Von einigen Banken, so beispielsweise von der Deutsche Apotheker- und Ärztebank, sind vielfach Darlehen ausgereicht worden, die einen sogenannten Zins-Cap vorsehen. Dabei wird ein variabler Zins vereinbart, der sich innerhalb eines vertraglich festgelegten Zinskorridors — also einer Zinsunter- und Zinsobergrenze bewegt. Je nach Vereinbarung, wird dabei etwa ein Zinssatz von mindestens 3,5 und höchstens 4,5 Prozent festgelegt. Für diesen Zins-Cap wird eine Zins-Cap-Prämie vereinbart, etwa von 2,0 Prozent, die sofort fällig sein soll. Bei solchen Zins-Cap-Darlehen sind im Darlehensvertrag nach den gesetzlichen Vorgaben des Verbraucherkreditgesetzes bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die konkreten Voraussetzungen anzugeben, nach denen im Rahmen des variablen Zinssatzes Änderungen vorgenommen werden. Viele dieser Verträge genügen diesen gesetzlichen Anforderungen nicht. So wird in den Verträgen oftmals nur angegeben, dass die Bank berechtigt sei — insbesondere bei Änderungen des Geld- und Kapitalmarktes — die Konditionen zu senken oder zu erhöhen. Oft werden auch Zinsreduktionen ins billige Ermessen der Bank gestellt. Für Darlehensnehmer, die derartige Zins-Cap-Darlehen abgeschlossen haben, ergeben sich damit gute Möglichkeiten, einen erheblichen Zinsbetrag zurückzuverlangen. Die Rückzahlungsansprüche können sich in diesen Fällen im fünf- bis sechsstelligen Bereich bewegen. Ohne Rechtsgrund ist in der Regel auch die Zins-Cap-Prämie gezahlt worden, so dass auch insofern ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Hahn Rechtsanwälte empfiehlt daher allen Betroffenen, die Darlehensverträge näher prüfen zu lassen. Ansprechpartner für diese Fälle ist Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann.