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Ein Arbeitsvertrag bildet die Grundlage jedes Arbeitsverhältnisses. Er regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber und sorgt für Klarheit über die wichtigsten Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit. Doch was genau sollte ein Arbeitsvertrag enthalten und worauf sollten Arbeitnehmer achten?
Ein Arbeitsvertrag ist ein rechtlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er definiert die Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses. Er ist sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form gültig, wobei ein schriftlicher Vertrag immer vorzuziehen ist, um Missverständnisse zu vermeiden.
Der Arbeitsvertrag dient dazu, die Erwartungen beider Parteien zu klären und Streitigkeiten zu vermeiden. In Deutschland ist er durch das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 611a BGB) und weitere arbeitsrechtliche Vorschriften geregelt. Jeder Arbeitsvertrag ist dabei ein Dienstvertrag.
Ein gut ausgestalteter Arbeitsvertrag sollte klare und umfassende Regelungen enthalten. Zu den wesentlichen Inhalten eines Arbeitsvertrags gehören:
• Vertragsparteien:
Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehen zu Beginn eines Arbeitsvertrags.
• Arbeitsbeginn:
Zu wissen, wann genau das Arbeitsverhältnis beginnt, ist für beide Parteien essentiell. Wenn es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt, muss auch die Dauer angegeben werden. Ohne sachlichen Grund ist ein befristeter Arbeitsvertrag bis zu zwei Jahre möglich und darf maximal drei Mal verlängert werden. Ein befristeter Arbeitsvertrag muss übrigens immer schriftlich geschlossen werden!
• Arbeitszeit und Arbeitsort:
Der Vertrag muss Regelungen zu den zu leistenden Arbeitsstunden enthalten (in der Regel wird dies in Wochenstunden angegeben). Dabei gilt laut Arbeitszeitgesetz eine Höchstdauer von acht Stunden am Tag. Zehn Stunden am Tag sind ausnahmsweise erlaubt, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit über sechs Monate acht Stunden täglich nicht überschreitet. Auch wie mit eventuellen Überstunden umgegangen werden soll, sollte (bez. muss sogar seit 2022) schriftlich festgehalten werden. Allgemeine Formulierungen wie "Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" sind in den meisten Fällen unwirksam. Wenn klar vereinbart wird, wie viele Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind und es sich nicht um eine unverhältnismäßig hohe Anzahl handelt, können solche Klauseln jedoch wirksam sein. Auch der Arbeitsort sollte im Arbeitsvertrag festgehalten werden, dazu eventuelle Home Office Regelungen.
• Vergütung:
Natürlich dürfen auch Angaben zum Gehalt nicht fehlen. Dies kann auch Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni oder andere finanzielle Leistungen einschließen.
• Urlaub:
Vereinbarungen über den Umfang des Urlaubsanspruchs müssen ebenfalls vereinbart werden. Der gesetzliche Urlaubsanspruch liegt bei einer 5-Tage-Woche tatsächlich bei nur 20 Tagen. Weniger als 24 Tage Urlaub sind jedoch nur sehr selten anzutreffen. Im Gegenteil: Ein Großteil der Beschäftigten genießt laut Arbeitsvertrag sogar einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr. Der Schnitt liegt bei rund 28 Tagen.
• Krankheitsfall:
Sehr wichtig für den Arbeitnehmer ist es, dass Regelungen im Krankheitsfall schriftlich festgehalten werden. Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine sechswöchige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Zudem sollte vereinbart werden, wie sich der Arbeitnehmer im Krankheitsfall zu verhalten hat, also wann er eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen muss (bereits am ersten Tag, erst nach dem dritten Tag der Erkrankung etc.).
• Kündigungsfristen:
Ein Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien gekündigt werden. Deshalb ist es wichtig, dass die Regelungen hierzu im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Welche Kündigungsfristen gelten für den Arbeitnehmer, welche für den Arbeitgeber? Wie verhält es sich mit der Frist für die Kündigung innerhalb der Probezeit? Die gesetzliche Regelung sieht hier für beide Seiten eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vor, wobei die Probezeit maximal sechs Monate dauern darf. Eine Probezeit gibt es übrigens nur, wenn diese im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Wird sie im Vertrag nicht erwähnt, beginnt das Arbeitsverhältnis ohne Probezeit.
• Aufgabenbereich:
Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers sollten zumindest kurz beschrieben werden. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nur verpflichtet die Leistungen zu erbringen, die im Vertrag festgelegt wurden. Je genauer dies geschieht, desto eher kann er deshalb später anderweitige Aufgaben ablehnen.
• Sonstige Vereinbarungen:
Zusätzliche Regelungen wie Wettbewerbsverbote, Geheimhaltung oder Fortbildungsansprüche können enthalten sein.
Ein Arbeitsvertrag ist jedoch immer ein individuelles Dokument, das auf den jeweiligen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugeschnitten sein muss. Zusätzliche Inhalte (beispielsweise ob ein Tarifvertrag Anwendung findet) sind deshalb grundsätzlich immer möglich.
Dabei gilt: Wurden im Arbeitsvertrag keine Vereinbarungen zu Urlaubsanspruch, Arbeitszeiten oder Kündigungsfristen getroffen, gelten die gesetzlichen Regelungen!
Ein Arbeitsvertrag regelt zentrale Aspekte des Arbeitsverhältnisses, daher ist es wichtig, diesen sorgfältig zu prüfen. Arbeitnehmer sollten insbesondere auf folgende Punkte achten:
• Klarheit der Vertragsinhalte:
Sind die Vereinbarungen verständlich formuliert? Unklare oder unvollständige Klauseln können später zu Problemen führen.
• Arbeitszeitregelungen:
Stimmen die vereinbarten Arbeitszeiten mit den Erwartungen und Absprachen überein?
• Vergütung:
Ist das Gehalt eindeutig festgelegt? Speziell Regelungen zur Überstundenvergütung und möglichen Bonuszahlungen sollten enthalten sein.
• Probezeit:
Enthält der Arbeitsvertrag Regelungen zu einer Probezeit? Hierzu gehören beispielsweise die Länge der Probezeit und welche Kündigungsfristen während dieser Zeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten.
• Kündigungsfristen:
Entsprechen die Fristen den gesetzlichen Vorgaben?
• Zusätzliche Klauseln:
Arbeitnehmer sollten prüfen, ob es Wettbewerbsklauseln oder sonstige Einschränkungen gibt, die ihre berufliche Zukunft beeinträchtigen könnten.
Wenn sie unsicher sind, können Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag von einem Experten prüfen lassen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann sie auf potenzielle Stolperfallen hinweisen und ihre Rechte sichern.
Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber in Arbeitsverträgen unwirksame Klauseln verwenden. Hierzu gehören zum Beispiel:
"Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten".
Verschwiegenheitsklauseln gegenüber Kollegen: Diese sind insofern unwirksam, als es Mitarbeitern erlaubt ist, mit Kollegen zum Beispiel über die Höhe ihres Gehalts zu sprechen.
Wettbewerbsklauseln: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten Wettbewerbsverbote nur, wenn der Arbeitnehmer eine angemessene Entschädigung erhält.
Unwirksam sind zudem Kündigungsfristen, die die gesetzlichen Fristen unterschreiten.
Von Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn ein angeblich freier Mitarbeiter tatsächlich weisungsgebunden und sozial abhängig ist. Das heißt, er kann sich beispielsweise die Arbeitszeiten und den Arbeitsort nicht frei aussuchen und ist in den organisatorischen Betrieb des Auftraggebers eingebunden.
Dann handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, das heißt, es muss ein ganz normaler Arbeitsvertrag geschlossen werden. Die freie Mitarbeit wird dann in der Regel gewählt, um Sozialabgaben und Steuern zu sparen. Scheinselbstständigkeit ist strafbar und kann für den Arbeitnehmer mit hohen Nachzahlungen enden.
Ein freier Mitarbeiter dagegen trägt sein eigenes unternehmerisches Risiko, genießt aber gleichzeitig auch unternehmerische Freiheit, indem er selbst frei entscheiden kann, welche Aufträge er annimmt.
Ein Arbeitsvertrag für einen Minijob unterscheidet sich in einigen Punkten von einem klassischen Arbeitsvertrag. Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen der Verdienst monatlich 556 Euro nicht übersteigt (Stand: 2025).
Besondere Regelungen im Minijob Arbeitsvertrag
• Arbeitszeit:
Minijobber dürfen maximal eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Monat arbeiten, abhängig vom Stundenlohn.
• Sozialversicherung:
Minijobber zahlen in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge, können jedoch freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen.
• Urlaub:
Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, der im Arbeitsvertrag geregelt sein sollte.
• Kündigungsfristen:
Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten auch für Minijobs.
• Schriftform:
Auch bei Minijobs ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag ratsam, um Rechte und Pflichten klar festzuhalten.
Ein Minijob-Arbeitsvertrag sollte dieselbe Sorgfalt erhalten wie ein Arbeitsvertrag für eine Vollzeitstelle. Klare Vereinbarungen schützen beide Seiten vor Missverständnissen.
Ein Arbeitsvertrag regelt nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte der Arbeitnehmer.
Dazu gehören:
• Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit.
• Kündigungsschutz:
Nach sechs Monaten im Betrieb greift der gesetzliche Kündigungsschutz, sofern das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt.
• Urlaubsanspruch:
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Werktage pro Jahr (bei einer 5-Tage-Woche).
• Arbeitszeitregelungen:
Die maximale Arbeitszeit ist durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt.
Ein guter Arbeitsvertrag sollte diese Rechte berücksichtigen und darüber hinaus keine einseitig nachteiligen Regelungen enthalten.
Auch wenn ein Arbeitsvertrag nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden muss, ist dies sehr zu empfehlen. Ein schriftlicher Vertrag schützt beide Parteien und schafft Klarheit über die getroffenen Vereinbarungen. Besonders bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann ein schriftlicher Vertrag als Beweis dienen.
Egal, ob es sich um einen Vollzeitjob, Teilzeitjob oder einen Minijob handelt: Sorgfalt bei der Erstellung und Prüfung des Arbeitsvertrags zahlt sich aus. Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne dabei, Ihren Arbeitsvertrag zu prüfen und Ihre Rechte zu sichern. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche und kostenfreie Erstberatung!
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