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Seit einem BGH Urteil aus dem Juni 2023 ist es für Betroffene wesentlich einfacher geworden, eine Entschädigung zu erhalten.
Der BGH bestätigte im Juni 2023 (und im November 2023 explizit auch für Wohnmobile), dass Autokäufer bereits dann eine Entschädigung erhalten können, wenn der Hersteller lediglich fahrlässig eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut hat. Die Entschädigung kann dabei bis zu 15% des Kaufpreises betragen.
Kann dem Hersteller eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nachgewiesen werden (wie es beispielsweise bei den EA189 Motoren von VW der Fall war), können Geschädigte ihr Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises an den Hersteller zurückgeben. Sie müssen sich dabei lediglich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Der Abgasskandal betrifft Modelle von VW, Mercedes, Audi, BMW, Porsche, Seat, Skoda, Fiat und weiteren Herstellern. Auch bei Wohnmobilen kann Schadensersatz zugesprochen werden. Alle diese Hersteller haben unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet - mindestens fahrlässig, teilweise auch vorsätzlich.
Am 26.06.2023 fielen am Bundesgerichtshof drei Urteile, von denen besonders eines für Betroffene im Abgasskandal interessant ist. Im Verfahren VIa ZR 335/21 bestätigte der BGH, dass ein Anspruch auf eine Entschädigung im Dieselskandal bereits dann gegeben sein kann, wenn der Hersteller auch nur fahrlässig eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut hat. Das heißt, es ist für Kläger nun nicht mehr notwendig, dem Hersteller eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nachzuweisen. Das verringert die Hürden für Betroffene im Dieselskandal eine Entschädigung zu erhalten enorm. Dies zeigen auch die vielen positiven Urteile, gerade auch auf Ebene der Oberlandesgerichte und gegen viele verschiedene Hersteller, die im Nachgang dieser Entscheidung fallen.
Der Kläger muss dabei lediglich beweisen, dass eine Abschalteinrichtung vorhanden ist. Die beklagten Hersteller dagegen müssen nachweisen, dass diese ausnahmsweise zulässig sein sollte. Dies gelingt ihnen nur in den seltensten Fällen.
Als angemessene Entschädigungssumme nennt der BGH dabei zwischen 5% und 15% des ursprünglichen Kaufpreises. Landes- und Oberlandesgerichte haben sich im Nachgang des Urteils oft auf die goldene Mitte, also 10% festgelegt. Lediglich ein Nutzungswertersatz wird angerechnet.
Die erfolgreichen Kläger können ihr Fahrzeug dabei behalten.
Auszug aus der Pressemeldung des BGH zu seinen Entscheidungen vom 26.06.2023.
"Deshalb erleidet der Käufer eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts versehen ist, stets einen Schaden, weil aufgrund einer drohenden Betriebsbeschränkung oder Betriebsuntersagung die Verfügbarkeit des Fahrzeugs in Frage steht. Zugunsten des Käufers greift der Erfahrungssatz, dass er im Falle der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung das Fahrzeug nicht zu dem vereinbarten Preis gekauft hätte."
Bevor der BGH seine Rechtsprechung im Juni 2023 verbraucherfreundlich anpasste, war es notwendig, dem Hersteller eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nachzuweisen, um tatsächlich einen Anspruch auf Schadensersatz durchzusetzen. Das gelang zwar immer wieder, aber stellte dennoch eine gewisse Hürde dar. In den Urteilen sprachen die Gerichte Schadensersatz aus § 826 BGB zu. Dabei wird dem Hersteller eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen, aufgrund derer sich der Anspruch ergibt.
Im Erfolgsfall haben Sie 30 Jahre lang das Recht, aber keinesfalls die Pflicht, das Fahrzeug beim Hersteller abzugeben. Ein solches Urteil kann also 30 Jahre lang zur wirksamen Absicherung gegen eine weitere Vertiefung des Abgasskandals genutzt werden.
Auch nach der neuen BGH-Rechtsprechung kann diese Art der Entschädigung im Abgasskandal nach wie vor erfolgreich durchgesetzt werden.
Aus diesem Grund können Betroffene im Dieselskandal Schadensersatz erhalten:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche SchädigungWer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Die Höhe des Schadensersatzes ist in erster Linie abhängig vom Kaufpreis. Aber auch die gefahrenen Kilometer und der zugesprochene Prozentsatz spielen eine Rolle. In unseren Tabellen können Sie schnell erkennen, wie hoch Ihr Schadensersatz im Abgasskandal ausfallen kann.
Dieser Tabelle können Sie entnehmen, wie hoch Ihre Entschädigung ausfallen kann, je nachdem ob Ihnen das Gericht 5%, 10% oder 15% des ursprünglichen Kaufpreises zuspricht.
Kaufpreis | 5% | 10% | 15% |
---|---|---|---|
5.000 Euro | 250 Euro | 500 Euro | 750 Euro |
10.000 Euro | 500 Euro | 1.000 Euro | 1.500 Euro |
20.000 Euro | 1.000 Euro | 2.000 Euro | 3.000 Euro |
50.000 Euro | 2.500 Euro | 5.000 Euro | 7.500 Euro |
100.000 Euro | 5.000 Euro | 10.000 Euro | 15.000 Euro |
Bekommen Sie Schadensersatz aus § 826 BGB zugesprochen und geben Sie Ihr Fahrzeug zurück, kann die Entschädigung je nach gefahrenen Kilometern folgendermaßen ausfallen.
Kaufpreis | 50.000 km | 100.000 km | 200.000 km |
---|---|---|---|
5.000 Euro | 4.167 Euro | 3.333 Euro | 1.667 Euro |
10.000 Euro | 8.333 Euro | 6.667 Euro | 3.333 Euro |
20.000 Euro | 16.6667 Euro | 13.333 Euro | 6.666 Euro |
50.000 Euro | 41.667 Euro | 33.333 Euro | 16.666 Euro |
100.000 Euro | 83.333 Euro | 66.667 Euro | 33.333 Euro |
Grundlage für die Berechnung der Nutzungsentschädigung ist eine maximale Laufleistung von 300.000 Km.
Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Diesel eine unzulässige Abschalteinrichtung befindet und Sie deshalb einen Anspruch auf Entschädigung haben.
Wir prüfen jeden Fall individuell und legen erst nach Rücksprache mit Ihnen und auf Ihren Wunsch hin Klage gegen den Hersteller ein.
Sie erhalten einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung zurück oder geben Ihr Fahrzeug an den Hersteller zurück und bekommen Schadensersatz.
Wir prüfen, ob sich in Ihrem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung befindet
Egal, ob Sie Ihren Diesel-Pkw neu gekauft oder gebraucht, auch von privat, erworben haben: Sofern er über eine Abschalteinrichtung verfügt, die der Hersteller fahrlässig eingebaut hat, können Sie eine Entschädigung bekommen. Es liegen unzählige Urteile vor, bei denen es sich um gebrauchte Fahrzeuge handelte. Im Ergebnis macht dies keinen Unterschied.
Auch das ist kein Problem! Selbst, wenn Sie Ihr Fahrzeug mittlerweile schon wieder verkauft haben, steht Ihnen eine Entschädigung zu, sofern eine fahrlässig eingebaute Abschalteinrichtung vorhanden ist. Denn Sie erhalten ja einen Teil des Kaufpreises erstattet - und dafür ist es völlig unerheblich, wie lange das Auto Ihnen danach gehörte.
Die Verjährung beträgt drei Jahre zum Ende des Jahres, in dem Sie von der Betroffenheit Ihres Fahrzeugs Kenntnis erlangt haben. Das trifft zum Beispiel zu, wenn Sie ein Rückruf-Schreiben erhalten haben. Doch mit jedem Tag den Sie warten, verfahren Sie Ihre Ansprüche weiter. Deshalb sollten Sie nicht zu lange zögern und sich möglichst schnell rechtlichen Rat holen.
Durch das Aufspielen des Software-Updates verlieren Sie nicht Ihren Schadensersatzanspruch. Zudem sind die Software-Updates mehr als fraglich, sie können sogar negative Folgen für die Motorgesundheit haben.
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