Das Landgericht Stuttgart hat die Sparda-Bank Baden-Württemberg eG mit Urteil vom 17. August 2017 – 12 O 374/16 – zur Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrages vom 26. Januar 2006 verurteilt. Das Gericht entschied, dass die Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot nicht genüge. Der Verbraucher sei eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren. Mit der Verwendung der Formulierung „frühestens“ werde der Kläger nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt. Dabei verweist das Landgericht Stuttgart auf die zwischenzeitlich gefestigte BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 -). Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung des Musters berufen. Die Bank habe bei der Belehrung zu den finanzierten Geschäften entgegen der Vorgaben von Gestaltungsnachweis Nr. 9 den dortigen Satz 2 nicht ersetzt, sondern beide Formulierungen kumulativ verwendet. Der in Ostfildern wohnhafte Kläger wurde von HAHN Rechtsanwälte vertreten.
Der Kläger schloss wegen Auslaufens der Zinsbindung des Darlehensvertrages am 12. Oktober 2015 eine Prolongationsvereinbarung mit der Beklagten ab und widerrief sodann mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Der Widerruf ging bei der Beklagten dann am 05. November 2015 ein. Das Landgericht entschied in diesem Zusammenhang, dass eine Verwirkung oder Treuwidrigkeit des Widerrufs nicht in Betracht komme, weil das Darlehen zum Zeitpunkt des Widerrufs noch lief. Daher habe die Beklagte jederzeit die Möglichkeit gehabt, noch eine Nachbelehrung durchzuführen. Ferner reiche die zeitliche Differenz von vier Tagen zwischen der Unterschrift des Klägers unter der Prolongationsvereinbarung und dem Widerruf nicht aus, um von einem entsprechenden Vertrauen der Beklagten auf ein Ausbleiben eines Widerrufs ausgehen zu können.
„Nach unseren Erfahrungen kann man sich beim Darlehenswiderruf bei kompetenter anwaltlicher Vertretung mit den Sparda-Banken in Süddeutschland normalerweise auch außergerichtlich einigen“, sagt der Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. Er weist überdies darauf hin, dass auch die Sparda-Bank Hamburg eG angreifbare Widerrufsbelehrungen verwendet habe, für die es zum Teil sogar bereits Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt.
HAHN Rechtsanwälte bietet allen Verbrauchern, die ihren Darlehensvertrag bereits widerrufen haben und noch anwaltlichen Beistand benötigen bzw. über den Widerruf ihres nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehensvertrages nachdenken, einen kostenfreien Erstcheck an. „Betroffene Verbraucher sollten ihre diesbezügliche Chance wegen der noch niedrigen Bauzinsen zeitnah wahrnehmen“, meint Hahn abschließend.