Mit Urteil vom 05.06.2020 hat das Oberlandesgericht Koblenz die Audi AG im Zusammenhang mit einem manipulierten Audi SQ5 3.0 TDI zu Schadensersatz (AZ: 8 U 1803/19) verurteilt. Es handelt sich dabei um das erste OLG Urteil gegen Audi bezüglich der größeren V6 Motoren.
Die von HAHN Rechtsanwälte vertretene Klägerin hatte den Audi SQ5 3.0 TDI plus mit dem Motor EA897evo und der Abgasnorm Euro 6 am 22.04.2016 für 66.000 Euro erworben. Für die Finanzierung des Wagens schloss sie mit der Volkswagen Bank GmbH ein Darlehen über 52.000 Euro ab, das sie zwischenzeitlich bereits zurückgezahlt hatte.
Nachdem die Klägerin erfahren hatte, dass auch ihr Motor vom Abgasskandal betroffen ist, verlangte sie von AUDI Schadensersatz. Das Landgericht Mainz wies die Klage noch mit der Begründung ab, dass das Verhalten der Audi AG nicht sittenwidrig gewesen sei. Das Oberlandesgericht Koblenz widerspricht dem Landgericht Mainz deutlich. Laut OLG enthält das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer schnellen Motoraufwärmfunktion. Auch ein vom KBA veröffentlichter Pflichtrückruf für dieses Fahrzeug zeige, dass es sich bei der Funktion, die nahezu nur im Prüfzyklus anspringt, während die Schadstoffminderung im realen Verkehr unterbleibt, um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt.
Die Klägerin sei von der Audi AG gemäß § 826 BGB vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt worden, weshalb sie einen Anspruch auf Schadensersatz habe. Dabei kann sie das manipulierte Fahrzeug zurückgeben und erhält von AUDI den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, erstattet. Zusätzlich bekommt sie auch die Zinsen erstattet, die sie für den Darlehensvertrag zur Finanzierung des Fahrzeugs gezahlt hat.
Der Audi SQ5 war bereits im Sommer 2019 durch Tests der DUH mit stark erhöhten Stickoxidwerten aufgefallen. Über zehn Testfahrten hatte sich ein durchschnittlicher NOx-Ausstoß von 441 Milligramm pro Kilometer ergeben – bei einem Grenzwert für Euro 6 Diesel von 80 Milligramm.
Das Urteil bestätigt nun, dass diese schlechten Werte im realen Betrieb auf eine unzulässige Abschalteinrichtung zurückzuführen sind. Verbaut wurde der Motor in vielen Mittel- und Oberklassemodellen der Audi AG sowie bei SUVs von Porsche (Cayenne, Macan) und VW (Touareg). HAHN Rechtsanwälte hatte für fast alle betroffenen Modelle bereits erstinstanzliche Urteile für betroffene Kunden erstritten.
„Die Schadensersatzansprüche der Käufer sind hinsichtlich des Motors EA897 definitiv nicht verjährt, da die Rückrufe ein viel jüngeres Datum haben als beim Motor EA189. Die Rechtslage ist praktisch geklärt. Jeder Eigentümer eines solchen Fahrzeugs kann seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen und sollte dies in Erwägung ziehen“, sagt Rechtsanwalt Murken-Flato von HAHN Rechtsanwälte.