Sie haben Ihr Fahrzeug verkauft und über flowCar zurückgemietet? Wenn die Verträge unwirksam sind, kann man flowCar-Verträge wirtschaftlich attraktiv rückabwickeln.
Wir prüfen die Verträge, das Verhältnis zwischen Fahrzeugwert und Kaufpreis sowie mögliche Ansprüche auf Ihr Fahrzeug oder geleistete Zahlungen – auch bei bereits beendeten Verträgen.
HAHN Rechtsanwälte hat vor dem Landgericht Kiel ein Urteil zugunsten einer flowCar-Kundin erstritten. Das Gericht bewertete die Vertragsgestaltung als sittenwidrig. Die Klägerin bleibt nach dem Urteil Eigentümerin ihres Fahrzeugs, erhält geleistete Mietzahlungen zurück und muss den ausgezahlten Kaufpreis nicht zurückzahlen.
Wer sein Fahrzeug an flowCar verkauft und anschließend zurückgemietet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Rückabwicklung der Verträge verlangen. Abhängig von der Vertragsgestaltung und dem bisherigen Verlauf kommen insbesondere folgende Ansprüche in Betracht.
Sind die Verträge unwirksam, können die auf ihrer Grundlage erbrachten Leistungen zurückzufordern sein. Wir prüfen die Wirksamkeit Ihrer Vereinbarungen und die daraus folgenden Ansprüche.
Je nach Eigentumslage können Sie die Herausgabe oder Rückübertragung Ihres Fahrzeugs verlangen. Auch Ansprüche auf Herausgabe der Fahrzeugunterlagen und Schlüssel sind zu berücksichtigen.
Bereits gezahlte Mieten und weitere im Zusammenhang mit den Verträgen geleistete Zahlungen können zurückgefordert werden. Entscheidend ist, auf welcher rechtlichen Grundlage die jeweiligen Beträge vereinnahmt wurden.
Wurde das Fahrzeug bereits weiterveräußert und ist eine Herausgabe nicht mehr möglich, können Schadensersatzansprüche bestehen. Welche Ansprüche durchgesetzt werden können und welche Leistungen gegebenenfalls anzurechnen oder zurückzugewähren sind, hängt vom Einzelfall ab.
Wenn Sie zur Herausgabe Ihres Fahrzeugs aufgefordert wurden oder dessen Verwertung angekündigt ist, besteht kurzfristiger rechtlicher Klärungsbedarf. Je nach Sachlage kann gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen.
Übermitteln Sie uns das betreffende Schreiben und weisen Sie ausdrücklich auf darin genannte Termine und Fristen hin. Eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei allein verhindert keine Abholung oder Verwertung und wahrt keine Fristen
Das Geschäftsmodell richtet sich an Fahrzeughalter, die ihr Fahrzeug verkaufen und anschließend gegen Zahlung einer Miete weiter nutzen möchten. Diese Verbindung von Verkauf und Rückmiete wird als „Sale and rent back“ bezeichnet.
Der Kaufvertrag regelt insbesondere den Kaufpreis und bezeichnet die Gesellschaft, an die das Fahrzeug verkauft wird.
Vor der Auszahlung können vereinbarte Beträge mit dem Kaufpreis verrechnet werden, beispielsweise eine Mietvorauszahlung, eine Kaution oder eine Sonderzahlung. Der tatsächlich ausgezahlte Betrag kann deshalb unter dem vertraglich ausgewiesenen Kaufpreis liegen.
Die weitere Nutzung des Fahrzeugs wird durch den Mietvertrag geregelt. Dieser bestimmt unter anderem die monatliche Miete, die Laufzeit und die Pflichten hinsichtlich Versicherung, Wartung und Reparaturen.
Für die rechtliche Beurteilung sind drei Beträge zu unterscheiden:
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Fahrzeugwert | Wert des Fahrzeugs zum maßgeblichen Zeitpunkt, insbesondere bei Vertragsabschluss |
| Vereinbarter Kaufpreis | Im Kaufvertrag ausgewiesener Preis für das Fahrzeug |
| Tatsächliche Auszahlung | Nach Verrechnung vereinbarter Positionen ausgezahlter Betrag |
Eine geringere Auszahlung ist nicht ohne Weiteres mit einem niedrigeren Kaufpreis gleichzusetzen. Entscheidend ist, welchem Zweck die Abzüge dienen und wie sie rechtlich und wirtschaftlich zu bewerten sind. Im Kieler Verfahren bewertete das Gericht die dort berücksichtigten Abzüge als verdeckte Kaufpreisreduzierung.
Verkauf mit Rückmiete und klassische Pfandleihe sind rechtlich zu unterscheiden. Ob ein Rückerwerb vorgesehen ist und welche Regelungen bei Vertragsende gelten, ergibt sich aus den jeweiligen Vereinbarungen.
Beim sogenannten Sale & Rent Back handelt es sich um ein Geschäftsmodell zur kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung, das insbesondere für Fahrzeuge angeboten wird. Zu den bekannten Anbietern in Deutschland gehören unter anderem Pfando, Carmento und MobilityFinance.
Das Grundprinzip ist bei diesen Modellen vergleichbar: Der Kunde verkauft sein Fahrzeug an den Anbieter und erhält hierfür einen vereinbarten Kaufpreis ausgezahlt. Gleichzeitig wird das zuvor verkaufte Fahrzeug an den Kunden zurückvermietet. Der Kunde erhält damit kurzfristig Liquidität, kann das Fahrzeug jedoch weiterhin nutzen.
Einer der bekanntesten Anbieter ist Pfando. Das Unternehmen wirbt damit, seinen Kunden innerhalb kurzer Zeit Bargeld für ihr Fahrzeug auszuzahlen, ohne dass hierfür eine klassische Schufa- oder Bonitätsprüfung erforderlich ist. Nach eigenen Angaben richtet sich das Angebot sowohl an Privatpersonen als auch an Geschäftskunden.
Das Sale-&-Rent-Back-Modell funktioniert grundsätzlich wie folgt:
Der Kunde verkauft sein Fahrzeug an den Anbieter und erhält dafür den vereinbarten Kaufpreis. Gleichzeitig schließt er einen Mietvertrag über dasselbe Fahrzeug ab. Obwohl das Eigentum am Fahrzeug auf den Anbieter übergeht, kann der bisherige Eigentümer das Fahrzeug gegen Zahlung des vereinbarten Mietzinses zunächst weiter nutzen.
Bei Pfando werden im Zusammenhang mit dem Vertrag unter anderem der Zweitschlüssel sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II übergeben. Für das Ende des Mietverhältnisses sehen entsprechende Vertragsmodelle Regelungen zur weiteren Verwertung des Fahrzeugs vor. Bei Pfando kann hierzu insbesondere eine öffentliche Versteigerung des Fahrzeugs vorgesehen sein. Der hierfür maßgebliche Betrag kann sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzen, darunter dem ursprünglichen Ankaufspreis, offenen Mietforderungen, gegebenenfalls nicht ersetzten Schäden sowie Kosten der Verwertung.
Das wirtschaftliche Grundprinzip beschränkt sich jedoch nicht auf Pfando. Auch Carmento bietet ein Sale-&-Rent-Back-Modell an, bei dem Kunden ihr Fahrzeug verkaufen, unmittelbar Liquidität erhalten und das Fahrzeug anschließend gegen Entgelt weiter nutzen können. Auch dort wird damit geworben, dass weder eine Schufa-Auskunft noch ein Einkommensnachweis erforderlich seien.
Mit MobilityFinance existiert zudem ein auf größere Finanzierungsvolumina ausgerichtetes Angebot. Das Unternehmen richtet sich insbesondere an Geschäftskunden und vermögende Privatkunden und bietet ebenfalls Liquiditätsbeschaffung auf Grundlage von Fahrzeugen nach dem Sale-&-Rent-Back-Prinzip an.
Das Modell wird damit sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen als Alternative zu klassischen Kredit- oder Pfandmodellen angeboten. Insbesondere Unternehmen sollen auf diese Weise kurzfristig in ihren Fahrzeugen gebundenes Kapital freisetzen können, ohne auf die weitere Nutzung der Fahrzeuge verzichten zu müssen. Anbieter stellen dabei unter anderem die schnelle Liquiditätsbeschaffung, den Verzicht auf klassische Bonitätsprüfungen und – bei betrieblicher Nutzung – mögliche steuerliche Effekte der laufenden Mietzahlungen heraus.
Ein erhebliches Missverhältnis zwischen Fahrzeugwert und Kaufpreis kann auf die Sittenwidrigkeit des Geschäfts hinweisen. Die rechtliche Beurteilung erfordert jedoch eine Gesamtbetrachtung der Vertragsbedingungen und der Umstände des Vertragsschlusses.
Ein sittenwidriges Rechtsgeschäft ist nach § 138 BGB nichtig. Ein niedriger Kaufpreis allein genügt nicht in jedem Fall, um die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen.
Ein Vertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn er gegen die guten Sitten verstößt. Bei einem wucherähnlichen Geschäft stehen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis; hinzu kommen muss eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragspartners. Bei einem besonders groben Missverhältnis kann diese vermutet werden.
Davon zu unterscheiden ist Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB. Dieser setzt zusätzlich voraus, dass etwa eine Zwangslage, Unerfahrenheit, ein Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche ausgenutzt wird. Ein niedriger Kaufpreis allein macht einen Vertrag deshalb nicht automatisch unwirksam.
Wie diese Grundsätze bei einem Verkauf mit anschließender Rückmiete angewendet werden, zeigt das Urteil des OLG Hamm vom 2. August 2021 (Az. I-18 U 105/20), das der BGH am 16. November 2022 bestätigte (Az. VIII ZR 436/21). In diesem Pfando-Fall stand einem Fahrzeugwert von 13.700 Euro ein Kaufpreis von lediglich 5.000 Euro gegenüber. Die Gerichte bewerteten das Geschäft als wucherähnlich und damit als sittenwidrig. Wegen des besonders groben Missverhältnisses wurde die verwerfliche Gesinnung vermutet.
Da das Fahrzeug bereits verwertet worden war, erhielt der Kläger Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes sowie die gezahlten Mieten und die Bearbeitungsgebühr zurück. Der erhaltene Kaufpreis wurde angerechnet:
| Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs | 16.000,00 Euro |
| Gezahlte Mieten und Bearbeitungsgebühr | 4.545,00 Euro |
| Abzüglich des erhaltenen Kaufpreises | 5.000,00 Euro |
| Zugesprochener Gesamtbetrag | 15.545,00 Euro |
Das Urteil betrifft Pfando. Ob auch Ihre flowCar-Verträge sittenwidrig sind und welche Ansprüche daraus folgen, muss anhand der konkreten Vereinbarungen, des Fahrzeugwertes und der Umstände des Vertragsschlusses geprüft werden. Die Berechnung aus dem Pfando-Verfahren lässt sich daher nicht pauschal auf jeden flowCar-Fall übertragen.
Der BGH hat mit Urteil vom 16. November 2022 (Az. VIII ZR 436/21) ein Pfando-Geschäft als wucherähnlich und damit als sittenwidrig bestätigt. Die Entscheidung liefert wichtige Maßstäbe für die Prüfung vergleichbarer Verkaufs- und Rückmietmodelle. Sie bedeutet jedoch nicht, dass jeder flowCar-Vertrag automatisch unwirksam ist.
Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Fahrzeugwert und Kaufpreis kann für die Sittenwidrigkeit sprechen. Entscheidend sind die konkreten Vereinbarungen und die Umstände bei Vertragsschluss. Dabei müssen Fahrzeugwert, vereinbarter Kaufpreis und tatsächliche Auszahlung sowie mögliche Abzüge getrennt geprüft werden.
Sind die Vereinbarungen unwirksam, können Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Mieten und weiterer Zahlungen bestehen. Befindet sich das Fahrzeug noch beim Anbieter, kommt je nach Eigentums- und Besitzlage ein Herausgabeanspruch in Betracht. Wurde es bereits weiterveräußert, können Schadensersatzansprüche zu prüfen sein, gegebenenfalls auf Grundlage des Wiederbeschaffungswertes. Ob der ausgezahlte Kaufpreis zurückzuzahlen oder anzurechnen ist, hängt von den rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall ab.
Eine geänderte Vertragsgestaltung schließt eine Rückabwicklung nicht von vornherein aus. Deshalb sollten auch neuere oder bereits beendete flowCar-Verträge individuell geprüft werden. Neben einer möglichen Sittenwidrigkeit können weitere rechtliche Fragen relevant sein, etwa zur Wirksamkeit einzelner Vertragsklauseln, zu Mietzahlungen oder zur Verwertung des Fahrzeugs.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten übernehmen, wenn der Fall vom Versicherungsschutz umfasst ist und eine Deckungszusage vorliegt. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung kann verbleiben. Bei vollständigem Obsiegen trägt grundsätzlich die Gegenseite die erstattungsfähigen Prozesskosten. Bei teilweisem Erfolg können die Kosten geteilt werden. Wir besprechen mit Ihnen vor weiteren Schritten die Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme.
Im Zuge einer einstweiligen Verfügung (Az. 3 O 322/24) konnte HAHN Rechtsanwälte für eine Mandantin erreichen, dass Pfando ihren Porsche Macan bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht in Besitz nehmen darf. Pfando darf das Auto also weder versteigern, noch anderweitig veräußern.
Im Hauptsacheverfahren (3 O 322/24 vom 19.12.2024) urteilte das Landgericht Köln, dass der Kaufvertrag sittenwidrig sei. Während ein Sachverständiger den Händlereinkaufswert des Fahrzeugs auf 25.200 Euro bezifferte und das Gericht selbst von mindestens 20.000 Euro ausgeht, sah der Kaufvertrag lediglich eine Auszahlung von 10.000 Euro aus. Aufgrund des eklatanten Missverhältnisses zwischen dem geschätzten Wert und der tatsächlich ausbezahlten Summe handelt es sich um Wucher. Auf dieser Grundlage stufte das Gericht den Vertrag als sittenwidrig und somit nichtig ein.
Zum Urteil des LG Köln (Einstweilige Verfügung Az. 3 O 322/24)
Im Berufungsverfahren zum nebenstehenden Urteil des LG Köln bestätigte das Oberlandesgericht Köln die Sittenwidrigkeit des Pfando-Vertrags (Urteil des OLG Köln vom 26.08.2025, Az. I-4 U 9/25).
Die Klägerin hatte ihr Eigentum an dem Porsche Macan nicht verloren und Pfando muss die Fahrzeugpap0iere herausgeben. Darüber hinaus urteile das OLG Köln, dass die Klägerin die ihr zum Zeitpunkt der Klage bereits ausgezahlte Teilrate des Kaufpreises in Höhe von 5.000,00 Euro nicht zurückzahlen muss.
Mit Urteil vom 25.02.2026 erklärte das Oberlandesgericht München einen Pfando-Vertrag für sittenwidrig und damit für nichtig (Aktenzeichen 32 U 1815/25).
Die Klägerin hatte mit Pfando einen sogenannten „Sale-and-Rent-Back“-Vertrag abgeschlossen. Pfando zahlte ihr dabei für ihren Mercedes S 350 3.000,00 Euro. Zeitgleich mietete die Klägerin das Fahrzeug für 84 Tage zu einem Tagesmietpreis von 17,14 Euro brutto zurück. Dies würde somit einen Gesamtmietpreis von rund 1.500,00 Euro ergeben.
Das OLG München stufte den Kaufvertrag als wucherähnliches Geschäft und damit als sittenwidrig ein. Bei dem „Sale-and-rent-back“-Geschäft liege ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, so das Gericht.
Zum Urteil des OLG München (32 U 1815/25)
Am 16.04.2026 (Az. 20 U 132/25) bestätigte das Kammergericht Berlin, ausgerechnet am Sitz von Pfando, dass auch die neue Vertragsgestaltung von Pfando sittenwidrig sei. Pfando hatte nach dem BGH Urteil aus 2022 leichte Änderungen an seinen Verträgen vorgenommen und eine neue Verwertungsklausel eingefügt. Nach Ansicht des Gerichts beseitigt diese jedoch nicht das grobe Missverhältnis zwischen Fahrzeugwert und Kaufpreis. Kauf- und Mietvertrag seien als einheitliches Gesamtgeschäft zu betrachten.
Eine Rückabwicklung kann insbesondere bei einer sittenwidrigen Vertragsgestaltung in Betracht kommen. Entscheidend sind die vereinbarten Leistungen, das Verhältnis zwischen Fahrzeugwert und Kaufpreis sowie die weiteren Umstände des Vertragsschlusses.
Ein niedriger Kaufpreis kann ein wesentlicher Anhaltspunkt sein. Für die rechtliche Bewertung sind jedoch auch das Ausmaß des Missverhältnisses und weitere Umstände zu berücksichtigen.
Je nach Eigentumslage kann ein Anspruch auf Herausgabe oder Rückübertragung bestehen. Voraussetzung ist insbesondere, dass geklärt wird, ob und an wen das Eigentum wirksam übertragen wurde und wo sich das Fahrzeug befindet.
Wurde das Fahrzeug bereits weiterveräußert, können Schadensersatzansprüche bestehen. Zusätzlich sind mögliche Rückforderungen geleisteter Zahlungen zu prüfen.
In Betracht kommen insbesondere Mietzahlungen und weitere auf Grundlage unwirksamer Vereinbarungen geleistete Beträge. Umfang und Höhe der Rückforderung richten sich nach der jeweiligen Anspruchsgrundlage und möglichen Gegenansprüchen.
Bei einer Rückabwicklung können erhaltene Leistungen grundsätzlich zurückzugewähren oder anzurechnen sein. Im Kieler Verfahren schloss das Gericht die Rückforderung des ausgezahlten Kaufpreises aus. Diese Rechtsfrage wird jedoch unterschiedlich beurteilt; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Welche Unterlagen benötigt die Kanzlei?
Benötigt werden insbesondere Kauf- und Mietvertrag, Nachträge, Abrechnungen, Zahlungsbelege und der relevante Schriftwechsel. Fahrzeugbewertungen und Angaben zum Zustand bei Vertragsabschluss sind ebenfalls hilfreich.
Welche Kosten entstehen?
Die Erstberatung ist kostenlos und unverbindlich. Die Kosten einer weiteren Vertretung werden vorab gesondert geklärt. Eine mögliche Übernahme durch die Rechtsschutzversicherung hängt vom Versicherungsschutz und der Deckungszusage ab.
Was sollte ich bei einer angekündigten Abholung tun?
Lassen Sie die Herausgabeaufforderung oder Verwertungsankündigung kurzfristig rechtlich prüfen. Übermitteln Sie die betreffenden Schreiben und nennen Sie alle darin enthaltenen Termine und Fristen. Je nach Sachlage kann gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich sein.
Können auch nach Vertragsende Ansprüche bestehen?
Ja. Die Beendigung des Vertrags oder ein Rückerwerb des Fahrzeugs schließt Ansprüche nicht automatisch aus. Zu berücksichtigen sind insbesondere etwaige Abgeltungsvereinbarungen und die Verjährung.
Wie lange können Ansprüche geltend gemacht werden?
Die Verjährung richtet sich nach der Anspruchsart und den Umständen des Einzelfalls. Für die Fristberechnung können unter anderem die Entstehung des Anspruchs, Ihre Kenntnis und mögliche Hemmungsgründe maßgeblich sein.
Lassen Sie Ihren flowCar-Vertrag prüfen
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Im Rahmen der kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung erhalten Sie eine rechtliche Einschätzung zu möglichen Ansprüchen und zum weiteren Vorgehen.
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