Sie haben Ihr Fahrzeug verkauft und über flowCar zurückgemietet? Wenn die Verträge unwirksam sind, kann man flowCar-Verträge wirtschaftlich attraktiv rückabwickeln.
Wir prüfen die Verträge, das Verhältnis zwischen Fahrzeugwert und Kaufpreis sowie mögliche Ansprüche auf Ihr Fahrzeug oder geleistete Zahlungen – auch bei bereits beendeten Verträgen.
HAHN Rechtsanwälte hat vor dem Landgericht Kiel ein Urteil zugunsten einer flowCar-Kundin erstritten (24. September 2026 Az. 6 O 146/25). Das Gericht bewertete die Vertragsgestaltung als sittenwidrig. Die Klägerin bleibt nach dem Urteil Eigentümerin ihres Fahrzeugs, erhält geleistete Mietzahlungen zurück und muss den ausgezahlten Kaufpreis nicht zurückzahlen.
Wer sein Fahrzeug an flowCar verkauft und anschließend zurückgemietet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Rückabwicklung der Verträge verlangen. Abhängig von der Vertragsgestaltung und dem individuellen Sachverhalt kommen insbesondere folgende Ansprüche in Betracht.
Sind die Verträge unwirksam, können die auf ihrer Grundlage erbrachten Leistungen zurückzufordern sein. Wir prüfen die Wirksamkeit Ihrer Vereinbarungen und die daraus folgenden Ansprüche.
Je nach Eigentumslage können Sie die Herausgabe oder Rückübertragung Ihres Fahrzeugs verlangen. Auch Ansprüche auf Herausgabe der Fahrzeugunterlagen und Schlüssel sind zu berücksichtigen.
Bereits gezahlte Mieten und weitere im Zusammenhang mit den Verträgen geleistete Zahlungen können zurückgefordert werden. Entscheidend ist, ob die Verträge als sittenwidrig einzustufen sind.
Wurde das Fahrzeug bereits weiterveräußert und ist eine Herausgabe nicht mehr möglich, können Schadensersatzansprüche bestehen. Welche Ansprüche durchgesetzt werden können und welche Leistungen gegebenenfalls anzurechnen oder zurückzugewähren sind, hängt vom Einzelfall ab.
Wenn Sie zur Herausgabe Ihres Fahrzeugs aufgefordert wurden oder dessen Verwertung angekündigt ist, besteht kurzfristiger rechtlicher Klärungsbedarf. Je nach Sachlage kann gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen.
Übermitteln Sie uns das betreffende Schreiben und weisen Sie ausdrücklich auf darin genannte Termine und Fristen hin. Eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei allein verhindert keine Abholung oder Verwertung und wahrt keine Fristen
Das Geschäftsmodell richtet sich an Fahrzeughalter, die ihr Fahrzeug verkaufen und anschließend gegen Zahlung einer Miete weiter nutzen möchten. Diese Verbindung von Verkauf und Rückmiete wird als „Sale and rent back“ bezeichnet.
Der Kaufvertrag regelt insbesondere den Kaufpreis und bezeichnet die Gesellschaft, an die das Fahrzeug verkauft wird.
Vor der Auszahlung können vereinbarte Beträge mit dem Kaufpreis verrechnet werden, beispielsweise eine Mietvorauszahlung, eine Kaution oder eine Sonderzahlung. Der tatsächlich ausgezahlte Betrag kann deshalb unter dem vertraglich ausgewiesenen Kaufpreis liegen.
Die weitere Nutzung des Fahrzeugs wird durch den Mietvertrag geregelt. Dieser bestimmt unter anderem die monatliche Miete, die Laufzeit und die Pflichten hinsichtlich Versicherung, Wartung und Reparaturen.
Für die rechtliche Beurteilung sind drei Beträge zu unterscheiden:
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Fahrzeugwert | Wert des Fahrzeugs zum maßgeblichen Zeitpunkt, insbesondere bei Vertragsabschluss |
| Vereinbarter Kaufpreis | Im Kaufvertrag ausgewiesener Preis für das Fahrzeug |
| Tatsächliche Auszahlung | Nach Verrechnung vereinbarter Positionen ausgezahlter Betrag |
Eine geringere Auszahlung ist nicht ohne Weiteres mit einem niedrigeren Kaufpreis gleichzusetzen. Entscheidend ist, welchem Zweck die Abzüge dienen und wie sie rechtlich und wirtschaftlich zu bewerten sind. Im Kieler Verfahren bewertete das Gericht die dort berücksichtigten Abzüge als verdeckte Kaufpreisreduzierung.
Verkauf mit Rückmiete und klassische Pfandleihe sind rechtlich zu unterscheiden. Ob ein Rückerwerb vorgesehen ist und welche Regelungen bei Vertragsende gelten, ergibt sich aus den jeweiligen Vereinbarungen.
Beim sogenannten Sale & Rent Back handelt es sich um ein Geschäftsmodell zur kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung, das insbesondere für Fahrzeuge angeboten wird. Zu den bekannten Anbietern in Deutschland gehören unter anderem Pfando, Carmento und MobilityFinance.
Das Grundprinzip ist bei diesen Modellen vergleichbar: Der Kunde verkauft sein Fahrzeug an den Anbieter und erhält hierfür einen vereinbarten Kaufpreis ausgezahlt. Gleichzeitig wird das zuvor verkaufte Fahrzeug an den Kunden zurückvermietet. Der Kunde erhält damit kurzfristig Liquidität, kann das Fahrzeug jedoch weiterhin nutzen.
Einer der bekanntesten Anbieter ist Pfando. Das Unternehmen wirbt damit, seinen Kunden innerhalb kurzer Zeit Bargeld für ihr Fahrzeug auszuzahlen, ohne dass hierfür eine klassische Schufa- oder Bonitätsprüfung erforderlich ist. Nach eigenen Angaben richtet sich das Angebot sowohl an Privatpersonen als auch an Geschäftskunden.
Das Sale-&-Rent-Back-Modell funktioniert grundsätzlich wie folgt:
Der Kunde verkauft sein Fahrzeug an den Anbieter und erhält dafür den vereinbarten Kaufpreis. Gleichzeitig schließt er einen Mietvertrag über dasselbe Fahrzeug ab. Obwohl das Eigentum am Fahrzeug auf den Anbieter übergeht, kann der bisherige Eigentümer das Fahrzeug gegen Zahlung des vereinbarten Mietzinses zunächst weiter nutzen.
Bei Pfando werden im Zusammenhang mit dem Vertrag unter anderem der Zweitschlüssel sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II übergeben. Für das Ende des Mietverhältnisses sehen entsprechende Vertragsmodelle Regelungen zur weiteren Verwertung des Fahrzeugs vor. Bei Pfando kann hierzu insbesondere eine öffentliche Versteigerung des Fahrzeugs vorgesehen sein. Der hierfür maßgebliche Betrag kann sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzen, darunter dem ursprünglichen Ankaufspreis, offenen Mietforderungen, gegebenenfalls nicht ersetzten Schäden sowie Kosten der Verwertung.
Das wirtschaftliche Grundprinzip beschränkt sich jedoch nicht auf Pfando. Auch Carmento bietet ein Sale-&-Rent-Back-Modell an, bei dem Kunden ihr Fahrzeug verkaufen, unmittelbar Liquidität erhalten und das Fahrzeug anschließend gegen Entgelt weiter nutzen können. Auch dort wird damit geworben, dass weder eine Schufa-Auskunft noch ein Einkommensnachweis erforderlich seien.
Mit MobilityFinance existiert zudem ein auf größere Finanzierungsvolumina ausgerichtetes Angebot. Das Unternehmen richtet sich insbesondere an Geschäftskunden und vermögende Privatkunden und bietet ebenfalls Liquiditätsbeschaffung auf Grundlage von Fahrzeugen nach dem Sale-&-Rent-Back-Prinzip an.
Das Modell wird damit sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen als Alternative zu klassischen Kredit- oder Pfandmodellen angeboten. Insbesondere Unternehmen sollen auf diese Weise kurzfristig in ihren Fahrzeugen gebundenes Kapital freisetzen können, ohne auf die weitere Nutzung der Fahrzeuge verzichten zu müssen. Anbieter stellen dabei unter anderem die schnelle Liquiditätsbeschaffung, den Verzicht auf klassische Bonitätsprüfungen und – bei betrieblicher Nutzung – mögliche steuerliche Effekte der laufenden Mietzahlungen heraus.
Ein erhebliches Missverhältnis zwischen Fahrzeugwert und Kaufpreis kann auf die Sittenwidrigkeit des Geschäfts hinweisen. Die rechtliche Beurteilung erfordert jedoch eine Gesamtbetrachtung der Vertragsbedingungen und der Umstände des Vertragsschlusses.
Ein sittenwidriges Rechtsgeschäft ist nach § 138 BGB nichtig. Ein niedriger Kaufpreis allein genügt nicht in jedem Fall, um die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen.
Ein Vertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn er gegen die guten Sitten verstößt. Bei einem wucherähnlichen Geschäft stehen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis; hinzu kommen muss eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragspartners. Bei einem besonders groben Missverhältnis kann diese vermutet werden.
Davon zu unterscheiden ist Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB. Dieser setzt zusätzlich voraus, dass etwa eine Zwangslage, Unerfahrenheit, ein Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche ausgenutzt wird. Ein niedriger Kaufpreis allein macht einen Vertrag deshalb nicht automatisch unwirksam.
Wie diese Grundsätze bei einem Verkauf mit anschließender Rückmiete angewendet werden, zeigt das Urteil des OLG Hamm vom 2. August 2021 (Az. I-18 U 105/20), das der BGH am 16. November 2022 bestätigte (Az. VIII ZR 436/21). In diesem Pfando-Fall stand einem Fahrzeugwert von 13.700 Euro ein Kaufpreis von lediglich 5.000 Euro gegenüber. Die Gerichte bewerteten das Geschäft als wucherähnlich und damit als sittenwidrig. Wegen des besonders groben Missverhältnisses wurde die verwerfliche Gesinnung vermutet.
Da das Fahrzeug bereits verwertet worden war, erhielt der Kläger Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes sowie die gezahlten Mieten und die Bearbeitungsgebühr zurück. Der erhaltene Kaufpreis wurde angerechnet:
| Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs | 16.000,00 Euro |
| Gezahlte Mieten und Bearbeitungsgebühr | 4.545,00 Euro |
| Abzüglich des erhaltenen Kaufpreises | 5.000,00 Euro |
| Zugesprochener Gesamtbetrag | 15.545,00 Euro |
Das Urteil betrifft Pfando. Ob auch Ihre flowCar-Verträge sittenwidrig sind und welche Ansprüche daraus folgen, muss anhand der konkreten Vereinbarungen, des Fahrzeugwertes und der Umstände des Vertragsschlusses geprüft werden. Die Berechnung aus dem Pfando-Verfahren lässt sich daher nicht pauschal auf jeden flowCar-Fall übertragen.
Der BGH hat mit Urteil vom 16. November 2022 (Az. VIII ZR 436/21) ein Pfando-Geschäft als wucherähnlich und damit als sittenwidrig bestätigt. Die Entscheidung liefert wichtige Maßstäbe für die Prüfung vergleichbarer Verkaufs- und Rückmietmodelle. Sie bedeutet jedoch nicht, dass jeder flowCar-Vertrag automatisch unwirksam ist.
Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Fahrzeugwert und Kaufpreis kann für die Sittenwidrigkeit sprechen. Entscheidend sind die konkreten Vereinbarungen und die Umstände bei Vertragsschluss. Dabei müssen Fahrzeugwert, vereinbarter Kaufpreis und tatsächliche Auszahlung sowie mögliche Abzüge getrennt geprüft werden.
Sind die Vereinbarungen unwirksam, können Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Mieten und weiterer Zahlungen bestehen. Befindet sich das Fahrzeug noch beim Anbieter, kommt je nach Eigentums- und Besitzlage ein Herausgabeanspruch in Betracht. Wurde es bereits weiterveräußert, können Schadensersatzansprüche zu prüfen sein, gegebenenfalls auf Grundlage des Wiederbeschaffungswertes. Ob der ausgezahlte Kaufpreis zurückzuzahlen oder anzurechnen ist, hängt von den rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall ab.
Eine geänderte Vertragsgestaltung schließt eine Rückabwicklung nicht von vornherein aus. Deshalb sollten auch neuere oder bereits beendete flowCar-Verträge individuell geprüft werden. Neben einer möglichen Sittenwidrigkeit können weitere rechtliche Fragen relevant sein, etwa zur Wirksamkeit einzelner Vertragsklauseln, zu Mietzahlungen oder zur Verwertung des Fahrzeugs.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten übernehmen, wenn der Fall vom Versicherungsschutz umfasst ist und eine Deckungszusage vorliegt. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung kann verbleiben. Bei vollständigem Obsiegen trägt grundsätzlich die Gegenseite die erstattungsfähigen Prozesskosten. Bei teilweisem Erfolg können die Kosten geteilt werden. Wir besprechen mit Ihnen vor weiteren Schritten die Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme.
HAHN Rechtsanwälte hat die folgenden Entscheidungen gegen Pfando erstritten. Sie zeigen, welche Ansprüche bei sittenwidrigen Verkaufs- und Rückmietverträgen bestehen können. Die Urteile betreffen Pfando; ob diese Maßstäbe auch bei Ihrem flowCar-Vertrag greifen, ist anhand der konkreten Vereinbarungen und Umstände zu prüfen.
Das Landgericht Bremen sprach einer Mandantin mit Urteil vom 28.11.2025 (Az. 3 O 73/24) nach der Weiterveräußerung ihres Dacia Sandero 9.650 Euro Schadensersatz sowie 4.299 Euro für gezahlte Mieten und die Bearbeitungsgebühr zu. Einem Fahrzeugwert von 9.650 Euro stand ein Kaufpreis von lediglich 4.000 Euro gegenüber. Das Gericht bewertete die Vertragsgestaltung als wucherähnlich und sittenwidrig.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen (Az. 4 U 1/26) wies die zuletzt auf die Kaufpreisanrechnung beschränkte Berufung zurück: Die 4.000 Euro wurden nicht vom Schadensersatz abgezogen. Wegen abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung zur Anwendung von § 817 Satz 2 BGB ließ das Gericht die Revision zu.
Im Verfahren I-4 U 9/25 blieb die Feststellung bestehen, dass die Mandantin ihr Eigentum an ihrem Porsche Macan durch die Vertragsgestaltung nicht verloren hatte. Das OLG Köln änderte das Urteil des LG Köln (Az. 3 O 251/24) hinsichtlich der Herausgabe der Fahrzeugpapiere: Pfando muss die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II ohne Rückzahlung der bereits ausgezahlten 5.000 Euro herausgeben.
Der Rückforderung des Kaufpreises stand nach Auffassung des Gerichts § 817 Satz 2 BGB entgegen. Die Entscheidung betrifft die konkrete Vertragsgestaltung; sie ist keine pauschale Aussage zu sämtlichen Verkaufs- und Rückmietverträgen.
Zum Urteil des OLG Köln (I-4 U 9/25)
Mit Urteil vom 29.07.2025 (Az. 10 O 1/25) verurteilte das LG Stuttgart Pfando zur Herausgabe der Fahrzeugpapiere und des Zweitschlüssels eines Hyundai i10 sowie zur Erstattung von 4.657 Euro an Mieten und Bearbeitungsgebühr. Das Gericht stufte Kauf- und Mietvertrag einschließlich der Übereignung als sittenwidrig und unwirksam ein.
Auch die Verwertungsklausel beseitigte nach Auffassung des Gerichts das Missverhältnis nicht. Die Widerklage auf Rückzahlung des ausgezahlten Kaufpreises von 2.000 Euro wurde unter Anwendung von § 817 Satz 2 BGB abgewiesen.
Mit Urteil vom 10.10.2025 (Az. 011 O 358/24) stellte das LG Münster fest, dass eine Mandantin ihr Eigentum an ihrem Ford Focus durch den Vertragsschluss mit Pfando nicht verloren hatte. Nach der Verwertung des Fahrzeugs sprach das Gericht ihr 9.000 Euro Wertersatz sowie die Erstattung von 700 Euro an Mietzahlungen zu.
Außerdem stellte das Gericht fest, dass die Mandantin den vereinbarten Kaufpreis von 3.750 Euro nicht zurückzahlen muss. Die Hilfswiderklage von Pfando wurde abgewiesen. Grundlage war die Bewertung der konkreten Vertragsgestaltung als sittenwidrig sowie der Ausschluss der Kaufpreisrückforderung nach § 817 Satz 2 BGB.
Das LG Nürnberg-Fürth entschied am 10.11.2025 (Az. 16 O 5940/24) zugunsten eines Mandanten, der seinen Suzuki Ignis an Pfando verkauft und zurückgemietet hatte. Das Gericht bewertete den Kaufvertrag als wucherähnlich und sittenwidrig; auch die Übereignung war unwirksam.
Nach der Weiterveräußerung des Fahrzeugs erhielt der Mandant 10.650,68 Euro als Wiederbeschaffungswert sowie 5.699 Euro an geleisteten Zahlungen zurück, insgesamt 16.349,68 Euro zuzüglich Zinsen. Das Gericht stellte außerdem fest, dass der Kaufpreis von 5.000 Euro nicht zurückzuzahlen ist.
Die Entscheidungen zeigen, dass bei sittenwidrigen Verkaufs- und Rückmietverträgen Ansprüche auf Fahrzeugpapiere, Erstattung geleisteter Zahlungen oder Ersatz des Fahrzeugwerts bestehen können. Ob auch Ihr flowCar-Vertrag unwirksam ist und welche Ansprüche daraus folgen, prüfen wir anhand Ihrer Verträge, des Fahrzeugwerts und der Umstände bei Vertragsschluss.
Eine Rückabwicklung ohne Rückzahlung oder Anrechnung des Kaufpreises ist kein gesichertes Ergebnis in jedem Fall. Die Anwendung von § 817 Satz 2 BGB wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt; das OLG Bremen hat hierzu die Revision zugelassen.
HAHN Rechtsanwälte hat vor dem Landgericht Kiel ein Urteil zugunsten einer flowCar-Kundin erstritten (24. September 2026 Az. 6 O 146/25). Das Gericht bewertete die Vertragsgestaltung als sittenwidrig. Die Klägerin bleibt nach dem Urteil Eigentümerin ihres Fahrzeugs, erhält geleistete Mietzahlungen zurück und muss den ausgezahlten Kaufpreis nicht zurückzahlen.
Eine Rückabwicklung kann insbesondere bei einer sittenwidrigen Vertragsgestaltung in Betracht kommen. Entscheidend sind die vereinbarten Leistungen, das Verhältnis zwischen Fahrzeugwert und Kaufpreis sowie die weiteren Umstände des Vertragsschlusses.
Ein niedriger Kaufpreis kann ein wesentlicher Anhaltspunkt sein. Für die rechtliche Bewertung sind jedoch auch das Ausmaß des Missverhältnisses und weitere Umstände zu berücksichtigen.
Je nach Eigentumslage kann ein Anspruch auf Herausgabe oder Rückübertragung bestehen. Voraussetzung ist insbesondere, dass geklärt wird, ob und an wen das Eigentum wirksam übertragen wurde und wo sich das Fahrzeug befindet.
Wurde das Fahrzeug bereits weiterveräußert, können Schadensersatzansprüche bestehen. Zusätzlich sind mögliche Rückforderungen geleisteter Zahlungen zu prüfen.
In Betracht kommen insbesondere Mietzahlungen und weitere auf Grundlage unwirksamer Vereinbarungen geleistete Beträge. Umfang und Höhe der Rückforderung richten sich nach der jeweiligen Anspruchsgrundlage und möglichen Gegenansprüchen.
Bei einer Rückabwicklung können erhaltene Leistungen grundsätzlich zurückzugewähren oder anzurechnen sein. Im Kieler Verfahren schloss das Gericht die Rückforderung des ausgezahlten Kaufpreises aus. Diese Rechtsfrage wird jedoch unterschiedlich beurteilt; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Benötigt werden insbesondere Kauf- und Mietvertrag, Nachträge, Abrechnungen, Zahlungsbelege und der relevante Schriftwechsel. Fahrzeugbewertungen und Angaben zum Zustand bei Vertragsabschluss sind ebenfalls hilfreich.
Ja. Die Beendigung des Vertrags oder ein Rückerwerb des Fahrzeugs schließt Ansprüche nicht automatisch aus. Zu berücksichtigen sind insbesondere etwaige Abgeltungsvereinbarungen und die Verjährung.
HAHN Rechtsanwälte prüft Ihre Ansprüche aus dem Verkauf und der Rückmiete Ihres Fahrzeugs. Schildern Sie uns Ihre Situation und übermitteln Sie Ihre vorhandenen Unterlagen über unser Kanzleiformular.
Im Rahmen der kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung erhalten Sie eine rechtliche Einschätzung zu möglichen Ansprüchen und zum weiteren Vorgehen.
Eine angedrohte oder bereits erstattete Strafanzeige wegen Unterschlagung bedeutet nicht automatisch, dass Sie sich strafbar gemacht haben oder dass flowCar Eigentümer des Fahrzeugs ist.
Eine Unterschlagung nach § 246 StGB setzt voraus, dass es sich für den Betroffenen um eine fremde bewegliche Sache handelt. Gerade bei den flowCar-Verträgen kann jedoch streitig sein, ob flowCar aufgrund der Verkaufs- und Übereignungsvereinbarungen überhaupt wirksam Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat.
Die Frage, wem das Fahrzeug rechtlich gehört, kann daher auch für die strafrechtliche Beurteilung von entscheidender Bedeutung sein. Betroffene sollten sich durch die Androhung oder Erstattung einer Strafanzeige deshalb nicht davon abhalten lassen, die Eigentumslage sowie ihre zivilrechtlichen Ansprüche prüfen zu lassen.
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