Sollten Sie beispielsweise als Apotheker oder Arzt einen Kredit bei der Deutsche Apotheker- und Ärztebank e.G. - der Apobank - aufgenommen haben, welcher Zinscap- oder Zinssicherungsvereinbarungen beinhaltet, können Sie nach dem Urteil des BGH - XI ZR 790/16 - gezahlte Prämien bzw. Gebühren zurückfordern. Denn der Bundesgerichtshof hat diese Klauseln für unwirksam erklärt. Für Darlehensnehmer können sich daher erhebliche Rückforderungsansprüche ergeben. Lassen auch Sie Ihre Ansprüche gegenüber der ApoBank prüfen – HAHN Rechtsanwälte prüft Ihre Ansprüche kostenfrei.
Insbesondere von der Apobank sind vielfach sogenannte Zinscap-Darlehen angeboten worden. Es handelt sich um Darlehen mit einem variablen Zinssatz, bei dem ein bestimmter Zinskorridor festgelegt wird, eine Zinsunter- und eine Zinsobergrenze (sogenannter Zinscap und Zinsfloor). Durch die Vereinbarung einer Zinsobergrenze schließt der Kunde für sich das Risiko aus, dass der variable Zins während der Vertragslaufzeit die festgelegte Zinsobergrenze übersteigt, während sich die Bank durch die Vereinbarung einer Zinsuntergrenze gegen das Risiko eines sinkenden, den festgelegten Grenzwert unterschreiten Markt- bzw. Referenzzinses absichert. Hierfür wird eine Prämie erhoben, die über das Darlehen mit finanziert wird. Zum Teil ist in den Kreditverträgen auch von einer Zinssicherungsgebühr statt von einer Zinscap-Prämie die Rede.
Zinscap- und Zinssicherungsvereinbarungen sind unwirksam
Nach mittlerweile höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind diese Zinscap-/ Zinssicherungsvereinbarungen unwirksam, so dass die Bank keinen Anspruch auf Zahlung der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr hat. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 05. Juni 2018 - XI ZR 790/16 - entschieden, dass die beispielsweise von der Apobank in Darlehensverträgen mit einem variablen Zins verwendeten vorformulierten Zinscap-Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam sind.
Ein für die Vereinbarung einer (isolierten) Zinsobergrenze erhobenes Entgelt würde aus Sicht eines Durchschnittskunden dazu dienen, der Bank ein Ausgleich für den Fall zu verschaffen, dass der variable Zins die Zinsobergrenze überschreitet und ihr damit Zins(mehr)einnahmen entgehen. Ausgehend von diesem Klausel-Verständnis stelle die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr ein weiteres (Teil-)Entgelt dar, das der Darlehensnehmer zusammen mit dem Zins als Gegenleistung für die Überlassung des Darlehens schuldet. Aufgrund der Gestaltung der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr als laufzeitunabhängiges (Teil-)Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta weiche diese Regelung von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab. Diese Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteilige die Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben daher unangemessen.
Was bedeutet dieses für die Darlehensnehmer?
Grundsätzlich können die Darlehensnehmer aufgrund der unwirksamen Klausel die Rückzahlung der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr verlangen. Die Zinsen und Salden des jeweiligen Darlehenskontos sind neu zu berechnen. Insgesamt können sich damit wesentliche Rückzahlungsansprüche zugunsten des Darlehensnehmers ergeben.
Nutzen auch Sie Ihre Chance und lassen Ihre Ansprüche unverbindlich und kostenfrei prüfen!
Bitte senden Sie uns dazu eine Kopie des Darlehensvertrages nebst der Darlehensbedingungen zu.