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Schadensersatz für Aktionäre – Prospekthaftung und fehlerhafte Ad-hoc-Meldung

Geprellte Anleger können Schadensersatz fordern

Der Bilanzskandal um Wirecard, der VW-Abgasskandal, der Daimler-Dieselskandal - sie alle sorgen für große Verluste bei Aktionären und Anlegern, die in die Aktien der Unternehmen investiert haben. Doch geprellte Anleger stehen nicht hilflos da. Bei unterlassenen, verspäteten oder fehlerhaften Ad-Hoc-Meldungen kann ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Ebenso bei fehlerhaften Prospekten, denn hier greift die Prospekthaftung. 


Kann ich als Anleger Schadensersatz bekommen?

Sie sind privater Anleger und besitzen oder besaßen Aktien von einem Unternehmen, das Sie aufgrund einer unterlassenen Ad-Hoc-Meldung oder eines fehlerhaften Prospektes für Ihre Verluste verantwortlich machen? Dann haben Sie womöglich Schadensersatzansprüche. Anleger können klagen und sich so ihr Geld zurückholen!

Unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Ad-hoc-Meldung (Emittentenhaftung)

Für Unternehmen, die Wertpapiere herausgeben besteht die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität. Sie müssen unverzüglich Insiderinformationen wie unternehmensinterne Entwicklungen oder Übernahmeangebote öffentlich bekannt machen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Anleger über den gleichen Informationsstand verfügen wie Insider und auf dem Kapitalmarkt nicht benachteiligt werden. Auch eine Beeinflussung der Marktpreise soll so minimiert werden.

Grundlage der Emittentenhaftung ist Artikel 17 der Marktmissbrauchsverordnung der EU (MAR, Market Abuse Regulation), in dem es heißt:

„Emittenten geben der Öffentlichkeit Insiderinformation, die unmittelbar den (sic!) diesen Emittenten betreffen, so bald wie möglich bekannt.“

Schadensersatz für Aktionäre bei Verletzung der Ad-hoc-Publizitätspflicht

Verletzt ein Unternehmen seine Ad-hoc-Publizitätspflicht und veröffentlicht eine Ad-hoc-Mitteilung nicht, verspätet oder fehlerhaft, haben Aktionäre die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen. Sie können sich dabei auf die Paragraphen 97 bzw. 98 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) berufen.

§ 97 befasst sich dabei mit dem Recht auf Schadensersatz wegen unterlassener oder verspäteter Veröffentlichung von Insiderinformation, § 98 mit der Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen. In jedem Fall gelten diese Gesetze für zwei Fälle von Aktionären:

  • Ein Schadensersatzanspruch besteht wenn der Aktionär die Wertpapiere nach der unterlassenen Ad-hoc-Meldung erworben hat und bei Bekanntgabe der Informationen diese Papiere noch immer in seinem Besitz sind.

Beispiel:

Ein Aktionär kauft Aktien zum Stückpreis von 100 Euro. Kurz darauf wird bekannt, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs das Unternehmen bereits Probleme hatte, die es jedoch verheimlicht hat. Nachdem dies bekannt wird, fällt der Preis der Aktie. Der Anleger macht Verluste. Wäre das Unternehmen seiner Publizitätspflicht nachgekommen und hätte die Probleme bekannt gegeben, wäre der Preis bereits vorher gefallen. Der Anleger hat also einen zu hohen Preis für die Aktien gezahlt – weil das Unternehmen eine Ad-hoc-Mitteilung unterlassen oder erst verspätet veröffentlicht hat.

  • Ebenso besteht ein Schadensersatzanspruch, wenn die Wertpapiere vor dem tatsächlichen Entstehen der Informationen erworben und anschließend (nach der Unterlassung der Bekanntgabe der Informationen) wieder veräußert wurden.

Beispiel:

Ein Aktionär kauft Aktien zum Stückpreis von 100 Euro und verkauft sie zum Preis von 120 Euro wieder. Später wird bekannt, dass die Firma zum Zeitpunkt des Verkaufs Informationen, die die Aktienentwicklung positiv beeinflussen würden, zurückgehalten hatte. Nach deren Bekanntmachung steigt der Wert der Aktie auf 150 Euro. Der Anleger hat somit beim Verkauf einen Verlust gemacht, denn wäre die Firma ihrer Publizitätspflicht nachgekommen, wäre der Wert früher gestiegen und der Anleger hätte die Aktien zu einem höheren Preis verkaufen können.

Transaktionsschaden

Dieser besteht im gezahlten Kaufpreis. Gegen Rückzahlung des Kaufpreises sind die Aktien zurückzugeben. Wurden sie in der Zwischenzeit bereits verkauft, ist dieser Verkaufserlös gegenzurechnen. Eventuell sind etwaige Dividendenzahlungen anzurechnen.

Kursdifferenzschaden

Bei diesem werden die Aktien behalten und der Kläger erhält den Differenzbetrag aus gezahltem (überhöhtem) Kaufpreis und dem Preis, der sich bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Unternehmens ergeben hätte, erstattet.

Weitere Erläuterungen zum Schadensersatzanspruch

Die Paragraphen 97 und 98 WpHG definieren die Umstände des Schadensersatzanspruches noch genauer. Zunächst einmal muss ein Zusammenhang zwischen der unterlassenen oder unwahren Ad-hoc-Meldung und der Kaufentscheidung des Anlegers nachgewiesen werden. Ein Schadensersatzanspruch besteht zudem nicht, wenn dem Anleger die Insiderinformationen bei Erwerb bzw. Veräußerung der Wertpapiere bereits bekannt waren.

Ein vorhandener Schadensersatzanspruch verjährt ein Jahr nachdem der Anleger Kenntnis davon erlangt hat, dass die Informationen falsch oder zurückgehalten worden waren.

Als Schadensersatz kommt immer mindestens der Kursdifferenzschaden in Betracht. Bei diesem erhält der Kläger den Differenzbetrag aus gezahltem (überhöhtem) Kaufpreis und dem Preis, der sich bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Unternehmens ergeben hätte, erstattet. Zur Berechnung des realistischen Preises wird hier in der Regel der Wert nach Bekanntgabe der (wahren) Informationen herangezogen.

Probleme können für Aktionäre entstehen, wenn das beteiligte Unternehmen, gegen das Schadensersatzansprüche bestehen, nicht mehr über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Denn der Anspruch gemäß § 97 und § 98 besteht nur gegenüber dem Unternehmen, nicht gegenüber den Organen, also etwa dem Vorstand.

 

Beispiele für unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Ad-Hoc-Meldungen

Anspruch auf Schadensersatz für Wirecard-Aktionäre

Mit einer Ad-Hoc-Mitteilung vom 18.06.2020 sorgte die Wirecard AG für einen Schock bei ihren Anlegern. 1,9 Milliarden Euro waren verschwunden, bzw. hatten womöglich nie existiert. Die Wirecard-Aktie fiel ins Bodenlose. Der Kursverlust war immens. Dem Unternehmen wird unter anderem Bilanzfälschung vorgeworfen. Die Anleger hätten bereits viel früher über die Probleme des Unternehmens informiert werden müssen. Betroffene Aktionäre können deshalb einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen. Am 25.06.2020 stellte Wirecard einen Insolvenzantrag. Die Schadensersatzansprüche der Anleger, die Wirecard-Aktien besitzen oder besaßen bestehen auch in diesem Fall weiter. Allerdings haben zahlreiche Banken Vorrang, die Kredite im Wert von fast 2 Milliarden Euro zurückverlangen wollen.

Neben der Wirecard AG steht auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E&Y in der Kritik. Sie hatte jahrelang die Jahresabschlüsse von Wirecard testiert. Auch gegenüber E&Y können deshalb Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Zudem prüft HAHN Rechtsanwälte Ansprüche gegenüber der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung. Denn auch diese hat versagt und nach 15 Monaten noch immer keinen Prüfbericht vorgelegt, nachdem sie im Februar 2019 von der Bafin mit einer Untersuchung beauftragt worden war. Erste Klagen gegen die Wirecard AG sind bereits eingereicht worden.

 

VW-Aktionäre kämpfen um Schadensersatz im Abgasskandal

Im September 2015 begann der VW-Abgas-Skandal. Seitdem kostete die Manipulation der Abgasreinigung in Millionen von Diesel Fahrzeugen den Volkswagen Konzern schon über 30 Milliarden Euro. Und es könnten noch mehr werden. Denn die Volkswagen AG ist in vielerlei Hinsicht vom Skandal betroffen. Seit September 2018 läuft vor dem Oberlandesgericht Braunschweig ein Kapitalanleger-Musterverfahren. Dabei fordern die Kläger (private VW-Aktionäre und institutionelle Anleger) Schadensersatz, weil der Vorstand der Volkswagen AG sie nicht rechtzeitig über die Ermittlungen und drohenden Kosten im Abgasskandal aufgeklärt hat. Der damalige VW-Chef Winterkorn informierte die Öffentlichkeit erst am 20.09.2015, woraufhin die VW-Aktien massiv an Wert verloren. Nach Meinung der VW-Aktionäre viel zu spät. Spätestens mit Beginn der Ermittlungen der amerikanischen Umweltbehörde oder allerspätestens mit der Einräumung der Manipulation gegenüber den amerikanischen Behörden Anfang September 2015 hätte Volkswagen eine Ad-Hoc-Meldung herausgeben müssen. Möglich war die Teilnahme am Verfahren für Anleger, die zwischen dem 06.06.2008 und dem 18.09.2015 Aktien, Anleihen oder Derivate von Volkswagen bzw. von Porsche erworben haben. Das Musterverfahren läuft noch, ein Ende des Verfahrens ist noch nicht in Sicht. Eine Teilnahme ist jedoch seit Beginn des Verfahrens nicht mehr möglich.

 

Daimler-Aktionäre sehen sich im Abgas-Skandal getäuscht

Ähnlich wie den Aktionären von VW geht es auch denen von Daimler. 219 betroffene institutionelle Anleger (Banken, Pensionsfonds und andere) haben vor dem Landgericht Stuttgart eine entsprechende "Sammelklage" eingereicht. Auch sie gehen davon aus, dass Daimler sie zu spät über den Abgasskandal informiert hat und sie deshalb Aktien zu einem zu hohen Preis erworben haben. Nachdem der Skandal bekannt wurde, verlor die Daimler-Aktie erheblich an Wert. Der Fall liegt also ganz ähnlich wie im Musterverfahren von VW. Im Daimler-Fall geht es um 900 Millionen Euro. Während der so genannten Desinformationsphase zwischen dem 10.07.2012 und dem 20.06.2018 hat die Daimler Aktie gut ein Drittel ihres Wertes verloren.


Prospekthaftung

Die Prospekthaftung wird nach drei unterschiedlichen Gesetzen geregelt.

Wertpapierprospektgesetz § 9: Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt

Nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) muss ein Prospekt vorhanden sein, wenn ein Unternehmen öffentlich Wertpapiere anbietet oder wenn Wertpapiere zum Handel an der Börse zugelassen werden sollen. An einen solchen Prospekt werden hohe Anforderungen gestellt. Werden diese nicht erfüllt, greift die Prospekthaftung und geschädigte Anleger können Schadensersatz fordern. Gemäß Artikel 9 kann ein Erwerber Schadensersatz verlangen, wenn im Prospekt „für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind“. Dieser Schadensersatz beläuft sich auf den Transaktionsschaden. Gegen Erstattung des Erwerbspreises (jedoch maximal in Höhe des ersten Ausgabepreises) muss der Emittent die Aktien zurücknehmen. Wurden die Wertpapiere in der Zwischenzeit bereits verkauft, kann der Anleger die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem Verkaufspreis verlangen.

Vermögensanlagegesetz § 20: Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt

Die Prospekthaftung nach dem Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) richtet sich an Vermögensanlagen, wie beispielsweise partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen. Der so genannte graue Kapitalmarkt sollte mit diesem Gesetz besser reguliert werden. Inhaltlich hält sich der Paragraph 20 sehr eng an § 9 des Wertpapiergesetzes. Auch bei Vermögensanlagen besteht bei einem unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekt ein Anspruch auf Schadensersatz. Auch hier wird in der Regel der Transaktionsschaden erstattet.

Kapitalanlagegesetzbuch § 306: Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen

Eine dritte Prospekthaftung findet sich im Kapitalanlagegesetzbuch. § 306 sieht vor, dass ein Käufer bei unrichtigen oder unvollständigen Informationen im Verkaufsprospekt Schadensersatz verlangen kann. Und zwar wie bei den anderen Gesetzen den Transaktionsschaden.

Beispiel für Prospekthaftung

Telekom Aktie: Der Kampf der Anleger durch die Instanzen

Im November 1996 kam die T-Aktie der Deutschen Telekom erstmals in den Handel. Im Zuge von drei Börsengängen wurden bis 2000 etwa 1,2 Milliarden Aktien verkauft. 20 Jahre später ist noch immer eine Klage zum dritten Börsengang anhängig. 17.000 Aktionäre verlangen Schadensersatz aufgrund unrichtiger Angaben im Prospekt. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Verkaufsprospekt fehlerhaft war. Nun muss jedoch noch die Frage geklärt werden, inwieweit ein Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler im Prospekt und der Entscheidung der individuellen Anleger zur Investition besteht. Für die vielen gleichgelagerten Fälle der Telekom Anleger war das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) eingeführt worden, das inzwischen auch von Anlegern im Dieselskandal genutzt wird. Aktionäre von Volkswagen und Daimler versuchen auf diesem Wege, Schadensersatz zu bekommen.

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz war 2005 in Kraft getreten und aufgrund der vielen gleichgelagerten Fälle von Telekom Aktionären eingeführt worden. KapMuG Verfahren werden an Oberlandesgerichten verhandelt und können geführt werden, sofern es sich um mindestens zehn Schadensersatzfälle handelt, bei denen die gleichen Rechtsfragen (hinsichtlich möglicher Prospektfehler oder fehlender/falscher Ad-hoc-meldungen) geklärt werden sollen. Das Gericht kann diese gebündelt behandeln und die geschädigten Anleger können ihre Schadensersatzansprüche so besser durchsetzen. Weitere Vorteile gegenüber tausenden Einzelklagen sind eine Entlastung der Gerichte und ein geringeres Prozesskostenrisiko für die Kläger. Sie müssen keine Kosten zum Beispiel für Sachverständigengutachten vorschießen, stattdessen werden diese Kosten bei einer Niederlage auf alle Kläger verteilt.

Verfahren nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten sind möglich bei Prospekthaftung, sowie bei unterlassenen, verspäteten oder fehlerhaften Ad-Hoc-Meldungen.


Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Anlageberatung

Eine weitere Möglichkeit für Anleger, nach Verlusten Schadensersatz zu bekommen sind Ansprüche aufgrund fehlerhafter Anlageberatung. Möglich ist ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anlageberater gegen seine Aufklärungs- und Beratungspflichten verstoßen hat. Grundlage hierfür ist der § 280 Abs. 1 BGB, nach dem Haftungsansprüche aus Vertrag bzw. vorvertraglicher Pflichtverletzung bestehen können. Wird ein Kunde vom Anlageberater gar nicht oder nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und erleidet deshalb Verluste mit seinen Anlagen, kann er Schadensersatz verlangen.

Schadensersatzansprüche aufgrund von fehlerhafter Anlageberatung verjähren drei Jahre zum Ende des Jahres, indem dem Anleger bekannt wurde, dass er diese Ansprüche erlangt hat. Die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist läuft 10 Jahre und zwar ab dem Tag der Zeichnung.

Wie muss eine ordnungsgemäße Anlageberatung aussehen?

Mit Banken wird in der Regel ein Beratervertrag geschlossen. Bei freien Vermittlern handelt es sich dagegen oft nur um einen Vermittlervertrag, an den niedrigere Ansprüche gestellt werden.

Wird ein Beratervertrag geschlossen, muss der Anlageberater sowohl objektgerecht, als auch anlegergerecht aufklären und beraten. Das heißt, er muss die persönliche Situation des interessierten Anlegers in seine Beratung mit einfließen lassen, beispielsweise seine Erfahrung am Kapitalmarkt, seine Risikobereitschaft und seine Interessen und Ziele. Zudem muss der Anleger natürlich auch umfassend und korrekt über das beworbene Produkt aufgeklärt werden. Eine reine Plausibilitätsprüfung reicht bei einem Beratervertrag nicht aus.