Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 04. Dezember 2017 – 7 O 901/17 – die Kreissparkasse Grafschaft Bentheim zu Nordhorn zur Rückabwicklung dreier Immobiliendarlehensverträge verurteilt. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Widerrufrecht noch nicht erloschen sei, weil die erteilten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren. Es lägen nicht sämtliche für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erforderlichen Voraussetzungen vor. Der Beginn der Widerrufsfrist sei durch die Formulierung „frühestens“ nach überwiegender Rechtsprechung nicht hinreichend eindeutig. Sie belehre nicht gesetzesgemäß über den Beginn, da die weiteren Voraussetzungen nicht genannt werden. Dabei verweist das Gericht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11 -).
Der Kläger wurde von HAHN Rechtsanwälte vertreten. Er schloss am 20. Mai 2003 mit der Sparkasse drei Darlehensverträge über 87.000,00 Euro zu einem Zinssatz von 5,70 % p.a. und einer Zinsbindung bis zum 30.05.2011, über 33.000,00 Euro zu einem Zinssatz von 6,20 % p.a. und einer Zinsbindung bis zum 30.03.2013 und über 60.000,00 Euro zu einem Zinssatz von 5,65 % p.a. und einer Zinsbindung bis zum 30.03.2013. Die drei Darlehensverträge wurden mit unterschiedlichen Konditionen und Laufzeiten prolongiert. Der Widerruf stellt laut Gericht keine unzulässige Rechtsausübung dar und ist auch nicht verwirkt.
„Das aktuelle Urteil des Landgerichts Osnabrück gegen die Kreissparkasse Grafschaft Bentheim zu Nordhorn reiht sich ein in zahlreiche beim Darlehenswiderruf zugunsten der Verbraucher ergangenen Urteile“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. "Vorliegend hatte die Sparkasse außergerichtlich nach Meinung des Klägers keinen angemessenen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Verfahren gegen die meisten Sparkasse lassen sich in der Regel aber auch außergerichtlich zu vernünftigen Konditionen vergleichen“, weiß Hahn.
„Das gilt auch für die in 2010/11 mit Sparkassen geschlossenen Darlehensverträge, die vom Bundesgerichtshof als problematisch angesehenen Klammerzusatz ohne Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde aufweisen“, sagt Hahn. „Die meisten Sparkassen sind insbesondere bei dieser Konstellation auch außergerichtlich vergleichsbereit“, so Hahn. HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihren Darlehensvertrag noch widerrufen wollen, einen kostenfreien Erstcheck an. „Betroffene Verbraucher sollten ihre Chance wegen der noch niedrigen Bauzinsen zeitnah nutzen. Auch bei bereits abgelösten Darlehen, auf die eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde, können gute Erfolgsaussichten hinsichtlich der Rückforderung der Entschädigungszahlung bestehen“, sagt Hahn abschließend.