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Kündigung von Lebensversicherungen? Ratgeber lukrative Alternativen

, 28.10.2016

Wer seine Lebensversicherung oder seine Rentenversicherung vorzeitig kündigt, riskiert hohe Verluste. Versicherungsnehmer erhalten den Rückkaufswert, der vor allem in den Anfangsjahren klein ausfällt. Es gibt weniger Geld zurück als eingezahlt wurde. Es gibt andere Lösungen – ein Überblick.

Häufig kündigen Versicherte ihre Verträge, weil sie ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht kennen. Dabei können sie oft ihrem Vertrag widersprechen, ihn widerrufen oder von ihm zurücktreten. Meist zahlt sich das aus.

Wichtig ist das Datum des Vertragsabschlusses

Die Rechtslage ist für Versicherte unübersichtlich. Welche Vorschriften gelten, hängt vom Datum des Vertragsabschlusses ab. Das Widerspruchs-, Widerrufs- oder Rücktrittsrecht basiert darauf, dass die Belehrung des Versicherers nicht ausreicht oder dass Unterlagen bzw. Informationen nicht vollständig sind. Somit beginnen die Fristen für einen Widerspruch, Widerruf oder Rücktritt nicht zu laufen. Es gilt ein „ewiges“ Widerspruchs-, Widerrufs- oder Rücktrittsrecht. Dieses kommt nicht nur bei klassischen Lebensversicherungen und Rentenversicherungen in Betracht, sondern auch bei fondsgebundenen Verträgen.

Versicherungsnehmer können schwer beurteilen, ob eine Belehrung ordnungsgemäß im rechtlichen Sinn ist. Die Rechtsprechung beanstandet regelmäßig etwa das „Kleingedruckte“. Der Bundesgerichtshof macht in ständiger Rechtsprechung deutlich, dass eine Belehrung inhaltlich umfassend und aus Sicht des Verbrauchers – auch optisch - deutlich hervorgehoben sein muss.

Für Versicherte gilt: Gelingt die Rückabwicklung, gibt es bei den klassischen Lebensversicherungen und Rentenversicherungen die gezahlten Prämien zurück. Hinzu kommt eine Nutzungsentschädigung. In Abzug zu bringen ist nur ein Betrag für den gewährten Versicherungsschutz. Im Vergleich zu einer Kündigung lohnt der Widerspruch daher regelmäßig. Die Vorschriften für eine Rückabwicklung finden Versicherungsnehmer im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). 

1. Widerruf von Verträgen mit Abschluss zwischen 01.01.1991 und 28.07.1994

Einen Versicherungsvertrag aus der Zeit zwischen dem 01.01.1991 und dem 28.07.1994 können Versicherungsnehmer bis zu zehn Tage ab Unterschrift schriftlich widerrufen (§ 8 Abs. 4 VVG a.F.). Die Frist beginnt, wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist.

Hat der Versicherer sie nicht erteilt oder ist sie fehlerhaft, gilt das „ewige“ Widerrufsrecht. Versicherungsnehmer können heute noch widerrufen.

2. Rücktritt von Verträgen mit Abschluss zwischen 29.07.1994 und 31.12.1994

Für Verträge aus der Zeit zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.1994 gilt für Versicherte ein Rücktrittsrecht innerhalb 14 Tagen nach Vertragsschluss (§ 8 Abs. 5 VVG a.F.). Auch hier zählt: Die Frist für den Rücktritt beginnt nur dann, wenn Versicherungsnehmer eine ordnungsgemäße Rücktrittserklärung bekommen haben.

Unter bestimmten Voraussetzungen greift allerdings das vorrangige Widerspruchsrecht des § 5a VVG a.F. Zu beachten ist insofern Art. 16 § 11 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994. Daraus ergibt sich, dass § 5a VVG a.F  in dem Zeitraum vom 29.07. bis 31.12.21994 nur auf Versicherungsverträge Anwendung findet, bei denen nicht genehmigte Versicherungsbedingungen verwendet wurden. Ansonsten greift das oben benannte Rücktrittsrecht des § 8 Abs. 5 VVG a.F. ein.    

Verwirrend erscheint auf den ersten Blick, dass die Vorschrift vom Wortlaut her einen Rücktritt einen Monat nach der ersten Prämienzahlung ausschließt. 2014 hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden: Ist keine ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung erfolgt, gilt das Rücktrittsrecht zeitlich unbeschränkt – trotz bereits gezahlter Prämien.

3. Widerspruch und Rücktritt bei Verträgen mit Abschluss zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.12.2017

Für Verträge aus der Zeit zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.12.2017 haben  Versicherte ein 14-tägiges Widerspruchsrecht (§ 5a VVG a.F.). Diese Frist beginnt, wenn sie vom Versicherungsunternehmen alle nötigen Unterlagen bekommen haben. Das sind der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und entsprechende Verbraucherinformationen nach § 10a VAG. Außerdem muss eine ordnungsgemäße schriftliche Widerrufsbelehrung vorliegen. Ist das nicht der Fall, gilt „ewiges“ Widerspruchsrecht.

Sind dem Versicherungsnehmer bereits bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen übergeben worden, beurteilt sich die Rechtslage nach dem Rücktrittsrecht gem. § 8 Abs. 5 VVG a.F. Aber auch hier gilt, dass der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 14 Tagen (in der Fassung des Gesetzes bis zum 07.12.2004) bzw. von 30 Tagen (Fassung bis 31.12.2007) nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten kann. Diese Frist beginnt nur dann zu laufen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Seit Dezember 2004 gibt es zudem Vorschriften für alle, die ihre Verträge ausschließlich über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen haben. Dazu zählen zum Beispiel Telefon, Fax, E-Mail oder Briefe. Versicherte haben 30 Tage lang das Recht, den Vertrag zu widerrufen (§ 48 c Abs. 1 VVG a.F.). Damit die Frist beginnt, ist unter anderem eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nötig. Gibt es die nicht, können Versicherungsnehmer heute noch widerrufen.

4. Widerruf von Verträgen seit dem 01.01.2008 bis heute

Seit Anfang 2008 haben Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht von 30 Tagen. Die Frist beginnt nur, wenn sie vorher folgende Unterlagen erhalten haben: Versicherungsschein, Vertragsbestimmungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformationen, eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und seine Folgen. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder fehlerhaft kann der Versicherte heute noch widerrufen.Das Ergebnis eines erfolgreichen Widerrufes ist kompliziert geregelt (§§ 9, 152 Abs. 2 VVG). Dazu gelten in manchen Fällen statt des VVG die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Rückabwicklung.

Auf welche Gelder die Versicherten ein Recht haben, kommt darauf an, wann der Versicherungsschutz beginnt – vor oder nach Ablauf der Widerrufsfrist. Wichtig ist auch, ob Versicherte dem zugestimmt haben.

5. Widerruf, wenn Leistungen vor dem 01.01.2003 vollständig erbracht worden sind

Haben Versicherungsunternehmen vor dem 01.01.2003 Leistungen vollständig erbracht, können Versicherte den Vertrag nicht mehr gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. (in der Fassung vom 01.01.1991 bis zum 28.07.1994) widerrufen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Unternehmen den Rückkaufswert bereits ausgezahlt hat.

Im Anwendungsbereich des § 5 a VVG a.F. ist eine vollständige Leistungserbringung dagegen in jedem Fall unschädlich.

6. Der Versicherungsvertrag ist bereits gekündigt

Selbst wenn Versicherte ihren Vertrag bereits gekündigt haben, schließt das den späteren Widerspruch, Widerruf oder Rücktritt nicht aus. Besonders in diesem Fall ist eine rechtliche Prüfung sinnvoll.

Fazit

Möchten Versicherungsnehmer ihre Lebensversicherungsverträge beenden, sollten sie in jedem Fall vor der Kündigung prüfen lassen, ob ein Widerrufs-, Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht besteht. Das kann sich wirtschaftlich lohnen.

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