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Tauber-Solar Abuzaderas GmbH – Reduzierung der Einspeisevergütung

Bremen, 08.06.2015

Beworben wurde der Fonds insbesondere mit dem Slogan „Investieren Sie in die „Sonne Spaniens“. Mit diesem Slogan hat die Tauber-Solar Management GmbH im Jahre 2008 die erste Bürgerbeteiligung Tauber-Solar Abuzaderas GmbH auf den Markt gebracht. Die Anleger beteiligen sich als atypisch stiller Gesellschafter an der Tauber-Solar Abuzaderas GmbH, die wiederum in eine Photovoltaikanlage in Spanien investiert. Eigentümer des Grundstücks ist die TS Spain GmbH.

In dem Prospekt wird insbesondere damit geworben, dass in Spanien die Einspeisevergütung für Solarstrom über das königliche Dekret (Real Decreto) geregelt und dadurch garantiert wird. Für das Projekt Tauber-Solar Abuzaderas GmbH gelte das Real Decreto 661/2007. Dieses sehe eine Vergütung für die ersten 25 Jahre in Höhe von 0,455 Euro je Kilowattstunde vor. Es erfolge zudem eine jährliche Anpassung des Strompreises aufgrund des Verbraucherpreisindex (IPC). Die Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgte auf der Basis dieser Werte. Dabei ist von einer Einnahmensicherheit von 25 Jahren die Rede.

Laut Prospekt sollten sich beispielsweise für das Jahr 2013 Stromerlöse in Höhe von 2.499.627 EUR ergeben. Tatsächlich belaufen sich die Erlöse auf 1.884.706 EUR. Zwischen den kalkulierten Zahlen und den tatsächlichen Werten klafft damit eine Differenz von 614.921 EUR. Der Businessplan ist aufgrund dessen bereits deutlich nach unten korrigiert worden.

Verantwortlich gemacht wird dabei seitens der Fondsgesellschaft bzw. Initiatoren die „nachträgliche und rückwirkende“ Änderung der Einspeisevergütung in Spanien. Nach den Recherchen von Hahn Rechtsanwälte bestand jedoch von vornherein bezüglich der Photovoltaikanlagen in Spanien kein Bestandsschutz, anders als es im Prospekt suggeriert wird. Denn das königliche Dekret 661/2007 vom 25.05.2007 sah bereits systemimmanent eine Änderung der Einspeisevergütungen nach einer bestimmten erreichten Leistungszahl vor. Konzeptionell konnte daher von vornherein nicht davon ausgegangen werden, dass die im Jahre 2008 geltende Einspeisevergütung auch für die Zukunft gelten würde.

Hahn Rechtsanwälte empfiehlt betroffenen Investoren, Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen. Ansprechpartnerin für diese Fälle ist Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann (info@hahn-rechtsanwaelte.de).