Kündigung und Widerruf der Rürup-Rente bei der Generali – Geld zurück holen
Viele Kunden der Generali Lebensversicherung, die eine Rürup-Rente (auch Basisrente genannt) abgeschlossen haben, stellen sich die Frage, ob und wie sie ihren Vertrag vorzeitig beenden können. Die klassische Kündigung ist bei der Rürup-Rente allerdings gesetzlich ausgeschlossen. Eine interessante Alternative ist der Widerruf der Rürup-Rente der bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung möglich sein kann.
Erstellt am - letztes Update:Wichtige Fragen zur Rürup-Basisrente
Die Rürup-Rente (auch Basisrente genannt) ist eine staatlich geförderte – vor allem für Selbstständige und Freiberufler gedacht. Man zahlt regelmäßig Geld ein und bekommt im Alter eine monatliche Rente. Der Staat unterstützt das, indem man die Beiträge von der Steuer absetzen kann.
Rürup-Verträge bei der Generali lassen sich grundsätzlich nicht kündigen und auszahlen. Eine vorzeitige Beendigung durch Kündigung ist gesetzlich ausgeschlossen – stattdessen kann der Vertrag lediglich beitragsfrei gestellt werden. Das angesparte Kapital bleibt dabei jedoch weiterhin im Vertrag gebunden. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es jedoch eine rechtliche Möglichkeit zur vollständigen Auflösung des Vertrags: den Widerruf.
Wurden Sie beim Abschluss des Vertrags nicht korrekt über Ihr Widerrufsrecht informiert, etwa durch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, kann Ihnen unter Umständen ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“ zustehen. In solchen Fällen ist ein Widerruf sogar viele Jahre nach Vertragsbeginn noch möglich. Wird der Widerruf erfolgreich erklärt, muss der Vertrag rückabgewickelt werden – mit Anspruch auf Rückzahlung Ihrer Beiträge.
Abhängig vom Einzelfall erhalten Sie entweder die eingezahlten Beiträge zuzüglich erwirtschafteter Erträge (z. B. Zinsen oder Fondserträge) oder das ungezillmerte Deckungskapital ohne Abzug der oft hohen Abschluss- und Vertriebskosten.
Ob ein Widerruf Ihres Rürup-Vertrags bei der Generali in Frage kommt, kann nur durch eine individuelle rechtliche Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen zuverlässig geklärt werden.
2005 – 2007
In den Jahren 2005 bis 2007 bot die Generali Rürup-Verträge mit verschiedenen Abschlussmodellen an – entweder im Antragsmodell oder im Policenmodell. Welche Variante zur Anwendung kam, beeinflusst die rechtliche Bewertung des Widerrufsrechts. Wurden Versicherte in diesem Zeitraum nicht korrekt über ihr Widerrufs- oder Rücktrittsrecht informiert, kann ihnen ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“ zustehen – das bedeutet: ein Widerruf ist auch lange nach Vertragsabschluss noch möglich.
2008 – 2010
Mit einer gesetzlichen Änderung ab dem Jahr 2008 entfiel die Unterscheidung nach Vertragsmodellen. Stattdessen galt ein einheitliches Widerrufsrecht mit einer Frist von 30 Tagen. Allerdings nutzte auch die Generali in dieser Zeit häufig fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, was betroffenen Kunden weiterhin die Möglichkeit eröffnet, den Vertrag zu widerrufen – selbst Jahre später
Ab 2010
Seit Juni 2010 existiert eine gesetzlich empfohlene Muster-Widerrufsbelehrung, die Versicherern eine rechtssichere Formulierung bieten soll. Dennoch kam es auch bei vielen Versicherern weiterhin zu Belehrungsfehlern. Wenn die Belehrung in Ihrem Vertrag fehlerhaft war, kann das Widerrufsrecht auch für Verträge ab 2010 noch bestehen – mit der Chance auf eine lukrative Rückabwicklung.
Die Rürup-Rente bei der Generali
Die als Rürup-Rente bekannt gewordene Basisrente war im Jahr 2005 als staatlich unterstütztes Vorsorgemodell eingeführt worden und eignet sich insbesondere für Selbstständige, Freiberufler und gut Verdienende.
Die Generali bietet seit vielen Jahren Rürup-Produkte an und ermöglicht ihren Kunden dabei eine breit gestreute und flexible Anlage. Von der konventionellen Anlage, über Fonds und die Exklusivanlage bis hin zu Gold können Versicherungsnehmer wählen wie die Generali ihre Beiträge und ihr Guthaben anlegen soll.
Versicherungsnehmer können zudem mit dem Risikoplan eine separate Risikolebensversicherung wählen. Und auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann zusätzlich abgeschlossen werden.
Warum eine Kündigung der Rürup-Rente bei der Generali nicht möglich ist
Die Rürup-Rente ist vom Gesetzgeber als lebenslange Altersvorsorge konzipiert und unterscheidet sich dadurch deutlich von anderen Versicherungsprodukten wie der Riester-Rente oder klassischen Rentenversicherungen. Eine Kündigung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Stattdessen bleibt dem Versicherten lediglich die Möglichkeit, die Beiträge stillzulegen – was jedoch meist zu erheblichen finanziellen Nachteilen führt.
Der Widerruf: Die bessere Alternative zur Kündigung
Viele Generali-Kunden wissen nicht, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen ihre Rürup-Rente widerrufen können – selbst Jahre nach Vertragsabschluss. Der Widerruf eröffnet die Chance, sich vollständig vom Vertrag zu lösen und das Geld zurückzuerhalten.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Generali-Verträgen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 24.01.2024 mit seinem Urteil Az. IV ZR 306/22 die Rechte von Versicherungsnehmern gestärkt: Im konkreten Fall ging es um eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in einem Basisrentenvertrag der Generali. Der BGH stellte fest, dass die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Der Generali war ein klassischer Fehler bei Rürup-Verträgen unterlaufen. Sie hatte es versäumt, in der Widerrufsbelehrung darauf hinzuweisen, dass sie bei einem Widerruf nach BGB auch die gezogenen Nutzungen zu erstatten hat.
Ein wirksamer Widerruf führt zur Rückabwicklung des Vertrags. Der Versicherungsnehmer hat dann – je nach Fall – Anspruch auf die eingezahlten Beiträge inklusive Nutzungen oder das ungezillmerte Deckungskapital ohne Abzug von Abschluss- und Vertriebskosten.
Jetzt prüfen lassen – kostenfrei und unverbindlich
Ein Widerruf der Rürup-Rente bei der Generali kann Ihnen helfen, sich von einem unflexiblen und renditeschwachen Vertrag zu befreien. HAHN Rechtsanwälte prüft im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung, ob auch Ihr Vertrag widerrufbar ist.