Nachdem die Landgerichte bei den Widerspruchsbelehrungen der Heidelberger Lebensversicherung AG ab 2002 bislang davon ausgegangen sind, dass die Belehrungen korrekt sind, hat nunmehr der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe für eine bestpartner classic Rentenversicherung in einem Verhandlungstermin am 06. August 2019 deutlich gemacht, dass es den erklärten Widerspruch für wirksam erachtet. Die Heidelberger Lebensversicherung AG hat daraufhin die Ansprüche anerkannt (OLG Karlsruhe, Teil-Anerkenntnisurteil vom 16.08.2019).
Der Kläger aus Mannheim hatte im Dezember 2006 eine bestpartner Classic Basisrente bei der Heidelberger Lebensversicherung AG abgeschlossen und in diesen Vertrag mehr als 100.000,00 Euro einbezahlt. Nach dem erklärten Widerspruch im Jahr 2017 wurden dem Kläger nunmehr mit Teil-Anerkenntnisurteil 109.900,00 Euro zuzüglich Zinsen zugesprochen und die Beklagte verurteilt, dem Kläger auf der ersten Stufe der Stufenklage Auskunft über die jeweils monatlich an die beteiligten Lebensversicherungsgesellschaften weitergeleiteten Versicherungsprämien und die investierten Sparanteile zu erteilen. Die Auskunftserteilung ist erforderlich, um den Anspruch des Klägers auf Nutzungsersatz ermitteln zu können. Weiter wurde festgestellt, dass die Widerspruchserklärung des Klägers vom 19.02.2017 wirksam ist und zwischen den Parteien ein Rückabwicklungsverhältnis nach den §§ 812 ff. BGB besteht.
Der 12. Zivilsenat des OLG Karlsruhe folgte in der mündlichen Verhandlung der Argumentation von HAHN Rechtsanwälte, dass die Widerspruchsbelehrung in dem Vertrag der Heidelberger Lebensversicherung AG vom 21. Dezember 2006 fehlerhaft ist und die Verbraucherinformationen unvollständig sind.
„Mit diesem Verfahren ist ein Kläger erstmalig, soweit ersichtlich, mit der Rückabwicklung eines Heidelberger Lebensversicherungsvertrages aus dem Jahr 2006 durchgedrungen“, so Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN Rechtsanwälte, die das Verfahren geführt hat. „Das Verfahren hat grundlegende Bedeutung und ist richtungsweisend für vergleichbare Fälle. Versicherungsnehmer können nunmehr auch auf eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer Ansprüche hoffen“, so Fachanwältin Brockmann weiter.