Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat in einer mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2021 - VII ZR 389/21 - entschieden, dass die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen des Einbaus eines abgasmanipulierten EA896 G2/EA897-Motors in ein von der AUDI AG hergestelltes Fahrzeug bei einem verbrieften Rückgaberecht in einem Darlehensvertrag nicht ausgeschlossen sei. Der BGH folgte vorliegend der Argumentation von HAHN Rechtsanwälte und dem BGH-Rechtsanwalt Dr. Mennemeyer. Der Schaden - so der BGH - sei durch Abschluss des ungewollten Kaufvertrages entstanden und entfalle nicht durch ein vertraglich vereinbartes Rückgaberecht. Allerdings konnte der BGH in der Sache nicht über den gegen die Audi AG geltend gemachten Schadensersatzanspruch entscheiden und hat den Rechtsstreit insofern an das OLG Celle zurückverwiesen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb im Februar 2017 einen von der AUDI AG hergestellten Audi A6 Avant 3.0 TDI (Euro 6) als Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 46.800 EUR. In dem Wagen ist ein von AUDI hergestellter Dieselmotor EA 896 G2 oder EA 897 verbaut.
Das - vorinstanzlich zuständige - OLG Celle entschied in seinem Urteil vom 31. März 2021 - 7 U 27/21 - zu Lasten des Klägers, dass ein Schaden in Form eines ungewollten Vertragsschlusses hier nicht mehr angenommen werden könne, weil der Kläger das ihm im Rahmen der Finanzierung gewährte Rückgaberecht nicht ausgeübt habe. Indem er durch bewusste Ablösung der Restschuld das Fahrzeug während des laufenden Berufungsverfahrens freiwillig übernommen habe, anstatt den Pkw zum Ende der Vertragslaufzeit gegen Erstattung des vertraglich vereinbarten Restwerts an die Händlerin zurückzugeben, habe er seine Handlungsfreiheit entsprechend ausgeübt. Da der Kläger nach Vollerwerb des Fahrzeugs den Schadensersatz durch Rückzahlung des Kaufpreises einschließlich der Finanzierungskosten Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs gewählt habe, setze er sich zu seinem eigenen vorherigen Verhalten in Widerspruch.
Dem Bundesgerichtshof lag unter VII ZR 256/21 ein zweiter Fall zum verbrieften Rückgaberecht zur Entscheidung vor. Hier hatte auch in der Berufungsinstanz das OLG Koblenz im Rückgaberecht kein Problem gesehen. In diesem Verfahren hatten die verklagten Audi AG und Volkswagen AG ihre Revision am 15. Dezember 2021 zurückgenommen, so dass das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. November 2019 - 2 O 40/19 - rechtskräftig geworden ist.