Mit Urteil vom 16. Dezember 2021 – 20 O 337/21 – verurteilte das Landgericht Stuttgart die Volkswagen AG bei einem mit einem EA288 Euro 5-Motor ausgestatteten Volkswagen Golf VII zu Schadensersatz. Das Gericht sprach dem Kläger Schadensersatz aus § 823 II BGB zu, da das Fahrzeug nicht den Vorgaben aus Art. 4 Abs.1, Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprach. Nach dieser Verordnung dürfen Fahrzeuge bei normalen Betriebsbedingungen die Grenzwerte des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht überschreiten. Bei der vorgenannten Verordnung handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB.
Der erstinstanzlich erfolgreiche Kläger hatte den VW Golf VII 2.0 TDI am 03. Februar 2017 zu einem Kaufpreis von 14.840,00 EUR erworben. Der Kilometerstand des Gebrauchtwagens betrug zu dem Zeitpunkt 126.800 km. Der Schaden des Klägers liegt in dem ungewollten Abschluss des Kaufvertrages. Dem Fahrzeughalter drohten der Widerruf der Zulassung durch das Kraftfahrt-Bundesamt, das Erlöschen der Betriebserlaubnis und damit die Stilllegung seines VW Golfs VII, sowie ein massiver Wertverlust. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die Volkswagen AG muss nach Rechtskraft das manipulierte Fahrzeug zurücknehmen und dem Kläger im Gegenzug den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, erstatten.
Immer mehr Gerichte verurteilen die Volkswagen AG auch bei Dieselfahrzeugen mit dem EA288-Motor zu Schadensersatz. HAHN Rechtsanwälte gehört im Diesel Abgasskandal bei Volkswagen mit einem EA288-Motor bundesweit zu den erfolgreichsten Kanzleien. Betroffenen Autofahrern wird eine kostenfreie Erstberatung angeboten.