DEGAG insolvent: Hilfe und Optionen für Anleger
Tausende Anleger bangen um ihr Kapital.
HAHN Rechtsanwälte informiert über die aktuellen Entwicklungen bei der DEGAG und erläutert die Optionen für betroffene Anleger.
DEGAG meldet erste Insolvenzen an – weitere werden folgen
Am 28. Januar 2025 gab der Vorstand der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG bekannt, dass am Vortag Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren gestellt wurden, zunächst für die Holding und eine Tochtergesellschaft:
- DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG
- DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH (164 Millionen Euro von rund 2.900 Anlegern)
Doch dabei wird es nicht bleiben. So ist bereits bekannt, dass mindestens zwei weitere Insolvenzanträge in Vorbereitung sind, und zwar für die
- DEGAG Kapital GmbH (46 Millionen Euro von rund 1.400 Anlegern)
- DEGAG WI8 GmbH (72 Millionen Euro von rund 2.000 Anlegern)
Insgesamt sind laut DEGAG (aufgrund von Mehrfachzeichnern) rund 4.700 Anleger betroffen, die zusammen rund 275 Millionen Euro investiert haben.
Ursachen der Insolvenzen
Bereits Mitte Dezember 2024 hatten sich die Schwierigkeiten der DEGAG angekündigt. Für die drei oben genannten Emittenten wurden die Zinszahlungen und Vertragsrückzahlungen mit Hinweis auf den qualifizierten Nachrang zur Insolvenzvermeidung eingestellt. Dabei galten pünktliche Zinszahlungen (in der Regel zwischen 6 und 9 Prozent pro Jahr) lange Jahre als stärkstes Werbeargument der DEGAG.
Zudem konnten Vertriebsprovisionen nicht gezahlt werden und auch Steuerverbindlichkeiten trugen ihren Teil zu den Insolvenzen bei. Verhandlungen mit einer Investorengruppe über einen teilweisen Verkauf des Immobilienportfolios scheiterten offenbar. Der DEGAG-Vorstand gibt einen abgesprungenen Kreditgeber als Hauptursache für die finanziellen Probleme an.
Die DEGAG ist bereits seit Jahren in der Kritik.
Folgen der Insolvenzen für Anleger
Die Anleger investierten in sogenannte nachrangige Genussrechte. Diese bieten zwar gute Renditechancen (siehe die hohen Zinszahlungen), unterliegen aber auch einem hohen Risiko.
Unter anderem sind die Anleger durch ihre Investition direkt am unternehmerischen Risiko beteiligt. Läuft es schlecht, verlieren auch die Anleger Geld bis hin zum Totalverlust. Ein weiterer großer Nachteil von Genussrechten ist die Nachrangigkeit. Kommt es zur Insolvenz, werden erst alle anderen Verbindlichkeiten bedient, bevor die Anleger Geld sehen.
So ist es nun auch bei den Insolvenzen der DEGAG. Erst, wenn nach Zahlung aller Verbindlichkeiten noch Gelder zur Verfügung stehen, werden die Anleger berücksichtigt.
Welche Genussrechte sind betroffen?
Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hatte im Dezember 2024 bereits vor einem möglichen Zahlungsausfall bei den folgenden Genussrechten der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, der DEGAG WI8 GmbH und der DEGAG Kapital GmbH gewarnt:
- Genussrechte „DEGAG Wohnkonzept 1 - Mindestlaufzeit 5 Jahre, Zins 6,1 % p.a.“
- Genussrechte „DEGAG Wohnkonzept 1 - Mindestlaufzeit 10 Jahre, Zins 6,5 % p.a.“
- Genussrechte „DEGAG Wohnkonzept 2“
- Genussrechte „DEGAG WohnInvest 8 - Mindestlaufzeit 5 Jahre, Zins 6,5% p.a.“
- Genussrechte „DEGAG WohnInvest 8 - Mindestlaufzeit 10 Jahre, Zins 6,9 % p.a.“
- Genussrechts-Beteiligung „Serie L - Monatliche Zinszahlung und Mindestlaufzeit 5 Jahre“
- Genussrechts-Beteiligung „Serie L - Jährliche Zinszahlung Mindestlaufzeit 5 Jahre“
- Genussrechts-Beteiligung „Serie L - Monatliche Zinszahlung und Mindestlaufzeit 10 Jahre“
- Genussrechts-Beteiligung „Serie L - Jährliche Zinszahlung und Mindestlaufzeit 10 Jahre“
- Genussrechte „DEGAG WohnInvest 7 - Mindestlaufzeit 5 Jahre, Zins 6,5 % p.a.“
- Genussrechte „DEGAG WohnInvest 7 - Mindestlaufzeit 10 Jahre, Zins 6,9 % p.a.“
Was können DEGAG-Anleger jetzt tun?
Die Konzernstruktur der DEGAG ist ein nahezu undurchdringliches Geflecht aus Firmen, getoppt von Liechtensteiner Holdingfirmen über gleich zwei Ebenen. Anleger werden über die Wege ihres investierten Geldes im Dunkeln gelassen. Verspätete Jahresabschlüsse und ein teilweise fehlender Verkaufsprospekt (durch die Aufteilung der Genussrechte in kleine Tranchen konnte - ggf. vermeintlich - die Prospektpflicht umgangen werden) sind nur zwei der großen Transparenzprobleme, unter denen die DEGAG (oder eher ihre Anleger) leidet.
Auch wurde mit Verkaufsprospekten, die nur eine Gültigkeit von einem Jahr haben, weit länger Geld eingesammelt. Verpflichtete Nachträge wurden zudem unterlassen.
Schadenersatzansprüche für DEGAG-Anleger
Angesichts der Insolvenzen sorgen sich DEGAG-Anleger verständlicherweise um ihr Investment.
HAHN Rechtsanwälte bietet ihnen im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung an, mögliche Schadensersatzansprüche vor allem gegenüber Anlagevermittlern zu prüfen. Diese müssen Kunden wahrheitsgemäß und vollständig über die Anlage - hier die Investition in nachrangige Genussrechte - aufklären. Auch die damit verbundenen Risiken dürfen nicht verschwiegen werden. Dieser Punkt kommt besonders bei der Aufklärung zu Genussrechten zum Tragen, denn hier sind die Risiken ganz erheblich.
Problematisch ist es auch, wenn die DEGAG-Kapitalanlageangebote mit hohem Immobilienbezug und der sich daraus ergebenden Sicherheit und Stabilität beworben werden. Das Genussrechtskapital der Anleger wird von der Emittentin nicht direkt in Immobilien investiert.
Hinsichtlich der DEGAG ist zudem bekannt, dass Vermittler hohe Provisionszahlungen erhalten haben. Gegebenenfalls wurden auch Bestandsprovisionen gezahlt.
Vermittler müssen grundsätzlich eine Plausibilitätsprüfung vornehmen, also die von ihnen vermittelte Anlage auf Schlüssigkeit und Wirtschaftlichkeit prüfen. Ist dies nicht erfolgt, können ebenfalls Schadensersatzansprüche gegeben sein.
Haben Sie in Genussrechte der DEGAG investiert, dann nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung, um sich über Ihre Rechte und einen möglichen Schadensersatzanspruch zu informieren!
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