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Sparkasse Paderborn-Detmold vom Landgericht Paderborn zur Rückabwicklung von sieben Immobilien-Darlehensverträgen verurteilt

Hamburg, 09.11.2017

Das Landgericht Paderborn hat mit Urteil vom 18. Oktober 2017 – 4 O 138/17 – die Zwangsvollstreckung der Sparkasse Paderborn-Detmold aus einer Grundschuld  überwiegend für unzulässig erklärt. Hintergrund der von den Klägern eingereichten Vollstreckungsabwehrklage waren von der Sparkasse eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen in Höhe eines Betrages von 50.000,00 Euro. Das Landgericht entschied, dass die Widerrufsbelehrung in allen sieben Fällen fehlerhaft und die Ausübung des Widerrufsrechts nicht verwirkt sei. Es sei lediglich noch ein Betrag von 7.489.12 Euro von den Klägern zu zahlen. Das klagende Ehepaar aus Laboe bei Kiel wurden von HAHN Rechtsanwälte vertreten.

Die Sparkasse hatte den Klägern wegen Zahlungsverzugs im Oktober 2013 sieben Immobilien-Darlehensverträge gekündigt. Anfang 2014 wurde das Haus der Kläger auf Druck der Sparkasse verkauft. Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 erklärten die Kläger den Widerruf der sieben Darlehensverträge aus 2003 und 2004. Die Darlehensverträge enthielten alle eine fehlerhafte frühestens-Widerrufsbelehrung. „Das Urteil des Landgerichts Paderborn ist deswegen erwähnenswert“, sagt Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte, „weil vorliegend keine Verwirkung angenommen wurde, obwohl der Widerruf der sieben Verträge nach mehr als 12 Jahren nach Abschluss derselben erfolgt ist. Sechs der sieben Darlehen waren in 2014 mit dem Verkaufserlös des Hauses abgelöst worden“, so Anwalt Hahn. Das Gericht hat laut Hahn zu Recht keine Verwirkung angenommen, weil es an dem notwendigen Umstandsmoment fehle. Die vollständige Rückführung der sechs Darlehensverträge gehe – so das Landgericht – nicht auf den Wunsch der Kläger zurück, sondern sei auf Druck der Beklagten nach Kündigung der Darlehen erfolgt.

„Verbraucher, denen Darlehen von der Bank gekündigt wurden und die Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, können bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung auch heute eine Rückwicklung der Darlehen vornehmen und dabei viel Geld zurückholen“, sagt Hahn. „Voraussetzung bei einem älteren Immobiliendarlehen ist ein rechtzeitig erklärter Widerruf oder ein Vertragschluss ohne Filialbesuch. Bei Immobiliardarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, können auch heute noch widerrufen werden.“ HAHN Rechtsanwälte bietet betroffenen Verbrauchern eine kostenfreie Erstprüfung an. „Betroffene Verbraucher sollten ihre diesbezügliche Chance wegen der aktuell noch guten Chancen aber besser zeitnah nutzen“, empfiehlt Hahn abschließend.