Nach einem Betrug fehlt Geld auf Ihrem Konto?
Ein pauschaler Vorwurf grober Fahrlässigkeit entscheidet nicht über Ihre Ansprüche.
Phishing Geld zurück: die Kurzantwort
Bei nicht autorisierten Zahlungen kommt grundsätzlich eine Erstattung durch die Bank in Betracht. Eine TAN- oder App-Freigabe belegt nicht automatisch Ihre Zustimmung zur konkreten Zahlung: Entscheidend sind der angezeigte Inhalt und der tatsächliche Ablauf. Haben Sie selbst auf ein angebliches Sicherheitskonto überwiesen, ist die Autorisierung gesondert zu prüfen. Melden Sie den Betrug sofort Ihrer Bank, lassen Sie Zugang und betroffene Zahlungsinstrumente sperren und sichern Sie Belege. Ob Sie den Betrag endgültig behalten dürfen, hängt auch von möglichen Haftungsansprüchen ab.
Bei einer nicht autorisierten Zahlung kommt grundsätzlich die Erstattung durch die Bank in Betracht. Entscheidend sind Ihre Zustimmung zur konkreten Zahlung, die unverzügliche Meldung und mögliche Haftungsansprüche. Nicht jede betrügerisch veranlasste Überweisung ist rechtlich gleich.
Haben Dritte Geld ohne Ihre Zustimmung überwiesen, kommt grundsätzlich eine Erstattung nach § 675u BGB in Betracht.
Haben Sie selbst bewusst an den angezeigten Empfänger überwiesen, weil ein Betrüger Sie dazu überredet hat, ist die Ausgangslage anders.
Eine TAN oder App-Bestätigung kann eine Zahlung, aber auch die Registrierung eines Geräts betreffen.
Entscheidend sind der konkrete Freigabetext, Empfänger und Betrag. Technische Authentifizierung beweist nicht automatisch Ihre Zustimmung zur streitigen Zahlung.
„Sie haben eine TAN benutzt“ oder „Sie waren grob fahrlässig“ ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Wir bewerten die Bankunterlagen, den Täuschungsablauf und mögliche Gegenansprüche. Erstattung und endgültige Haftung sind getrennte Fragen.
Die Erstattungspflicht regelt § 675u BGB. Für den Nachweis der Autorisierung gilt § 675w BGB.
Informieren Sie sofort Ihre Bank, lassen Sie gefährdete Zugänge sperren und sichern Sie Beweise. Warten Sie weder auf eine Strafanzeige noch auf eine anwaltliche Rückmeldung. Die unverzügliche Anzeige nach Entdeckung und die grundsätzlich 13-monatige Anzeigeausschlussfrist sind von der Verjährung zu unterscheiden; Beginn und Ausnahmen müssen gesondert geprüft werden.
Quelle: § 676b BGB. Die 13 Monate sind keine Wartefrist.
1. Rufen Sie die Bank über eine selbst ermittelte, verlässliche Telefonnummer an. Lassen Sie gefährdete Zugänge und Zahlungsinstrumente sperren.
2. Melden Sie die konkreten Buchungen und fragen Sie nach Rückruf- und Sicherungsmöglichkeiten. Verlangen Sie die Erstattung bestrittener nicht autorisierter Zahlungen. Ein Rückruf garantiert keine Rückzahlung.
3. Sichern Sie Ihre E-Mail- und Banking-Zugänge über ein vertrauenswürdiges Gerät. Bestätigen Sie keine weiteren „Sicherheitsfreigaben“ auf Aufforderung von Anrufern.
Sichern Sie Kontoauszüge, SMS, E-Mails, Chatverläufe, URLs, Screenshots und Anrufdaten.
Notieren Sie, was Sie eingegeben und welche Hinweise Sie gesehen haben. Erstatten Sie Strafanzeige und bewahren Sie das Aktenzeichen auf; die Anzeige ersetzt die Meldung an die Bank nicht.
Melden Sie den Vorgang unverzüglich nach Entdeckung. Daneben gilt grundsätzlich die 13-monatige Anzeigeausschlussfrist nach § 676b BGB. Beginn, Ausnahmen und weitere Fristen sind individuell zu prüfen.
Bei nicht autorisierten Zahlungen darf die Bank die sofortige Erstattung nicht allein wegen grober Fahrlässigkeit verweigern. Die spätere Haftungsprüfung bleibt möglich. Das Urteil entscheidet nicht pauschal über selbst veranlasste Überweisungen.
Quelle: EuGH, 15.10.2026, C‑70/25 – Tukowiecka, amtlicher Urteilstext, insbesondere Rn. 31–34, 42 und 46.
Bei einer nicht autorisierten Zahlung muss die Bank grundsätzlich unverzüglich erstatten, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags nach Kenntnis oder Anzeige.
Der Kunde muss den Vorgang unverzüglich melden. Der bloße Vorwurf grober Fahrlässigkeit erlaubt es der Bank nicht, die Erstattung vorab zu verweigern.
Die im Urteil behandelte Ausnahme greift bei berechtigten Gründen für den Verdacht eines vom Kunden begangenen Betrugs, die die Bank der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mitteilt.
Die Bank kann anschließend einen Anspruch gegen den Kunden verfolgen, wenn sie eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen nachweist.
Die erste Erstattung bedeutet deshalb nicht, dass jede weitere Forderung ausgeschlossen ist.
Das Urteil betraf eine von Dritten ausgelöste Zahlung nach dem Abgreifen von Zugangsdaten. Es ist keine pauschale Rückzahlungsgarantie für Überweisungen, die Betroffene selbst an einen ihnen angezeigten Empfänger veranlasst haben.
Eine standardisierte Ablehnung ist noch keine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Falls.
Eine erfolgreiche Sicherheitsprüfung zeigt zunächst, dass ein bestimmtes Verfahren eingesetzt wurde.
Ob Sie der konkreten Zahlung zugestimmt haben, ist damit nicht automatisch bewiesen. Wurde eine neue Banking-App registriert? War in der Freigabe ein anderer Vorgang genannt? Wer hat Empfänger und Betrag eingegeben?
Wir rekonstruieren mit Ihnen den Ablauf und prüfen die von der Bank vorgelegten Nachweise. Bewahren Sie deshalb auch scheinbar nebensächliche Nachrichten und Freigabehinweise auf.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß voraus.
Nicht jeder Klick auf einen Link und nicht jede erfolgreiche Täuschung erfüllt diesen Maßstab. Bedeutung haben etwa die konkrete Nachricht, erkennbar angezeigte Zahlungsdaten, Warnungen und der Ablauf eines angeblichen Bankanrufs.
Zugleich muss die Bank die Voraussetzungen ihres Gegenanspruchs nachweisen. Wir prüfen, ob ihre Argumentation zur Autorisierung und zur Haftung trägt – und welche Schritte wirtschaftlich sinnvoll sind.
TAN, App- und Gerätefreigaben: Welche Fallgruppe liegt vor?
Eine technische Freigabe und die Zustimmung zur konkreten Zahlung sind verschiedene Fragen. Wenn Sie eine TAN weitergegeben oder eine App-Bestätigung erteilt haben, kommt es darauf an, welchen Vorgang die Anzeige tatsächlich bezeichnete. Eine selbst veranlasste Überweisung auf ein angebliches Sicherheitskonto muss gesondert beurteilt werden.
| Was ist passiert? | Worauf kommt es rechtlich an? | Welche Nachweise helfen? |
|---|---|---|
| Dritte lösen eine Zahlung aus. | Fehlt Ihre Zustimmung, kommt grundsätzlich § 675u BGB zur Anwendung. Mögliche Haftungsansprüche der Bank sind getrennt zu prüfen. | Buchungen, Zugriffs- und Transaktionsprotokolle, zeitnahe Meldung an die Bank. |
| Sie geben einen Vorgang per TAN oder App frei. | Was wurde angezeigt und welcher konkreten Zahlung haben Sie zugestimmt? Authentifizierung allein beweist die Autorisierung nicht notwendigerweise. | Freigabetext, angezeigter Empfänger und Betrag, SMS, Screenshots, Bankprotokolle. |
| Sie registrieren ein fremdes Gerät. | Eine Gerätefreigabe ist von einer Zahlungsfreigabe zu unterscheiden. Ablauf, anschließende Zahlungen und mögliche Pflichtverletzungen müssen rekonstruiert werden. | Registrierungsnachricht, Gerätekennung, Zeitpunkte, Warnhinweise und nachfolgende Transaktionen. |
| Sie überweisen selbst auf ein angebliches Sicherheitskonto. | Ist die konkrete Zahlung autorisiert, greift der Erstattungsanspruch für nicht autorisierte Zahlungen nicht allein wegen der Täuschung. Weitere Ansprüche sind gesondert zu prüfen. | Überweisungsauftrag, Empfängerdaten, Freigabeanzeige, Anrufverlauf und Bankwarnungen. |
Rechtsgrundlagen: § 675u BGB (Erstattung), § 675w BGB (Nachweis) und § 675v BGB (Haftung). Die Tabelle ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Professionell vorbereitete Angriffe setzen auf Vertrauen, Zeitdruck und scheinbar vertraute Abläufe. Die Betrugsform allein entscheidet noch nicht über Ihren Erstattungsanspruch.
Eine E-Mail kündigt eine Kontosperre oder notwendige Datenbestätigung an.
Der Link führt zu einer nachgebauten Bankseite. Dort abgefangene Zugangsdaten können genutzt werden, um Kontozugriffe oder weitere Freigaben vorzubereiten.
Eine SMS behauptet, Ihr Banking-Verfahren laufe ab oder müsse erneuert werden.
Auch ein vertrauter Absendername ist kein Echtheitsbeweis. Wichtig für die Prüfung ist, was auf der verlinkten Seite und später in Ihrer Banking-App angezeigt wurde.
Ein Anrufer kennt möglicherweise persönliche Angaben und behauptet, Ihr Konto sei angegriffen worden.
Die angezeigte Banknummer kann gefälscht sein. Verlangt werden etwa eine Gerätefreigabe oder eine Überweisung auf ein angebliches Sicherheitskonto.
Wir sagen Ihnen, welche Fragen offen sind, welche Nachweise fehlen und wie es weitergehen kann. Sie entscheiden über die weitere Beauftragung.
1. Fall schildern: Sie nennen Bank, Schadenshöhe, Datum und den bisherigen Stand. HAHN bietet für Phishing-Fälle eine kostenfreie Ersteinschätzung.
2. Ablauf und Unterlagen bewerten: Für eine vertiefte Prüfung sind insbesondere Freigabevorgänge, Kontobewegungen und die Bankkorrespondenz relevant. Wir betrachten Erstattungsansprüche und mögliche Einwendungen gemeinsam.
3. Vorgehen abstimmen: Wir besprechen Erfolgsaussichten, Nachweisprobleme und Kosten einer weiteren Tätigkeit. Je nach Fall kommen eine außergerichtliche Geltendmachung und eine gerichtliche Durchsetzung in Betracht.
Übermitteln Sie niemals PIN, TAN, Passwörter oder vollständige Zugangsdaten. Für sensible Unterlagen stimmen wir einen geeigneten Übermittlungsweg ab. Fehlende Unterlagen sollten Sie nicht davon abhalten, den Betrug sofort Ihrer Bank zu melden.
Kosten und Rechtsschutzversicherung
Die Ersteinschätzung für Phishing-Fälle ist kostenfrei. Eine weitergehende Beratung oder Vertretung ist davon zu unterscheiden. Vor einer weiteren Beauftragung klären wir mit Ihnen den Auftrag und den Kostenrahmen. Je nach Tätigkeit richten sich die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder einer Vergütungsvereinbarung.
Eine Rechtsschutzversicherung kann Kosten übernehmen, wenn der konkrete Fall vom Vertrag erfasst wird und eine Deckungszusage vorliegt. Selbstbeteiligungen und Ausschlüsse sind zu berücksichtigen. Eine Versicherungszusage oder ein bestimmtes Verfahrensergebnis können wir nicht garantieren.
Peter Hahn ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Of Counsel bei HAHN Rechtsanwälte. Schildern Sie Ihren Fall über das Phishing-Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 0800 189 0000 an. Für den ersten Kontakt genügen Bank, ungefährer Schaden, Datum und der Stand der Bankkorrespondenz.
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Redaktionell aktualisiert: 18.10.2026. EuGH, Urteil vom 15.10.2026, C‑70/25 (Tukowiecka), ECLI:EU:C:2026:852. Vollständiger amtlicher Urteilstext (englisch). Maßgeblich sind insbesondere Rn. 31–34 zur sofortigen Erstattung und Rn. 42 und 46 zur späteren Haftungsprüfung. Offizielle EuGH-Pressemitteilung Nr. 147/26. Rechtliche Grundlagen sind insbesondere Art. 73 und 74 der Richtlinie (EU) 2015/2366 sowie § 675j BGB und § 675u BGB, § 675v BGB, § 675w BGB und § 676b BGB. Ob ein Anspruch besteht und durchgesetzt werden kann, hängt vom Einzelfall ab.
Weitere Angaben finden Sie im Impressum und in unseren Datenschutzhinweisen.
Weitere Informationen zum Tätigkeitsgebiet finden Sie auf unserer Seite zum Bank- und Kapitalmarktrecht.
Für Ihre Anfrage öffnet sich unser vorhandenes Phishing-Kontaktformular auf einer separaten Seite. Dort können Sie Ihre Kontaktdaten angeben; Unterlagen sind optional. Halten Sie Bank, Schadenshöhe, Datum und die Antwort Ihrer Bank für das Gespräch bereit.
Senden Sie niemals PIN, TAN, Passwörter oder vollständige Zugangsdaten. Über die weitere Prüfung, einen geeigneten Übermittlungsweg und mögliche Kosten sprechen wir mit Ihnen.
Zum Phishing-Kontaktformular – kostenfreie Ersteinschätzung
Alternativ erreichen Sie uns unter 0800 189 0000.
Nein. Es kommt insbesondere auf die wirksame Autorisierung der Zahlung, die rechtzeitige Anzeige und mögliche Haftungsansprüche an. Das EuGH-Urteil betrifft nicht autorisierte Zahlungen und garantiert keine endgültige Freistellung von jeder Haftung.
Nicht automatisch. Authentifizierung und Zustimmung zur konkreten Zahlung sind zu unterscheiden. Der angezeigte Freigabeinhalt und der tatsächliche Ablauf müssen geprüft werden.
Der pauschale Vorwurf allein rechtfertigt bei nicht autorisierten Zahlungen keine Verweigerung der unverzüglichen Erstattung. Ein späterer Gegenanspruch der Bank kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen dennoch bestehen.
Unverzüglich nach Entdeckung bei Ihrer Bank. Warten Sie nicht auf die Strafanzeige oder eine anwaltliche Prüfung. Daneben ist grundsätzlich die 13-monatige Anzeigeausschlussfrist mit ihren gesetzlichen Voraussetzungen und Ausnahmen zu beachten.
Hilfreich sind Bank, Datum, ungefähre Schadenshöhe und der Stand der Bankkorrespondenz. Bitte senden Sie niemals PIN, TAN oder Passwörter. Den sicheren Austausch weiterer Unterlagen und die Kosten besprechen wir mit Ihnen.
Das lässt sich nicht pauschal bejahen. Wenn Sie die konkrete Überweisung an den angezeigten Empfänger selbst veranlasst haben, ist zunächst zu prüfen, ob eine wirksame Autorisierung vorliegt. Die Täuschung durch einen falschen Bankmitarbeiter macht eine Zahlung nicht automatisch nicht autorisiert. Weitere Anspruchsgrundlagen oder Pflichtverletzungen der Bank sind gesondert zu prüfen.
§ 675v BGB sieht für bestimmte Fälle missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments einen Ersatzanspruch der Bank bis zu 50 Euro vor; es bestehen gesetzliche Ausnahmen. Bei nachgewiesenem Betrug oder vorsätzlicher beziehungsweise grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann eine weitergehende Haftung in Betracht kommen. Unter anderem können das Fehlen verlangter starker Kundenauthentifizierung oder die Nutzung nach einer Sperranzeige die Haftung wiederum ausschließen. Auch hier gelten Ausnahmen, insbesondere bei eigenem Betrug.
Ja, eine frühere Ablehnung kann Anlass für eine erneute rechtliche Bewertung sein. Ob Ansprüche noch bestehen und durchsetzbar sind, hängt unter anderem von Anzeige- und Verjährungsfristen, dem damaligen Ablauf und bereits getroffenen Vereinbarungen oder Entscheidungen ab. Das EuGH-Urteil eröffnet rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht automatisch neu.
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