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VW muss vollen Schadensersatz zahlen – Signalwirkung für alle geschädigten Pkw-Besitzer im Dieselabgasskandal

Bremen, 04.07.2019

Das Landgericht Essen hat die Volkswagen AG zum Schadensersatz in voller Höhe des ursprünglichen Kaufpreises eines mit Betrugssoftware ausgestatteten Pkw verurteilt (Urteil des Landgericht Essen vom 19.06.2019 - 3 O 439/18 -). Schließlich wollte die von HAHN Rechtsanwälte vertretene Klägerin einen zulassungsfähigen Pkw kaufen und nicht ein stilllegungsgefährdetes mit „Schummelsoftware“ mieten, so das LG Essen.

Die getäuschte Klägerin erwarb im Jahr 2013 einen gebrauchten VW Golf (Motor EA 189). Nach Bekanntwerden der Betroffenheit ihres Pkw vom sogenannten Diesel-Abgasskandal beauftragte sie HAHN Rechtsanwälte mit der Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen schloss sich unserer Rechtsauffassung an, wonach die Volkswagen AG den vollen Kaufpreis zu erstatten hat und nicht etwa unter Anrechnung von Nutzungsersatz für zurückgelegte Kilometer. Diese beliefen sich im vorliegenden Fall immerhin auf ca. 74.000 km. Hierfür steht der Volkswagen AG kein Cent Nutzungsersatz zu, so im Ergebnis das Landgericht Essen.

Das Gericht folgte unserer Auffassung, dass die vorangegangene sittenwidrige Handlung der Volkswagen AG zu „gravierend“ ist, als dass ein sog. Vorteilsausgleich stattfinden dürfte. VW als Schädiger wäre unangemessen entlastet, wenn sich die Klägerin Nutzungsersatz für zurückgelegte Kilometer mit dem gegenständlichen Pkw anrechnen lassen müsste.

Damit trifft das Landgericht Essen ins Schwarze:

VW und die meisten anderen PKW-Hersteller haben über viele Jahre hinweg Millionen Kunden und Käufer von Pkw ihrer Fahrzeugmarken in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt und dabei das Vortäuschen falscher Tatsachen zum Absatzkonzept für ihre Diesel-Pkw erhoben.

Insbesondere die leitenden Mitarbeiter der Volkswagen AG sind für den größten Betrugsfall der Bundesrepublik verantwortlich. Nach Bekanntwerden des Betrugs wählte VW folgende Verfahrensstrategie: Kein Eingeständnis, geschädigte Käufer in Deutschland und Europa zum Prozessieren nötigen, die Gerichtsverfahren in die Länge zu ziehen um schließlich rechtskräftige Entscheidungen durch Vergleiche zu vermeiden. Diese wenig einsichtige  und verbraucherunfreundliche Haltung sollte ganz offenbar dazu führen, dass es am Ende allein durch Zeitablauf und die schiere Notwendigkeit der Betroffenen, den eigenen (weitestgehend nicht mehr verkäuflichen) Pkw weiter zu nutzen, gar nicht mehr zu einem praktischen Schadensausgleich käme. Dahinter steckt Kalkül. So muss im Rahmen der Musterfeststellungsklage jeder geschädigte Kunde nach einer rechtskräftigen Entscheidung seinen eigenen Anspruch auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko durchsetzen. Die Juristen der Volkswagen AG  halten einen möglichen Generalvergleich mit allen Kunden, welcher im Rahmen der Musterfeststellungsklage möglich wäre, für „unwahrscheinlich“ (vgl. FAZ v. 25.05.2019, S. 28, „VW rechnet frühestens 2023 mit Urteil in der Diesel-Musterklage“).

Die Chancen von betroffenen Pkw-Besitzern im Dieselabgasskandal  erfolgreich vorzugehen, waren nie besser. Die Gerichte haben beim Diesel-Betrug zu Recht kein Nachsehen mehr mit VW, Audi, BMW, Mercedes-Benz & Co.

Geschädigte, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, ist zu raten, ihren bereits angemeldeten und im Klageregister eingetragenen Anspruch jetzt noch individuell geltend zu machen. Dies ist in rechtlicher Hinsicht noch möglich.

HAHN Rechtsanwälte führt bundesweit Verfahren für Geschädigte des Dieselskandals und vertritt Privatkunden, Unternehmen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts in Klageverfahren gegen VW und andere Autohersteller.

Landgericht Essen, Urteil vom 19.06.2018 - 3O 439/19 - VW Volkswagen Golf