Beratung anfordern
Mo. - Fr. 08:00-18:00 Uhr
Kostenlos & unverbindlich

HAHN Rechtsanwälte: „Widerrufsbelehrungen der Kreissparkasse Böblingen sind oft fehlerhaft“

Hamburg, 17.06.2015

In zahlreichen Darlehensverträgen der Kreissparkasse Böblingen ist – wie bei zahlreichen Sparkassen - die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit unwirksam. Das hat der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn festgestellt. Deshalb haben jetzt einige Kunden der Kreissparkasse Böblingen mit HAHN Rechtsanwälte Kontakt aufgenommen. Sie wollen ihre Immobiliendarlehensverträge widerrufen. Und das mit gutem Grund. Denn in den untersuchten Darlehensverträgen der Kreissparkasse Böblingen heißt es in der Widerrufsbelehrung: “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.

“Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Frist belehre, sagt Anwalt Hahn. Denn die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginne. Das heißt: Der Beginn des Fristablaufs hänge gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen ab. Der Verbraucher werde jedoch im Unklaren gelassen, welche weiteren Umstände das sein sollen. Auch auf dem Wortlaut der BGB-Info-Verordnung, dem Vertrauensschutz für die Verwender zukommt, könne sich die Sparkasse nicht berufen, weil ihre Widerrufsbelehrung mit dem Muster nicht wortgleich übereinstimmt. Zahlreiche Instanzgerichte haben laut HAHN Rechtsanwälte eine identische Formulierung in einer Widerrufsbelehrung als irreführend und damit unwirksam angesehen.

„Eine Chance zum Ausstieg aus dem bestehenden Darlehensvertrag bietet unter Umständen das ab dem Jahr 2002 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte Widerrufsrecht“, sagt Hahn. „Denn entspricht die Widerrufsbelehrung inhaltlich und/oder gestalterisch nicht den rechtlichen Vorgaben oder wurde sie unterlassen, steht dem Verbraucher seit dem 1. November 2002 auch für Immobiliendarlehensverträge ein „ewiges“ Widerrufsrecht zu.“ Und das gelte für alle Darlehensverträge, die nach dem 1. November 2002 abgeschlossen worden sind. „Ein erfolgreicher Widerruf kann sich gut rechnen. So kann eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages einen erheblichen Zinsvorteil bringen und die Vorfälligkeitsentschädigung entfallen“, so Hahn weiter. Der Verbraucher könne einen neuen Darlehensvertrag abschließen und von den aktuell noch niedrigen Zinsen profitieren.

Wie mit fachanwaltlicher Unterstützung der Widerruf eines Darlehensvertrages erfolgreich durchgesetzt werden kann, darüber informiert HAHN Rechtsanwälte betroffene  Verbraucher auf ihrer Homepage. Außerdem bietet HAHN Rechtsanwälte eine kostenfreie Erstprüfung von Immobiliendarlehensverträgen auf Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung an.