Lebensversicherung widerrufen - Der Widerrufsjoker rechnet sich!
Unter Umständen können Sie noch heute Ihre Lebensversicherung widerrufen, wenn Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Rücktritts-, Widerrufs- oder Widerspruchsrecht belehrt worden sind. Das trifft auf etwa die Hälfte aller Lebensversicherungen zu. Bei erfolgreichem Widerruf ergibt sich ein erheblicher Mehrwert gegenüber einer Kündigung! Denn wenn Sie Ihre Lebensversicherung gekündigt haben, erhalten Sie nur den Rückkaufswert zurück. Dieser liegt aber häufig unter dem Wert der bereits getätigten Zahlungen. Der Rückabwicklungsanspruch bei einem Widerruf fällt dagegen regelmäßig höher aus, da ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Prämien und der gezogenen Nutzungen besteht.
Erstellt am - letztes Update:Vorteile beim Widerruf der Lebensversicherung
Die Beispiele auf dieser Seite zeigen Ihnen, welchen wirtschaftlichen Rückabwicklungsanspruch Sie haben können. Bei einem erfolgreichen Widerspruch erhalten Sie Ihre bereits gezahlten Beiträge abzüglich eines etwaigen Wertersatzes für den Risikoschutz erstattet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie eine fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, die Verluste bei den Fonds erlitten hat. Diese Verluste müssen Sie sich anrechnen lassen. Zudem können Sie Nutzungsersatz von dem Versicherer verlangen. Die Versicherungsgesellschaft hat die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Die Rückabwicklung von Lebens- oder Rentenversicherungen kann sich lohnen. Vergleichen Sie selbst anhand der beispielhaft dargestellten Rückabwicklungsberechnungen, welchen finanziellen Mehrwert Sie gegenüber einer Kündigung haben können!
Unsere Beispiele zeigen: Lassen Sie sich nicht mit geringen Rückkaufswerten abspeisen und fordern Sie, was Ihnen zusteht.
Weitere Erklärungen zum Rückkaufswert finden Sie übrigens hier.
Versicherer | HDI | R+V | AachenMünchener |
---|---|---|---|
Eingezahlte Beiträge | 9.700,00 EUR | 49.289,32 EUR | 27.800,00 EUR |
Rückkaufswert | 7.246,50 EUR | 57.164,81 EUR | 21.753,40 EUR |
Rückabwicklungsanspruch | 12.697,60 EUR | 78.059,36 EUR | 32.809,38 EUR |
Mehrwert durch Rückabwicklung | 5.451,10 EUR | 20.894,55 EUR | 11.055,98 EUR |
Lebensversicherung widerrufen / widersprechen – welche Verträge sind betroffen?
Grundsätzlich können Versicherungen, die ab dem 01.01.1991 abgeschlossen wurden, nach wie vor widerruflich sein. Die gesetzlichen Regelungen haben sich dabei mehrfach geändert. Je nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und Vertragsabwicklung kann entweder ein Rücktritts-, Widerspruchs- oder Widerrufsrecht gegeben sein. Ein solches Rücktritts-, Widerspruchs- oder Widerrufsrecht kommt dabei nicht nur bei den klassischen Lebensversicherungen und Rentenversicherungen in Betracht, sondern auch bei den fondsgebundenen Verträgen.
Sonderfall Riester-Rente und Rürup-Rente
Auch Riester- (Förderrente) und Rürup-Rentenversicherungen (Basis-Rentenversicherung) können widerrufen werden. Hier gilt das gleiche Prinzip wie beim Widerruf von Lebensversicherungen. Ist beispielsweise die Widerspruchs- oder Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß, ist ein Widerruf noch immer möglich. Sie können dann Ihre Prämien zuzüglich Zinsen zurückfordern.
Der rechtliche Hintergrund
Geschätzt kann mehr als die Hälfte aller Lebensversicherungen aufgrund von Fehlern widerrufen werden. Diese Fehler können unterschiedlicher Natur sein. Sehr häufig kommt es vor, dass der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde. Das beinhaltet auch den Fristbeginn und die Dauer dieses Rechts. So kann zum Beispiel der Hinweis fehlen, dass es bereits ausreicht, den Widerruf innerhalb der Frist abzusenden - das Datum des Eingangs beim Versicherer ist hier nicht entscheidend. Seit dem 01.08.2001 ist zudem für den Widerruf die Textform ausreichend, etwa per Email. Auch ist es notwendig, dass sich die Widerspruchsbelehrungen deutlich vom Rest des Textes abheben, also zum Beispiel durch eine fett gedruckte Schrift. Dies wird von Versicherern ebenfalls oft nicht berücksichtigt. Es sind also oft kleine Dinge, die den Ausschlag geben und für Versicherungsnehmer kaum zu erkennen sind. Umso wichtiger ist es daher, eine fachanwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen und sich über seine Rechte zu informieren.
Was sagt der BGH zum Widerruf?
Es gibt einige BGH-Urteile zum Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen. Einige möchten wir hervorheben:
AZ: IV ZR 76/11 vom 07. Mai 2014:
Mit dem Urteil vom 07. Mai 2014 sorgte der BGH erstmals für Klarheit, wann Verbraucher einen Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungen erklären können. Er richtete sich dabei nach einer EuGH-Entscheidung. Laut § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG erlischt ein Widerspruchsrecht ein Jahr nach der Zahlung der ersten Prämie. Laut EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2013 widerspricht diese Regelung jedoch europäischem Recht, sofern der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Deshalb entschied der BGH nun, dass der Widerspruch des Klägers auch zehn Jahre nach Vertragsschluss noch ordnungsgemäß erfolgt war.
AZ: IV ZR 402/12 vom 03. September 2014:
Laut diesem BGH-Urteil ist ein Widerspruch noch Jahre nach Abschluss des Vertrags möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufssrecht belehrt wurde. Der Kläger kann deshalb die Erstattung seiner Prämien nebst Zinsen fordern, muss sich dabei aber den Versicherungsschutz anrechnen lassen.
AZ: IV ZR 384/14 und AZ: IV ZR 448/14 vom 29. Juli 2015:
Auch in diesen Fällen entschied der BGH, dass zwei Kläger ihren Widerspruch rechtzeitig eingelegt hatten, bzw. die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden war. Die beiden fondsgebundenen Lebens- bzw. Rentenversicherungsverträge konnten deshalb wirksam widerrufen werden. Die Kläger hatten dabei bereits vor dem Widerspruch gekündigt und hatten daraufhin von dem Versicherer den Rückkaufswert erhalten. Nach dem BGH-Urteil können sie die Prämien zurückverlangen, müssen sich dabei jedoch einen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Abschluss- und Verwaltungskosten, sowie Ratenzahlungszuschläge darf der Versicherer jedoch nicht in Abzug bringen, sondern muss diese herausgeben. Auch Zinsen können die Kläger verlangen, sofern sie die tatsächlich gezogenen Nutzungen des Versicherers nachweisen können. Die Rückzahlungen an die Kläger fallen so klar höher aus als der Rückkaufswert.
Fehlerhaft waren die Widerrufsbelehrungen gleich aus zwei Gründen. Zum einen fehlte der Hinweis darauf, dass der Widerspruch in Textform erfolgen muss. Zum anderen war nicht darauf hingewiesen worden, dass die Widerspruchsfrist erst mit Überlassung von Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation beginnt.
Sie möchten Ihre Lebensversicherung wider rufen? Nutzen Sie unsere Erfahrung!
Nach unseren Erfahrungen können Versicherungsnehmer ihre Lebens- oder Rentenversicherungen häufig noch nach Jahren oder Jahrzehnten widerrufen bzw. dem Versicherungsvertrag widersprechen. Denn häufig ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erfolgt oder es sind nicht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt worden.
Beispiele für fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen
- Falscher Fristbeginn: Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Kunden drei Dokumente vorliegen - neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen
- Falsche Dauer der Widerrufsfrist: Seit dem 08.12.2004 gilt eine 30-tägige Widerrufsfrist. Sie löste die 14-tägige Frist ab. Nicht immer haben Versicherungen die Verträge rechtzeitig geändert und die neue korrekte Frist angegeben. Die 30 Tage dürfen auch nicht als ein Monat angegeben werden.
- Wahrung der Frist: In einigen Verträgen fehlt der Hinweis, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerrufsschreibens genügt.
Häufiger Fehler bei den Widerspruchs-, Widerrufs- oder Rücktrittsbelehrungen ist auch, dass die Belehrungen nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben werden. Auch für diesen Fall ist die Belehrung unzureichend, so dass die Rückabwicklungsmöglichkeit besteht.
Vertrag bereits gekündigt oder abgelaufen?
Sie haben den Vertrag mit Ihrer Versicherung bereits gekündigt oder der Vertrag ist abgelaufen? Auch bei bereits gekündigten oder abgelaufenen Verträgen kann ein Widerruf noch immer möglich sein.
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