BMW Serviceaktionen 0013500300 und 0013670300: Prüfen auf unzulässige Abschalteinrichtung
Viele BMW-Fahrer sind derzeit von den Serviceaktionen 0013500300 und 0013670300 der BMW AG betroffen. Gegenstand ist unter anderem eine Veränderung an der Steuergerät-Software. Der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte rät dazu, dies zum Anlass zu nehmen, eine Überprüfung bezüglich unzulässiger Abschalteinrichtungen durchführen zu lassen. Eine solche Prüfung bietet HAHN Rechtsanwälte aktuell kostenfrei an. Die Kanzlei gehört im BMW Abgasskandal zu den erfolgreichsten und konnte unter anderem bereits einen Erfolg vor dem Oberlandesgericht Köln erzielen. Bei einem Schadensersatzanspruch aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann das manipulierte Fahrzeug an BMW zurückgegeben werden. Unter Anrechnung eines Gebrauchsvorteils muss die BMW AG den Kaufpreis erstatten. Möglich ist alternativ auch eine Entschädigungszahlung bei gleichzeitigem Verbleib des Fahrzeugs beim erfolgreichen Kläger.
Erst kurz zuvor hatte die BMW AG Fahrzeughalter aufgefordert, an der Rückrufaktion mit der Nummer 0013450300 teilzunehmen. Nach den Informationen von HAHN Rechtsanwälte sind zahlreiche Modelle von BMW in den Diesel Abgasskandal verwickelt. Betroffen sind nahezu alle Modellreihen (1er, 2er, 3er, 4er, 5er, 6er, 7er, X1, X3, X4, X5 und X6). Gegenstand der kostenfreien anwaltlichen Bewertung ist ebenfalls eine Information über die zu realisierenden Geldbeträge im Falle einer Geltendmachung der Schadensersatzansprüche wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung. In ihrer Bewertung der Sach- und Rechtslage bestätigt wurde HAHN Rechtsanwälte kürzlich auch durch die Schlussanträge des Generalsanwalts beim EuGH Athanasios Rantos vom 2. Juni 2022 in der Rechtssache C-100/21. Danach ist die maßgebliche Richtlinie 2007/46 dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist.
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