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Landgericht Hannover verurteilt die BHW Bausparkasse AG zur Rückabwicklung eines Darlehens vom 13.12.2006

, 24.05.2017

Das Landgericht Hannover hat der Klage eines Verbrauchers gegen die BHW Bausparkasse AG auf Rückabwicklung eines Immobiliardarlehens vom 13. Dezember 2006 durch – aktuell den Parteien zugestelltes - Urteil vom 30. März 2017 – 3 O 748/15 - stattgegeben. Die Widerrufsbelehrung ist laut Landgericht Hannover fehlerhaft. Denn bei Erhalt der Widerrufsbelehrung als Bestandteil des bereits als „Darlehensvertrag“ überschriebenen Darlehensangebots der Beklagten habe es noch keinen Antrag des Darlehensnehmers, erst recht keine Vertragsurkunde, auf die sich die Widerrufsbelehrung mit dem Fristbeginn beziehen konnte, gegeben.

Das Gericht sprach dem Kläger zudem Nutzungsersatz wegen der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszins zu. Der Kläger wurde von HAHN Rechtsanwälte vertreten.

Der Darlehensnehmer hatte mit Schreiben vom 14. Juli 2015 seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen. Am 17. September 2015 hat er das Darlehen vorzeitig gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst. Darüber hinaus enthielt die Widerrufsbelehrung die Formulierung, dass „Jeder Darlehensnehmer… seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung auch ohne Begründung innerhalb einer Frist von zwei Wochen in Textform widerrufen könne“. Bei dieser Formulierung könne sich ein verständiger Verbraucher die Frage stellen, ob für den Widerruf in der Regel eine Begründung erforderlich sei, die nur ausnahmsweise entbehrlich sein könne. Auch aus diesem Grund sei – so das Gericht – die Widerrufsbelehrung fehlerhaft.

„Betroffene Verbraucher sollten ihre diesbezügliche Chancen auf Rückwicklung ihres Immobiliendarlehens und Erhalt von nennenswertem Nutzungswertersatz nutzen“, rät der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. „HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihren mit der BHW Bausparkasse AG geschlossenen Darlehensvertrag rechtzeitig vor dem 21. Juni 2016 widerrufen haben, eine kostenfreie Erstprüfung der Widerrufsbelehrung auf Fehlerhaftigkeit und auf gerichtliche Durchsetzbarkeit der Ansprüche auf Rückabwicklung und Nutzungswertersatz an.