
Scheidet er jedoch vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aus dem Betrieb aus, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Und zwar so lange, bis die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen ist.
Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dabei spielt die Abfindung häufig eine zentrale Rolle. Die Abfindungshöhe ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern Verhandlungssache. Es gibt jedoch eine Faustregel, die oft als Orientierung dient:
Faustregel: Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Die tatsächliche Höhe kann jedoch je nach Verhandlungsgeschick, Region und Branche, Position des Arbeitnehmers und den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Arbeitgebers deutlich variieren. So können Arbeitnehmer mit einer langen Betriebszugehörigkeit und starker Verhandlungsposition oft eine höhere Abfindung erzielen.
Juristischen Rat einholen: Lassen Sie sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten, um Ihre Verhandlungsposition zu stärken.
Verhandlungsbasis schaffen: Stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Stärken und Argumente kennen, z. B. die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit, die Umstände der Kündigung, oder die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers.
Wir beraten Sie gern, wenn Sie ein Abfindungsangebot von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, Ihnen gekündigt wurde oder Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag anbietet.
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